LGBL_OB_20050729_81•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Dienstausbildungsverordnung für die Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände erlassen wird (Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005)
LGBL_OB_20050729_81Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Dienstausbildungsverordnung für die Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände erlassen wird (Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005)Gazette29.07.2005
Nr. 81
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Dienstausbildungsverordnung für die Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände erlassen wird (Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005)
Auf Grund der §§ 30, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2a und 165 Abs. 1 des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2005 und der §§ 76, 77 Abs. 1 und 78
Abs. 2a des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Bedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 (Oö. GDG 2002) und des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 (Oö. GBG 2001) fallen.
§ 2
Persönlichkeitsbildende Fortbildung
(1) Ziel der persönlichkeitsbildenden Fortbildung ist das Erlangen und die Vertiefung verwendungsbezogener Qualifikationen insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit.
(2) Der Bürgermeister hat die Teilnahme an zumindest einer Veranstaltung, die im Rahmen der persönlichkeitsbildenden Fortbildung zu besuchen ist, zu ermöglichen.
§ 3
Anmeldung
(1) Der (Die) Bedienstete hat sich zur schriftlichen Dienstprüfung, zur mündlichen Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungen der Prüfungen bis zu dem vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzenden Stichtag anzumelden.
(2) Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen anzubieten.
§ 4
Ausbildung für die jeweiligen Verwendungen
(1) Die für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen Module und/oder Ausbildungstypen werden in der Anlage festgesetzt.
(2) Für Verwendungen, die gemäß § 185 Oö. GDG 2002 im Einzelfall zu bewerten sind, hat die Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen der konkreten Verwendung im Einzelfall abzulegen ist.
(3) Abweichend vom Abs. 1 kann der Gemeindevorstand mit Genehmigung der Landesregierung über Antrag des (der) Bediensteten insbesondere im Hinblick auf die bisherige Berufslaufbahn oder auf das fortgeschrittene Lebensalter entscheiden, dass keine oder eine andere als in der Anlage zugeordnete Dienstausbildung abzulegen ist.
(4) Der (Die) Vorsitzende der Prüfungskommission kann über Antrag des (der) Bediensteten entscheiden, dass Modul 2 oder Modul 3 für eine künftige Verwendung abgelegt wird, wenn der Gemeindevorstand bestätigt, dass die künftige Verwendung auf Grund einer konkreten Personalplanung wahrscheinlich und absehbar ist.
§ 5
Modul 1 - Einführung
(1) Modul 1 besteht aus einer Einführungsveranstaltung.
(2) Inhalte des Moduls 1 sind Grundinformationen über:
(3) Modul 1 ist innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn des Dienstverhältnisses zu absolvieren.
(4) Die Gemeinde hat die Einführungsveranstaltung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die im Abs. 3 angeführte Frist eingehalten werden kann.
§ 6
Modul 2 - Allgemeine Ausbildung
(1) Gegenstände des Moduls 2 sind:
(2) Der Dienstausbildungslehrgang dient der Vermittlung des erforderlichen und der Vertiefung des durch Selbststudium erworbenen Wissens.
(3) Die schriftliche Dienstprüfung findet frühestens 5 Wochen nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Sie ist in drei unterschiedlichen Ausbildungstypen anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung im Umfang und Schwierigkeitsgrad unterscheiden.
(4) Die Begutachtung der schriftlichen Dienstprüfung hat durch ein Mitglied der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei der Begutachtung der schriftlichen Arbeiten und bei ihrer Bewertung ist die Rechtschreibung, die stilistische Gewandtheit und die inhaltliche Richtigkeit zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als "bestanden", wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden, sie gilt als "bestanden mit Auszeichnung", wenn mindestens 90 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden. Bei Nicht-Bestehen ist die schriftliche Dienstprüfung zur Gänze zu wiederholen.
(5) Das Ergebnis ist vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen mit "bestanden mit Auszeichnung", "bestanden" oder "nicht bestanden" festzusetzen und dem (der) Bediensteten schriftlich mitzuteilen. Dem (Der) Bediensteten ist auf Wunsch ein Zeugnis auszustellen.
§ 7
Modul 3 - Fachausbildung
(1) An Prüfungsthemen kommen neben rechtlichen auch technische oder andere für die Ausübung einer Funktion erforderliche Inhalte in Frage, sodass sichergestellt ist, dass die Bediensteten nach dem Studium dieses Stoffes ihre Funktion entsprechend ausüben können.
