der Oö. Landesregierung, mit der die "Ettenau" in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Nr. 110
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die "Ettenau" in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Die "Ettenau" in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebiets (Anlage 1) sowie die planliche Darstellung der verschiedenen Bestandszonen des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 (Anlage 2) durch Pläne im Maßstab 1 : 10.000 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Fichten- und Lärchenforste sind nach wirtschaftlichen
Überlegungen des Grundeigentümers in naturnahe Bestände umzuwandeln.
Die übliche landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Es steht
dem Grundeigentümer jedoch auch frei, eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht durchzuführen oder auf diesen Flächen naturnahe Wälder zu begründen.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 und 2 (§ 1 Abs. 2) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern St. Radegund und Ostermiething, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter