LGBL_OB_20050602_59•Landesgesetz, mit dem das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geändert wird (Oö. Objektivierungsgesetz-Novelle 2005)
LGBL_OB_20050602_59Landesgesetz, mit dem das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geändert wird (Oö. Objektivierungsgesetz-Novelle 2005)Gazette02.06.2005
Nr. 59
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 geändert wird
(Oö. Objektivierungsgesetz-Novelle 2005)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 102/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird wie folgt geändert:
"(1) Der Bestellung der Leiterinnen oder Leiter von Abteilungsgruppen, der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter, vergleichbarer Funktionsträger sowie der Leiterinnen oder Leiter von Unterabteilungen beziehungsweise sonstigen nachgeordneten Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, ferner der Bestellung der Bezirkshauptleute, der Amtsvorständin und des Amtsvorstands sowie der technischen Leiterin oder des technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde hat nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung in der Amtlichen Linzer Zeitung erfolgen.
(2) Die Ausschreibung hat die Erfordernisse für die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 und unter Bedachtnahme auf die Funktionsbeschreibung jene besonderen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten (Anforderungsprofil) zu enthalten, die von den Bewerberinnen und Bewerbern zu erfüllen sind."
"(5) Die Geschäftsstelle der Begutachtungskommission hat im Rahmen einer Vorprüfung zu klären, ob die Bewerbungen die in der Ausschreibung geforderten Unterlagen und Informationen enthalten. Geschäftsstelle der Begutachtungskommission ist eine Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung."
6.§ 10 Abs. 1 bis 5 lauten:
"§ 10
Begutachtungskommission
(1) Zur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im § 8 Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen ist für jeden einzelnen Bewerbungsvorgang von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor eine Begutachtungskommission zusammenzustellen. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle. Dieser oder diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die Begutachtungskommission besteht aus folgenden weiteren Mitgliedern:
(2) Im Fall der Bestellung von Leiterinnen oder Leitern von Abteilungsgruppen, von Abteilungen, von Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde sind als weitere Mitglieder der Begutachtungskommission bis zu zwei Expertinnen oder Experten von Personalberatungsunternehmen beizuziehen.
(3) Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen:
(4) Für die oder den gemäß Abs. 1 Z. 3 als Mitglied der Begutachtungskommission zu nominierende Expertin oder zu nominierenden Experten hat die Landesregierung durch Verordnung einen Expertenpool einzurichten. Dieser Expertenpool ist nach Aufgabenbereichen zu gliedern. Den Aufgabenbereichen sind im jeweiligen Bereich tätige Landesbedienstete, soweit sie dem zustimmen, für die Dauer von sechs Jahren zuzuordnen. Die Mitgliedschaft im Expertenpool bleibt solange aufrecht, bis die Landesregierung eine neue Verordnung erlässt. Diese Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(5) Die gemäß Abs. 3 Z. 3 zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigten Personen sind von der jeweiligen Wählergruppe der oder dem Vorsitzenden gegenüber namhaft zu machen. Im Fall des Ausscheidens aus der Personalvertretung während eines laufenden Auswahlverfahrens kann die jeweilige
Wählergruppe eine andere Person namhaft machen."
7.§ 10 Abs. 7 und 8 lauten:
"(7) Bei der Begutachtung der Bewerberinnen oder Bewerber haben alle Mitglieder (Abs. 1 und Abs. 2) anwesend zu sein. Scheidet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen (§ 11 Abs. 2) bis zur Erstellung des Gutachtens ein Mitglied aus der Begutachtungskommission aus, ist anstelle dieses Mitglieds ein neues Mitglied durch die Landesamtsdirektorin oder den Landesamtsdirektor zu bestimmen und die Begutachtung insgesamt erneut durchzuführen.
(8) Ein Mitglied scheidet in folgenden Fällen aus der Begutachtungskommission aus:
"(2) Die Begutachtungskommission hat die Bewerbungen nach den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 und den Kriterien des Abs. 1 zu prüfen. Den Mitgliedern der Begutachtungskommission ist jeweils eine Liste aller Bewerberinnen und Bewerber unter Anschluss der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor dem erstmaligen Zusammentreten der Begutachtungskommission zu übermitteln. Ergeben sich Änderungen der maßgeblichen Umstände, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor dem erstmaligen Zusammentreten der Begutachtungskommission Unterlagen nachgereicht werden. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind nicht öffentlich.
(3) Bei der Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber hat sich die Begutachtungskommission eines Punktesystems zu bedienen, welches eine Vergleichbarkeit der Beurteilungsergebnisse der einzelnen Kommissionsmitglieder gewährleistet. Waren am Auswahlverfahren Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 beteiligt, so ist je Bewerberin oder Bewerber der Durchschnitt der Bewertung der Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1 und, soweit mehrere Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 bestellt wurden, der Durchschnitt der Bewertung der Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 zu errechnen. Unterschreitet bei einer Bewerberin oder bei einem Bewerber die errechnete niedrigere (durchschnittliche) Bewertung die höhere (durchschnittliche) Bewertung um mehr als 50 %, so ist die Funktion erneut auszuschreiben.
(4) Im Fall der neuerlichen Ausschreibung nach Abs. 3 dürfen Personen, die bereits Mitglieder der Begutachtungskommission des vorangegangenen Verfahrens waren, nicht erneut zu Mitgliedern der Begutachtungskommission bestellt werden."
9.Dem § 11 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
"(5) Die Gesamtbeurteilung wird auf Grund der Beurteilungen der einzelnen Mitglieder erstellt. Auf Basis der Gesamtbeurteilung hat die Begutachtungskommission eine zu begründende Reihung vorzunehmen. Diese Reihungsliste samt Begründung sowie die übrigen Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber sind dem Landeshauptmann beziehungsweise der Landesamtsdirektorin oder dem Landesamtsdirektor innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Entscheidung vorzulegen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Gutachten zustande, kann die Bestellung ohne Bedachtnahme auf ein derartiges Gutachten erfolgen.
(6) Die Begutachtungskommission ist beschluss-fähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds
nach § 10 Abs. 1 Z. 1. Eine Stimmenthaltung ist un-zulässig."
10.Die Bezeichnung von § 13 sowie die Abs. 1 bis 3 von § 13 lauten:
"§ 13
Ausschreibung; sinngemäße Geltung
(1) Der Bestellung der Leiterinnen und Leiter in oder von sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Landes hat nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung in der Amtlichen Linzer Zeitung erfolgen.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts B des II. Hauptstücks sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spezialfunktionen im künstlerischen Bereich von Landeskultureinrichtungen."
11.§§ 14 bis 17 entfallen.
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen nach diesem Landesgesetz dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes laufende Auswahlverfahren nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2002 ist dieses Landesgesetz nicht anzuwenden.
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