Die Prüfungsthemen sind folgenden Fachgebieten zu entnehmen:
(2) Die mündliche Fachprüfung ist in drei unterschiedlichen Ausbildungstypen anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung im Inhalt, Umfang und Schwierigkeitsgrad unterscheiden.
(3) Der Bürgermeister wählt die Fachgebiete nach Maßgabe des Abs. 2 aus den Fachgebieten des Abs. 1 mit Rücksicht auf die Anforderungen der Verwendung, die Kernaufgaben und auf Grundlage der Aufgabenbeschreibung des (der) Bediensteten aus und teilt sie den Kandidaten (Kandidatinnen) mit.
(4) Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidaten (Kandidatinnen) gleichzeitig vorgenommen werden und darf insgesamt drei Stunden, für den einzelnen Kandidaten (die einzelne Kandidatin) aber eine Stunde nicht übersteigen. Sie hat sich auf die Feststellung der Kenntnisse in den einzelnen Fachgebieten zu erstrecken.
(5) Die Fachgebiete sind auf die Mitglieder der Prüfungskommission annähernd gleichmäßig aufzuteilen. Der (Die) Vorsitzende hat das Recht, Fragen aus allen Fachgebieten zu stellen.
Gemeinde(verbands)bedienstete des Dienststands sind als Zuhörer zugelassen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht-öffentlicher Beratung zu entscheiden. Die Beurteilung des Kandidaten (der Kandidatin) erfolgt mit Stimmenmehrheit.
(7) Über den Verlauf der Prüfung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches auch das Prüfungsergebnis ("bestanden mit Auszeichnung", "bestanden" oder "nicht bestanden") zu beinhalten hat. Im Anschluss an die Prüfung ist dem Kandidaten (der Kandidatin) das Ergebnis nachweislich mitzuteilen und auf Wunsch mit ihm (ihr) ein Feedback-Gespräch zu führen. Dem (Der) Bediensteten ist auf Wunsch ein Zeugnis auszustellen. Bei Nicht-Bestehen ist die mündliche Fachprüfung zur Gänze zu wiederholen.
§ 8
Modul 4 - Ausbildung für Führungskräfte
(1) Modul 4 ist in der Form eines Lehrgangs durchzuführen.
(2) Inhalte des Moduls 4 sind insbesondere:
(3) Modul 4 soll innerhalb von fünf Jahren ab Beginn der Verwendung, für die Modul 4 gemäß der Anlage vorgesehen ist, abgelegt werden.
§ 9
Verwendungsänderungen gemäß § 75 Oö. GDG 2002
Wurden Modul 2 oder Modul 3 bereits abgelegt, sind sie im Fall von Verwendungsänderungen nur unter folgenden Voraussetzungen erneut abzulegen:
(1) Definitivstellungserfordernis für die Verwendungsgruppen A, B und C ist die Ablegung des Moduls 2 und des Moduls 3, sofern in der Anlage für eine vergleichbare Verwendung Modul 2 und 3 vorgesehen sind.
(2) Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:
(3) Modul 3 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeinde-Dienstprüfungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 18, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
GDFunktion
25
Bürgermeister/Bürgermeisterinnen vergleichbarer Gemeinden)M1,
M2 (AT1), M3 (AT1)
16
Kategorie VII)M1, M2 (AT2), M3 (AT2), M4
9
Kategorie VIII)M1, M2 (AT3), M3 (AT3), M4
8
Leiter/Leiterin eines Gemeindeamts der Kategorie VM1, M2
(AT2), M3 (AT2), M4
7
Leiter/Leiterin eines Gemeindeamts der Kategorie VIM1, M2
(AT3), M3 (AT3), M4
6
Leiter/Leiterin eines Gemeindeamts der Kategorie VIIM1, M2
(AT3), M3 (AT3), M4
5
Leiter/Leiterin eines Gemeindeamts der Kategorie VIIIM1, M2
(AT3), M3 (AT3), M4
Legende:M1Modul 1 EinführungM2Modul 2 Allgemeine Ausbildung
M3Modul 3 Fachausbildung M4Modul 4 Ausbildung für
Führungskräfte AT1Ausbildungstyp 1 AT2Ausbildungstyp 2
AT3Ausbildungstyp 3
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