Nr. 88
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend Grundsätze über Inhalt und Form der externen Notfallpläne geändert wird
Auf Grund des § 5a Abs. 7 des Katastrophenhilfsdienst-Gesetzes, LGBl. Nr. 88/1955, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 92/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Grundsätze über Inhalt und Form der externen Notfallpläne, LGBl. Nr. 145/2001, wird wie folgt geändert:
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
"§ 1a
(1) Für benachbarte Betriebe, die in den Anwendungsbereich des Art. 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996, zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, S. 13, fallen und bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander ein Domino-Effekt gemäß Art. 8 der Richtlinie 96/82/EG
eintreten könnte, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls externe Notfallpläne mit den Informationen gemäß § 1 zu erstellen.
(2) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinn des Abs. 1, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwer sein können (Domino-Effekt), hat
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stockinger
Landesrat