Nr. 46
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region TRAUNVIERTEL als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel
(§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde
im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird bestimmt, dass die Widmung des Grundstücks Nr. 1456/1, KG. Attnang-Puchheim in der gleichnamigen Stadtgemeinde, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von
9.403 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichnete Fläche nur zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994 für Handelsbetriebe, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (Fachmärkte) und nur bis zu einer Gesamtverkaufsfläche
von 3.150 m² (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) verwendet werden darf.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Sigl
Landesrat