LGBL_OB_20050729_78•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger
LGBL_OB_20050729_78Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender AngehörigerGazette29.07.2005
Nr. 78
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender
Angehöriger
Auf Grund des § 18a Abs. 3 des Oö. Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2005, wird verordnet:
§ 1
Förderungszweck/Personenkreis
(1) Zuwendungen für pflegende Angehörige können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden,
–der als naher Angehöriger oder nahe Angehörige eine pflegebedürftige Person, der zumindest bereits ein Jahr ein Pflegegeld der Stufe 4 nach dem Oö. Pflegegeldgesetz gebührt, seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegt und
–an der Erbringung der Pflege wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist.
Mit dieser Zuwendung soll die Möglichkeit verbessert werden, im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson vermehrt professionelle oder private Ersatzpflege im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen zu können, womit ein Beitrag zur Entlastung der Hauptpflegeperson geleistet werden soll.
(2) Zuwendungen können folgende nahe Angehörige erhalten:
–Verwandte in gerader Linie,
–Ehegatten,
–Lebensgefährten,
–Wahl-, Stief-, und Pflegekinder,
–Geschwister,
–Schwager und Schwägerinnen,
–Schwiegerkinder und Schwiegereltern,
–Nichten und Neffen,
–Tanten und Onkel.
(3) Auf die Gewährung von Zuwendungen für pflegende Angehörige besteht kein Rechtsanspruch.
§ 2
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Eine Zuwendung ist nur dann zulässig, wenn die
–Sparsamkeit,
–Zweckmäßigkeit und
–Wirtschaftlichkeit
des Einsatzes der Mittel gewährleistet ist.
(2) Ansuchen sind nach Möglichkeit vor Eintritt der Verhinderung bzw. in zeitlicher Nähe zur Verhinderung einzubringen.
(3) Bei der Bemessung der Zuwendung können nur nachgewiesene –zur Sicherung der erforderlichen Pflege im Sinn des Oö. Pflegegeldgesetzes und der Einstufungsverordnung zum Oö. PGG notwendige
–den tatsächlichen Erfordernissen entsprechende und
–preisangemessene
Kosten für tatsächlich in Anspruch genommene professionelle oder private Ersatzpflege berücksichtigt werden.
(4) Die Auszahlung einer Zuwendung ist nur insoweit und nicht eher vorzunehmen, als sie zur Vornahme fälliger Zahlungen benötigt wird. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Vorschüsse gewährt werden.
(5) Die Zuwendungen sind als einmalige Geldleistung zu gewähren. Mehrmalige Zuwendungen sind nach Maßgabe der Bestimmung des § 6 Abs. 1 - den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles angepasst - möglich. Der Bezug von Dauerleistungen ist jedoch ausgeschlossen.
§ 3
Besondere Voraussetzungen
(1) Eine soziale Härte liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwirklichung der erforderlichen Ersatzpflegemaßnahme die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Hauptpflegeperson (§ 1 Abs. 2) übersteigt. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen des Zuwendungswerbers oder der Zuwendungswerberin einen Betrag von
–2.000 Euro bei Pflege einer Person mit Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 4 oder Stufe 5,
–2.500 Euro, bei Pflege einer Person mit Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 6 oder Stufe 7
nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich je unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, bei einem behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600 Euro.
(2) Als Einkommen gelten die im § 2 Z. 11 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993) festgelegten Einkünfte.
Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht:
–Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung,
–Sonderzahlungen,
–Familienbeihilfen,
–Kinderbetreuungsgeld,
–Studienbeihilfen,
–Wohnbeihilfen sowie
–Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz oder
–vergleichbare Leistungen.
(3) Voraussetzung für die Zuwendungsberechtigung der Hauptpflegeperson ist die Erbringung des überwiegenden Teiles der Pflege über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr.
(4) Die Hauptpflegeperson muss an der Erbringung der Pflege wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sein. Verbringen die Hauptpflegeperson und die pflegebedürftige Person einen der Erholung oder der Rehabilitation dienenden Aufenthalt gemeinsam, kann eine Zuwendung nur dann gewährt werden, wenn ein Nachweis über die im Zusammenhang mit der Erbringung einer professionellen Ersatzpflege angefallenen Kosten erbracht wird. Als sonstige wichtige Hinderungsgründe sind insbesondere familiäre Erfordernisse, Schulungsmaßnahmen oder dienstliche Verpflichtungen anzuerkennen.
