LGBL_OB_20050408_31•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2005)
LGBL_OB_20050408_31Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2005)Gazette08.04.2005
Nr. 31
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Wohnheimen
(Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2005)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993) LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet:
§ 1
Art der Förderung
(1) Die Förderung besteht
(2) Wenn die Errichtung durch Neu-, Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, kann die Förderung gewährt werden:
(3)Wenn die Errichtung von Miet- und Eigentumswohnungen mit letztlich mehr als drei Wohnungen durch Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, kann die Förderung auch natürlichen Personen gewährt werden.
§ 2
Förderungsauflagen zum Schutz Dritter
(1) Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn
(2) Die Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Belastungsverbots gemäß § 7 Abs. 3 des Oö. WFG 1993 wird erst nach der Übereignung an die Wohnungseigentümer erteilt.
(3) Bei einer Förderung für natürliche Personen (§ 1 Abs. 3) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 sinngemäß, sofern es der Förderungszweck und der Schutz der künftigen Wohnungsbenützerin oder des künftigen Wohnungsbenützers erfordern.
(4) Gewerbliche Bauträger erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird.
§ 3
Ausmaß des Förderungsdarlehens und der förder-baren Nutzfläche für
die Errichtung von Wohnungen
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann betragen:
(2) Das Ausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche beträgt:
(3) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens erhöht sich wie folgt:
(4) Die geförderten Gesamtbaukosten im Sinn des Abs. 1 erhöhen sich um 50 Euro bis 200 Euro je m² Wohnnutzfläche beim Neubau von Niedrigenergie- und Passivhäusern bei nachgewiesener über den energetischen Mindeststandard hinausgehender Bauweise. Bei Nichterreichung des Mindeststandards wird keine Förderung gewährt; ab 1. Jänner 2007 muss zumindest die Niedrigenergiehausstufe 1 erreicht werden.
Für die Gewährung der Förderung sind folgende energetische Standards
maßgebend:
Energetischer Mindeststandard € 0/m²
AB/VB größer gleich 0,860 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,230 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8linear ansteigend von
30 bis 60 kWh/m²a
bzw. 20 + 50 * AB/VB
Niedrigenergiehaus Stufe I € 50/m²
AB/VB größer gleich 0,850 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,225 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8linear ansteigend von
25 bis 50 kWh/m²a
bzw. 16,666 + 41,666 *
AB/VB
Niedrigenergiehaus Stufe II € 100/m²
AB/VB größer gleich 0,840 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,220 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8linear ansteigend von
20 bis 40 kWh/m²a
bzw. 13,333 + 33,333 *
AB/VB
Niedrigenergiehaus Stufe III € 150/m²
AB/VB größer gleich 0,830 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,215 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8linear ansteigend von
15 bis 30 kWh/m²a
bzw. 10 + 25 * AB/VB
Passivhaus€ 200/m²
Energiekennzahl kleiner gleich 10 kWh/m²a unabhängig vom Verhältnis
AB/VB
§ 4
Annuitätenzuschüsse für die Errichtung von Wohnungen
An Stelle des Landesdarlehens kann auch ein gleich hohes Hypothekardarlehen durch Annuitätenzuschüsse dergestalt gefördert werden, sodass die Annuitätenbelastung aus dem Hypothekardarlehen für den Mieter exakt der Belastung des substituierten Landesdarlehens entspricht. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
§ 5
Bedingungen des Förderungsdarlehens
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt
37 Jahre. Förderungszuschläge gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und 2 verlängern die Laufzeit bei gleichbleibender Gesamtbelastung aus der Neubaufinanzierung auf
38,2 Jahre bzw. wenn diese Zuschläge in Kombination gewährt werden auf 39,3 Jahre.
(2) Bei Betreubarem Wohnen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 46 Jahre. Förderungszuschläge gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und 2 verlängern die Laufzeit bei gleichbleibender Gesamtbelastung aus der Neubaufinanzierung auf 47,3 Jahre bzw. wenn diese Zuschläge in Kombination gewährt werden auf 48,5 Jahre.
(3) Förderungszuschläge für energiesparende Bauweise erhöhen die maximalen Baukosten und aliquot die Anfangsannuität.
(4) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
(5) Den Annuitäten liegt eine jährliche Verzinsung von 1 % über die gesamte Darlehenslaufzeit zu Grunde.
(6) Die Annuitäten betragen bei 60 % Förderungsdarlehen anfänglich 0,701 % des ursprünglichen Darlehensbetrags, bei 90 % Förderungsdarlehen anfänglich 1,596 % des ursprünglichen Darlehensbetrags. Diese Annuitäten steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend den im Anhang dargestellten Annuitätenplänen.
(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners zu Grunde zu legen.
§ 6
Ausmaß der Annuitätenzuschüsse für die Errichtung von Wohnheimen
Für die Errichtung von Wohnheimen werden Annuitätenzuschüsse zu einem Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 30 Jahren im Ausmaß von höchstens 50 % der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt.
§ 7
Bedingungen der Annuitätenzuschüsse für die Errichtung von Wohnheimen
(1) Die Höhe des Annuitätenzuschusses ergibt sich aus der Differenz zwischen der jeweiligen konstanten Annuität des Hypothekardarlehens und der konstanten Annuität eines Darlehens mit gleicher Laufzeit wie das aufgenommene Hypothekardarlehen allerdings einer jährlichen Verzinsung von 1 %.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann das bezuschusste Hypothekardarlehen auch steigende Annuitäten von maximal 1,5 % pro Jahr aufweisen.
(3) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
§ 8
Einsatz von Eigenmitteln
Die Höhe der einzusetzenden Eigenmittel ist vom Ausmaß der Förderung
abhängig:
(1) Als normale Ausstattung im Sinn des § 2 Z. 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwands bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 und den bautechnischen Bestimmungen entspricht.
(2) Als Ausstattung für Wohnungen ist anzusehen:
(3) Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien einer architektonischen Barrierefreiheit aufweisen:
(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Summe der Finanzierungsbelastung aus den Baukosten (ohne Zuschläge für energiesparende Bauweise und ohne Anteil für die Garage), bestehend aus dem Landesdarlehen, den Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Annuitätenzuschüsse) und den Eigenmitteln des Bauträgers den Wert von 3,30 Euro pro m² und Monat nicht übersteigen darf.
(2) Bei Betreubarem Wohnen wird die Belastungsobergrenze mit 2,45 Euro pro m² und Monat festgelegt.
(3) Steigen die Kosten der Baufinanzierung über die in den Abs. 1 und 2 festgelegte Belastungsobergrenze, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird.
(4) Förderungszuschläge und Belastungsobergrenzen können nach dem Baukostenindex (Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau) jährlich indexiert
werden.
(5) Zum Ausgleich der Umsatzsteuerdifferenz zwischen Eigentumswohnungen und Mietwohnungen werden bei Eigentumswohnungen 110 % der anerkannten Baukosten gefördert.
(6) Höhere Finanzierungsanteile sind bei der Brauchbarmachung denkmalgeschützter Objekte oder aus sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen möglich.
(7) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze Sekundärmarktrendite "Emittenten Gesamt" (SMR) + 0,25 Prozentpunkte nicht übersteigen.
(8) Die Laufzeit der Hypothekardarlehen hat längstens 25 Jahre zu betragen.
§ 11
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 20, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2004 außer Kraft.
Anlage 1:
Annuitätenpläne Neubauförderung
Standarddarlehen:
Anteil Landes-DL = 60
%
Jahr Jahresannuitäten in Prozent der
Darlehenssumme
10,701 %
20,770 %
30,840 %
40,911 %
50,984 %
61,057 %
71,132 %
81,207 %
91,284 %
101,362 %
111,441 %
121,522 %
131,603 %
141,686 %
151,770 %
161,884 %
172,000 %
182,118 %
192,239 %
202,362 %
212,487 %
222,615 %
232,746 %
242,879 %
253,015 %
266,426 %
276,567 %
286,712 %
296,859 %
307,009 %
317,162 %
327,318 %
337,477 %
347,639 %
357,805 %
367,974 %
378,146 %
Anlage 2:
Annuitätenpläne Betreubares Wohnen
Betreubares Wohnen
Jahr Jahresannuitäten in Prozent der
Darlehenssumme
11,596 %
21,618 %
31,641 %
41,663 %
51,686 %
61,709 %
71,732 %
81,756 %
91,779 %
101,803 %
111,827 %
121,852 %
131,876 %
141,901 %
151,926 %
161,952 %
171,977 %
182,003 %
192,029 %
202,056 %
212,082 %
222,109 %
232,137 %
242,164 %
252,192 %
262,220 %
272,248 %
282,277 %
292,306 %
302,335 %
312,364 %
322,394 %
332,424 %
342,454 %
352,485 %
362,516 %
372,547 %
382,579 %
392,611 %
402,643 %
412,675 %
422,708 %
432,742 %
442,775 %
452,809 %
462,843 %
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