Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirks Freistadt über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personenverkehrs genehmigt wird | Omnilex
LGBL_OB_20041130_82•Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirks Freistadt über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personenverkehrs genehmigt wird
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirks Freistadt über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personenverkehrs genehmigt wird
LGBL_OB_20041130_82Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirks Freistadt über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personenverkehrs genehmigt wirdGazette30.11.2004
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirks Freistadt über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personenverkehrs genehmigt wird
Nr. 82
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirks Freistadt über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personenverkehrs genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002 wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirks Freistadt über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personenverkehrs wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.