der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Almauen" in den Gemeinden Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden
Nr. 41
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Almauen" in den Gemeinden Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:
§ 1
(1) Die "Almauen" in den Gemeinden Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun, politischer Bezirk Wels-Land, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt.
§ 2
(1) Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Bad Wimsbach-Neydharting, beim Gemeindeamt Steinerkirchen an der Traun, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sowie bei der für
die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Almauen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 49/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter