LGBL_OB_20040603_33•Verordnung der Oö. Landesregierung über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera LeConte) (Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004)
LGBL_OB_20040603_33Verordnung der Oö. Landesregierung über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera LeConte) (Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004)Gazette03.06.2004
Nr. 33
Verordnung
der Oö. Landesregierung über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera LeConte) (Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004)
Auf Grund des § 5 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 67/2002, in der Fassung des Landes-gesetzes LGBl. Nr. 106/2003 wird verordnet:
§ 1
Zweck
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Feststellung des Auftretens, zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera LeConte), in der Folge als "Schadorganismus" bezeichnet.
§ 2
Wirtspflanzen
Wirtspflanzen im Sinn dieser Verordnung sind Pflanzen der Gattung
Mais (Zea mays).
§ 3
Anzeigepflicht
Das Auftreten des Schadorganismus sowie bloße Verdachtsfälle sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstücks unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 4
Überwachung
(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus sind von der Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich in befallsgefährdeten Gebieten geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen von Pheromon-Fallen, zu treffen oder von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten eines Grundstücks gegen Kostenersatz
aufzutragen.
(2) In Befallszonen gemäß § 6 ist unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten und der angebauten Kulturen eine verstärkte Überwachung durch die Pflanzenschutzstelle durchzuführen.
§ 5
Untersuchung
(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde das Auftreten des Schadorganismus oder ein bloßer Verdachtsfall gemäß § 3 angezeigt oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie die notwendigen amtlichen Untersuchungen durchzuführen oder anzuordnen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachts gemäß Abs. 1 sind betroffene Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.
§ 6
Befallszone
(1) Wird das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde zum Schutz der benachbarten Gebiete – unter Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten und der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrades und des besonderen Anbausystems – eine Befallszone abzugrenzen.
(2) Die Befallszone umfasst das Feld, auf dem der Schadorganismus festgestellt worden ist, und ein Gebiet von mindestens 1 km Radius rund um dieses Feld.
(3) Die Abgrenzung der Befallszone ist ortsüblich kundzumachen. Die Pflanzenschutzstelle ist darüber zu informieren.
(4) Wird das Auftreten des Schadorganismus an einem anderen Ort innerhalb einer Befallszone als dem ursprünglichen Fangort festgestellt, so ist die abgegrenzte Befallszone entsprechend anzupassen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Befallszone aufzuheben, wenn durch zwei aufeinanderfolgende Vegetationsperioden kein Schadorganismus festgestellt werden konnte. Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 7
Anbaubeschränkungen in der Befallszone
(1) In einer Befallszone darf auf Feldern, auf denen das Auftreten des Schadorganismus festgestellt worden ist, Mais in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden oder der Anbau von Mais ist in der gesamten Befallszone für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schadorganismus unzulässig.
(2) Im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr bis zum Ende der Eiablageperiode ist in der Befallszone eine geeignete Behandlung von Maisfeldern gegen den Schadorganismus mit einem gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 für diese Zwecke zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit entsprechenden Geräten (z.B. Stelzentraktoren) durchzuführen.
§ 8
Ernteverbot in der Befallszone
In einer Befallszone darf Mais zwischen bestimmten Daten des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht geerntet werden. Diese Daten werden auf der Grundlage der Biologie des Schadorganismus, der Fangraten und der klimatischen Bedingungen für das je-weilige Jahr von der Pflanzenschutzstelle festgelegt.
§ 9
Verbringen aus einer Befallszone
(1) Frische Wirtspflanzen oder frische Teile dieser Pflanzen dürfen zwischen bestimmten Daten des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht aus der Befallszone verbracht werden. Für die Festlegung der Daten gilt § 8 letzter Satz sinngemäß.
(2) Das Verbringen der Erde von Maisfeldern von innerhalb der Befallszone nach außerhalb ist unzulässig.
§ 10
Hygienemaßnahmen
Die auf Maisfeldern verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen sind
vor dem Verlassen einer Befallszone von Erde und Rückständen zu
reinigen.
§ 11
Durchwuchs
Auf Feldern, die in einer Befallszone gelegen sind und auf denen
kein Mais angebaut wird, ist der Maisdurchwuchs zu entfernen.
§ 12
Sicherheitszone
Um die Befallszone gemäß § 6 hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sicherheitszone von mindestens 5 km Radius abzugrenzen.
§ 13
Anbaubeschränkungen in einer Sicherheitszone
In einer Sicherheitszone darf Mais in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden oder es ist im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr jeweils eine geeignete Behandlung der Maisfelder gegen den Schadorganismus mit einem gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 für diese Zwecke zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit entsprechenden Geräten (z.B. Stelzentraktoren) durchzuführen.
§ 14
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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