der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße
Nr. 38
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung
eines Straßenabschnitts als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Einreihung des zwischen km 0,000 bis km 0,223 (das ist bei km 257,954 der Landesstraße B 1, Wiener Straße) gelegenen Astes der Frankenburger Straße (Landesstraße Nr. 509 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) als Landesstraße im Gebiet der Marktgemeinde Vöcklamarkt wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Vöcklamarkt über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinn des § 8 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 idgF wirksam.
§ 2
Die genaue Lage der alten Trasse der Frankenburger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Vöcklamarkt aufliegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.