LGBL_OB_20050630_71•Landesgesetz, mit dem das Oö. Rettungsgesetz 1988 geändert wird (Oö. Rettungsgesetz-Novelle 2005)
LGBL_OB_20050630_71Landesgesetz, mit dem das Oö. Rettungsgesetz 1988 geändert wird (Oö. Rettungsgesetz-Novelle 2005)Gazette30.06.2005
Nr. 71
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Rettungsgesetz 1988 geändert wird (Oö. Rettungsgesetz-Novelle 2005)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Rettungsgesetz 1988, LGBl. Nr. 27, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b samt Überschrift eingefügt:
"§ 4a
Bewilligung von privaten Rettungsunternehmen
(1) Die Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 durch private Rettungsunternehmen bedarf der Bewilligung. Private Rettungsunternehmen im Sinn dieses Gesetzes sind jene Rettungsunternehmen, die nicht gemäß § 4 anerkannt sind und nicht von einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 7 eingerichtet und betrieben werden.
(2) Die Bewilligung zur Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 durch private Rettungsunternehmen ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(3) Der Bedarf ist im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot anerkannter Rettungsorganisationen, gemeindeeigener Hilfs- und Rettungsdienste und vorhandener Rettungsunternehmen im beantragten Gebiet zu beurteilen. Bei der Prüfung des Bedarfs sind die Anzahl der zu versorgenden Personen, die derzeitige und voraussichtlich künftige Auslastung der bestehenden Rettungsorganisationen und Rettungsunternehmen, die gegebenen sachlichen und örtlichen Verhältnisse, die Dauer des Eintreffens am Einsatzort, die personelle und sachliche Ausstattung, die durchschnittliche Einsatzdauer sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen.
(4) Die Bewilligung zur Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 durch private Rettungsunternehmen ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(5) Den Anträgen gemäß Abs. 2 und Abs. 4 sind
folgende Unterlagen anzuschließen:
(6) Werden nach Einlangen des Antrags im Zuge des Verfahrens weitere Unterlagen, die nur von der Antragstellerin oder vom Antragsteller beigebracht werden können, zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 4 benötigt, kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgetragen werden, diese binnen angemessener Frist vorzulegen.
(7) Wenn es die Ausübung der Tätigkeit erfordert, können im Bewilligungsbescheid Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden. Die anerkannten Rettungsorganisationen und die bestehenden Rettungsunternehmen sind im Bewilligungsverfahren zu hören. In Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 sind auch jene Gemeinden zu hören, auf deren Gemeindegebiet sich das geplante Einsatzgebiet erstreckt.
(8) Private Rettungsunternehmen sind bei der Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 im Fall einer Alarmierung gegenüber jedermann zur Erbringung der Leistungen verpflichtet.
§ 4b
Betriebsanzeige, Vorschreibung weiterer Auflagen, Aufsicht und Widerruf der Bewilligung für private Rettungsunternehmen
(1) Die privaten Rettungsunternehmen haben der Landesregierung die Aufnahme des Betriebs anzuzeigen. Der Anzeige sind die zum Nachweis der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen (insbesondere Verträge, Ausstattungsnachweise, Qualifikationsnachweise, Prüfungszeugnisse) anzuschließen. Auf Grund dieser Anzeige kann eine mündliche Verhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein zur Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen und bescheidmäßigen Bewilligungsvoraussetzungen durchgeführt werden.
(2) Ergibt sich während des Betriebs eines privaten Rettungsunternehmens, dass Einrichtungen und Betriebsmittel nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, können weitere erforderliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(3) Die Bewilligung gemäß § 4a ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt oder
schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Bewilligung gemäß § 4a gerechtfertigt hätten, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten
Frist nicht behoben werden.
(4) Die privaten Rettungsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht umfasst die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung und der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung jederzeit Berichte und Unterlagen über die Tätigkeiten der
privaten Rettungsunternehmen anfordern und deren Einrichtungen besichtigen."
"(3) Behörde zur Durchführung von Verfahren gemäß § 4a und § 4b ist die Landesregierung."
Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Private Rettungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 durchführen, dürfen diese bis
längstens zwölf Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes ohne Bewilligung ausüben. Wird innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes die Bewilligung gemäß § 4a Abs. 1 beantragt, darf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ausgeübte Tätigkeit bis zur Entscheidung der Landesregierung
weiter ausgeübt werden.
(3) Private Rettungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 durchführen, dürfen diese weiterhin ausüben, wenn sie diese Tätigkeiten binnen zwölf Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes bei der Landesregierung anzeigen, andernfalls erlischt das Recht auf weitere Ausübung. § 4b ist sinngemäß anzuwenden.
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