LGBL_OB_20050831_96•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_20050831_96Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette31.08.2005
Nr. 96
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Innviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 897/1 (nördlicher Teil), 897/4, 897/5, 897/6 (nordöstlicher Teil), 897/7, 897/8 (nördlicher Teil) und 897/9, alle KG. Neukirchen in der Gemeinde Neukirchen am Walde, mit einer Grundstücksfläche von 8.276 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Flächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. a
und b Oö. ROG 1994 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.000 m² verwendet werden dürfen. Die Errichtung von Handelsbetrieben, die überwiegend Lebens- und Genussmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs anbieten (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. a Oö. ROG 1994), ist auf diesen Grundstücken nur bis zu einer Verkaufsfläche von 1.500 m² im Rahmen der Gesamtverkaufsfläche von 4.000 m² zulässig.
(4) Der einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Lageplan, in dem die betroffenen Grundstücke dargestellt sind, liegt beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Neukirchen sowie bei der zur Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Sigl
Landesrat
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