des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Grieskirchen
Nr. 87
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Grieskirchen
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:
§ 1
In der Innenstadt (Zentrum) der Stadtgemeinde
Grieskirchen dürfen am Samstag, 20. August 2005, aus Anlass der Veranstaltung "Benefizlauf - 12 Stundenlauf in Grieskirchen" in der Zeit von 18 bis 22 Uhr Verkaufstätigkeiten ausgeübt und zu diesem Zweck Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, beschäftigt werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 20. August 2005 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.