LGBL_OB_20041228_92•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird (Oö. Sozialhilfeverordnungs-Novelle 2004)
LGBL_OB_20041228_92Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird (Oö. Sozialhilfeverordnungs-Novelle 2004)Gazette28.12.2004
Nr. 92
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird
(Oö. Sozialhilfeverordnungs-Novelle 2004)
Auf Grund des § 9 Abs. 9 und des § 16 Abs. 2, 3, 5
und 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2002, wird verordnet:
§ 1
Die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 147/2003, wird wie folgt geändert:
Der gemäß Abs. 5 ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag. Dieser beträgt pro Stunde:
0,75 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage den Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigt,
1,50 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 109 Euro übersteigt,
2,27 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 218 Euro übersteigt,
3,76 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 327 Euro übersteigt,
5,64 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 436 Euro übersteigt,
7,56 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 545 Euro übersteigt,
9,42 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 654 Euro übersteigt,
11,29 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 763 Euro übersteigt,
13,14 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 872 Euro übersteigt,
15,01 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 981 Euro übersteigt,
16,93 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 1.090 Euro übersteigt,
18,84 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um mehr als 1.090 Euro übersteigt.
Für jeden Hausbesuch der Familienhilfe ist eine Fahrtkostenpauschale von 2,20 Euro zu entrichten.
Bei Kurzeinsätzen der Familienhilfe bis zu drei Stunden, die
aus Gründen in der Sphäre des Kunden oder der Kundin abgebrochen werden, ist unbeschadet des Abs. 15 ein Pauschaltarif von 15 Euro zu entrichten, sofern eine Einkommensbelegung nicht erfolgt.
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