(5) Als Schulungsmaßnahmen werden vor allem Ausbildungen in Betracht kommen, die die Pflegeleistung erleichtern oder deren Erbringung verbessern. Denkbar sind auch Maßnahmen, die zur Stärkung der psychischen Verfassung des pflegenden Angehörigen dienen.
(6) Die Ausbildung oder Schulung muss von der Hauptpflegeperson selbst absolviert werden; eine Zuwendung hiefür kann nur für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen pro Jahr gewährt werden (§ 6 Abs. 1). Eine Zuwendung kann auch dann gewährt werden, wenn die pflegebedürftige Person die Hauptpflegeperson zur Schulungsveranstaltung begleitet.
(7) Zu den Ausbildungs- oder Schulungsmaßnahmen können insbesondere von gemeinnützigen Vereinen angebotene Kurse für pflegende Angehörige gezählt werden.
§ 4
Pflichten der Zuwendungswerber und Zuwendungswerberinnen
(1) Der Zuwendungswerber oder die Zuwendungswerberin hat die Oö. Landesregierung zu ermächtigen, die für die Erledigung seines oder ihres Ansuchens unerlässlichen Daten einzuholen bzw. zu prüfen.
(2) Weiters hat der Zuwendungswerber oder die Zuwendungswerberin sich zu verpflichten, die Zuwendung zurückzuzahlen, wenn
(3) Der Zuwendungswerber oder die Zuwendungswerberin verpflichtet sich, Organen des Amtes der Oö. Landesregierung jederzeit die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuwendung durch Einsicht in alle relevanten Unterlagen sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu ermöglichen.
§ 5
Verfahren
(1) Die Ansuchen auf Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen.
(2) Dem Ansuchen sind insbesondere anzuschließen:
–der letzte rechtskräftige Bescheid oder das letzte rechtskräftige Urteil über die Zuerkennung eines Pflegegeldes nach dem Oö. PGG zumindest der Stufe 4 der pflegebedürftigen Person; –bei Inanspruchnahme von professioneller Hilfe ein Nachweis über die angefallenen Kosten sowie eine Bestätigung darüber, dass der Zuwendungswerber oder die Zuwendungswerberin diese Kosten beglichen hat;
–bei Inanspruchnahme von privater Hilfe eine Bestätigung darüber, dass für die Zeit der Verhinderung des Zuwendungswerbers oder der Zuwendungswerberin die Pflege der pflegebedürftigen Person übernommen wurde;
–Einkommensnachweise im Sinn von § 3 Abs. 1;
–eine Erklärung des Zuwendungswerbers oder der Zuwendungswerberin, dass er oder sie
–die Hauptpflegeperson ist,
–die Pflege seit mindestens einem Jahr im Sinn des § 3 Abs. 3 durchgeführt hat,
–an der Erbringung der Pflege im Sinn des § 3 Abs. 4 verhindert ist.
(3) Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens, die Entscheidung über die Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sowie die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung erfolgt durch das Amt der Oö. Landesregierung – Sozialabteilung.
§ 6
Entscheidungsrahmen
(1) Förderbar sind nur Ersatzpflegemaßnahmen (§ 2 Abs. 3) im Ausmaß von zumindest einer Woche, höchs-tens aber vier Wochen jährlich.
(2) Die jährliche Höchstzuwendung für verhinderungsbedingt notwendige Ersatzpflegemaßnahmen beträgt
1.1.400 Euro bei Pflege einer Person mit Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 4,
2.1.600 Euro bei Pflege einer Person mit Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 5,
3.2.000 Euro bei Pflege einer Person mit Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 6 und 4.2.200 Euro bei Pflege einer Person mit Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 7.
Bei der Bemessung des Zuwendungsbetrages ist pro Woche von einer entsprechenden Aliquotierung des Höchstzuwendungsbetrages auszugehen.
(3) Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinien eine besondere Härte, kann die Oö. Landesregierung eine von diesen Richtlinien abweichende Entscheidung treffen. Das Eineinhalbfache der Höchstzuwendung darf aber nicht überschritten werden.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 26. Februar 2005 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
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