des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Rohrbach und Perg
Nr. 118
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Rohrbach und Perg
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:
§ 1
(1) In der Stadtgemeinde Perg dürfen die Verkaufsstellen am Freitag, 25. November 2005, aus Anlass der "Nacht der offenen Türen" bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) Im Zentrum der Stadtgemeinde Rohrbach in Ober-österreich dürfen die Verkaufsstellen am Freitag, 2. De-zember 2005, aus Anlass der "Adventeinkaufsnacht" bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 25. November 2005 in Kraft und mit Ablauf des 2. Dezember 2005 außer Kraft.