LGBL_OB_20040730_52•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße
LGBL_OB_20040730_52Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung eines Straßenabschnitts als LandesstraßeGazette30.07.2004
Nr. 52
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Gschwandt wird – soweit er nicht bereits Landestraße ist und nicht auf der derzeitigen Gemeindestraße verläuft – dem Gemeingebrauch gewidmet und – soweit er nicht bereits Landesstraße ist – als Landesstraße eingereiht:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 8,427 (alt=neu) von der bestehenden Trasse nach Südosten ab, verläuft in weiterer Folge in leicht gebogener Linienführung nach Osten, beschreibt hierauf einen Bogen nach Süden, führt dabei von km 8,758 (neu) bis km 8,912 (neu) auf der derzeitigen Trasse dieser Straße und von km 8,996 (neu) bis km 9,002 (neu) auf der Trasse der derzeitigen Gemeindestraße mit der Parz.Nr. 1467/2 und bindet bei km 9,020 (neu) wieder in die bestehende Trasse ein.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 8,996 (neu) bis km 9,020 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Gschwandt erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.
§ 2
(1) Die zwischen km 8,427 (alt) und km 8,556 (alt) und zwischen km 8,627 (alt) und km 8,764 (alt) sowie zwischen km 8,919 (alt) und km 9,031 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, von km 8,556 (alt) bis km 8,627 (alt), als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Gschwandt über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße bzw. Güterweg, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Landesstraße B 120, Scharnsteiner Straße, ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :
1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Gschwandt aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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