des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien zugelassen wird (Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung)
Nr. 67
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien zugelassen wird (Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. 108/2001 wird verordnet:
§ 1
Ausnahmen
Das punktuelle Verbrennen von Pflanzen oder Pflanzenteilen wird entgegen dem § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. 108/2001 unter Einhaltung der Vorschriften der Oö. Feuerbrand-Verordnung 2004, LGBl. Nr. 30/2004, zugelassen.
§ 2
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Ausnahme vom Verbot des punktuellen
Verbrennens biogener Materialien zugelassen wird, LGBl. Nr. 29/2000, außer Kraft.