LGBL_OB_20040730_44•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung – Land- und Forstwirtschaft geändert wird
LGBL_OB_20040730_44Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung – Land- und Forstwirtschaft geändert wirdGazette30.07.2004
Nr. 44
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung –
Land- und Forstwirtschaft geändert wird
Auf Grund des § 94e Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 und 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung – Land- und Forstwirtschaft (Oö. GKV – LF), LGBl. Nr. 106/2002, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002 wird wie folgt geändert:
§ 20 Hartholzstaub: Erheblicher Umfang"
"(6) Soweit in dieser Verordnung auf die Anhänge I bis V verwiesen wird, sind darunter die Anhänge I/2003, II/2003, III/2003, IV und V/2003 der Grenzwerteverordnung 2003 - GKV 2003, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 184/2003 und BGBl. II Nr. 119/2004 zu verstehen."
"(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:
Die in Z. 1 bis 5 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen."
"(6) Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdämpfe Ergebnisse in der Einheit mg/m³, so ist unter Zugrundelegung der Molmasse von Oktan auf die Einheit ml/m³ umzurechnen."
"Als Hartholz im Sinn der §§ 19 und 20 gelten insbesondere die
im Anhang V (Hartholz-Liste) angeführten Harthölzer."
"(3) Abweichend von Abs. 2 Z. 3 und 4 sind mit Harthölzern furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Hartholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Harthölzer enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Harthölzern anzuführen ist. Wenn keine Angaben der Hersteller- oder Importeurbetriebe vorliegen, ist ein Anteil an Hartholz von 20 % anzunehmen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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