Kundmachung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Aufhebung
einer Wortfolge im § 4 Abs. 2 sowie des § 4 Abs. 3 und 4 des Oö.
Grundverkehrsgesetzes 1994 durch den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBL_OB_20050831_94•Kundmachung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Aufhebung
einer Wortfolge im § 4 Abs. 2 sowie des § 4 Abs. 3 und 4 des Oö.
Grundverkehrsgesetzes 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Aufhebung
einer Wortfolge im § 4 Abs. 2 sowie des § 4 Abs. 3 und 4 des Oö.
Grundverkehrsgesetzes 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_OB_20050831_94Kundmachung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Aufhebung
einer Wortfolge im § 4 Abs. 2 sowie des § 4 Abs. 3 und 4 des Oö.
Grundverkehrsgesetzes 1994 durch den VerfassungsgerichtshofGazette31.08.2005
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Aufhebung einer Wortfolge im § 4 Abs. 2 sowie des § 4 Abs. 3 und 4 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Nr. 94
Kundmachung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Aufhebung einer Wortfolge im § 4 Abs. 2 sowie des § 4 Abs. 3 und 4 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 9. August 2005 zugestellten Erkenntnis vom 8. Juni 2005,
G 163/04-10 und G 164/04-10, gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:
"Im Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken in Oberösterreich (Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1994), LGBl. 88, werden die Wortfolge 'und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das zu
erwerbende Grundstück selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird' in § 4 Abs. 2 sowie der § 4 Abs. 3 und 4
als verfassungswidrig aufgehoben.
Die verfassungswidrigen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."