LGBL_OB_20050602_64•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region TRAUNVIERTEL als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_20050602_64Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region TRAUNVIERTEL als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette02.06.2005
Nr. 64
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region TRAUNVIERTEL als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung von Teilflächen der Grundstücke Nr. 3624/16, 4585/10, 4182/4 und 3785/3, KG. St. Georgen im Attergau in der gleichnamigen Marktgemeinde, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 7.883 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Flächen zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, die überwiegend Lebens- und Genussmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. a Oö. ROG 1994), verwendet werden dürfen. Die Errichtung von Handelsbetrieben ist auf diesen Grundstücken bis zu einer Verkaufsfläche von 1.000 m² zulässig.
(4) Der einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Lageplan, in dem die betroffenen Grundstücke dargestellt sind, liegt beim Gemeindeamt der Marktgemeinde
St. Georgen im Attergau sowie bei der zur Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen
Einsichtnahme auf.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Sigl
Landesrat
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