Nr. 61
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2003 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 3 und 6 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 21, zuletzt
geändert durch die Verordnung
LGBl. Nr. 49/2004, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 3 lautet:
"(3) Bei der nachträglichen Errichtung von thermischen Solaranlagen und von Liften bei Wohnhäusern mit mehr als 3 Wohnungen ist der Zeitpunkt der Baubewilligung nicht maßgebend."
2.Dem § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Der nachträgliche Einbau eines Liftes wird mit einem Annuitätenzuschuss in der Höhe von 50 % bei Anrechnung der gesamten Investitionskosten gefördert."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.