Nr. 48
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend
Verkaufstätigkeiten in Gmunden
am 29. August 2004
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, wird verordnet:
§ 1
(1) Am Sonntag, 29. August 2004, dürfen in der Stadtgemeinde Gmunden anlässlich des Töpfermarktes in der Zeit von 7 bis 20 Uhr Verkaufstätigkeiten ausgeübt und Arbeitnehmer, mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 99/2003, beschäftigt werden.
(2) Die nach Abs. 1 zulässige Beschäftigung gilt nur für Tätigkeiten der Präsentation und des Verkaufs von Keramikwaren sowie damit im Zusammenhang stehende Arbeiten zur Betreuung der Kunden. Es darf nur die dafür unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.
(3) Ansprüche von Arbeitnehmern, die während ihrer wöchentlichen Ruhezeit zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, auf bezahlte Ersatzruhe in der folgenden Arbeitswoche (§§ 6 und 9 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2004) bleiben durch diese Verordnung unberührt.
(4) Vor- und Abschlussarbeiten (§ 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2004) dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß ausgeführt werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 29. August 2004 in Kraft und mit Ablauf
dieses Tages außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Sigl
Landesrat