LGBL_OB_20040428_23•Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (Oö. KAG-Novelle 2004)
LGBL_OB_20040428_23Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (Oö. KAG-Novelle 2004)Gazette28.04.2004
Nr. 23
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird
(Oö. KAG-Novelle 2004)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2003, wird wie folgt geändert:
1.§ 13 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Patientenvertretung besteht aus drei Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung bestellt werden. Sie setzt sich im Einzelnen zusammen aus:
"(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Patientenvertretung, die nicht Landesbedienstete sind, haben gegenüber dem Land Anspruch auf Fahrt-kostenvergütung jeweils in Höhe des Kilometergelds gemäß § 8 Abs. 3 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs
bzw. in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten bei Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels, wobei § 7
der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß
anzuwenden ist. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Patientenvertretung, die Landesbedienstete sind, haben in Ausübung ihrer Funktion Anspruch auf
Fahrtkostenvergütung gemäß der Oö. Landes-Reise-gebührenvorschrift."
3.Nach § 13 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 und 7 angefügt:
"(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Patientenvertretung haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Sitzungs- bzw. Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung in einem Pauschalbetrag festzulegen ist.
(7) Die Patientenvertretung hat nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Neubestellung der Mitglieder weiterzuführen."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Die am 30. April 2004 im Amt befindliche Patientenvertretung bleibt bis zur Neubestellung der Patientenvertretung nach diesem Landesgesetz im Amt.
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