LGBL_OB_20051130_121•Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Gemeinde(verbands)bediensteten vor Gefährdung durch bestimmte physikalische Einwirkungen (Oö. Gemeinde-Verordnung über physikalische Einwirkungen – Oö. G- PhysEV)
LGBL_OB_20051130_121Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Gemeinde(verbands)bediensteten vor Gefährdung durch bestimmte physikalische Einwirkungen (Oö. Gemeinde-Verordnung über physikalische Einwirkungen – Oö. G- PhysEV)Gazette30.11.2005
Nr. 121
Verordnung
der Oö. Landesregierung über den Schutz der Gemeinde(verbands)bediensteten vor Gefährdung durch bestimmte physikalische Einwirkungen
(Oö. Gemeinde-Verordnung über physikalische Einwirkungen – Oö. G-PhysEV)
Auf Grund des § 44 Z. 3 und 4 Oö. Gemeindebediens-teten-Schutzgesetz 1999 (Oö. GbSG), LGBl. Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 54/2005, wird verordnet:
I. HAUPTSTÜCK
LÄRM
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Abschnitts gelten als:
(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, gelten als:
(2) Bei täglich erheblich schwankender Lärmeinwirkung tritt an die Stelle der im Abs. 1 genannten Tages-Lärmexpositionspegel der Wochen-Lärmexpositionspegel, sofern dieser einen A-frequenzbewerteten Exposi-tionsgrenzwert von 87 dB nicht überschreitet und vom Dienstgeber geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit den betreffenden Tätigkeiten verbundenen Risken auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
(3) Unbeschadet der nach den Abs. 1 und 2 festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte soll am Arbeitsplatz ein Afrequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche
(1) Für die Ermittlung und Messung von Lärm gelten folgende Grundsätze:
(2) Die betroffenen Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen können eine neuerliche Ermittlung und Messung des Lärms verlangen, wenn
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Messungen in geeigneter Form gespeichert werden und jederzeit von den betroffenen Bediens-teten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präven-tivfachkräften und den Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern, die Untersuchungen bei Lärmeinwirkung nach § 4 bzw. § 39 Oö. GbSG durchführen, eingesehen werden können.
(4) Die im § 1 dieser Verordnung definierten Werte
können
(1) Messeinrichtungen müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Folgende Grundsätze sind bei der Durchführung der Messung jedenfalls zu beachten:
(3) Der Messgerätetyp und die Standardabweichung der Ergebnisse beeinflussen die Genauigkeit der Messung. Beim Vergleich mit einer Lärmgrenze legt die Genauigkeit den Bereich der abgelesenen Werte fest, für den bezüglich der Überschreitung keine Entscheidung getroffen werden kann. Falls keine Entscheidung getroffen werden kann, ist die Messung mit größerer Genauigkeit zu wiederholen. Die genauesten Messungen erlauben in jedem Fall eine Entscheidung.
(4) Messungen, die während kurzer Zeiten mit einfachen Schallpegelmessern vorgenommen werden, reichen im Fall von Bediensteten, die an einem festen Arbeitsplatz während des ganzen Tages sich stets wiederholende Arbeiten verrichten, die im Wesentlichen die gleichen Geräuschpegel mit breitbandiger Frequenzcharakteristik verursachen, aus. Weist jedoch der Schalldruck, dem einzelne Bedienstete ausgesetzt sind, Schwankungen auf, die sich über einen ausgedehnten Pegelbereich erstrecken und/oder unregelmäßige zeitliche Merkmale aufweisen, wird es zunehmend schwieriger, die tägliche persönliche Lärmexposition einer oder eines Bediensteten zu ermitteln; das genaueste Verfahren besteht in diesem Fall darin, während der gesamten Arbeitszeit die Exposition mittels eines integrierenden und mittelnden Schallpegelmessers zu beobachten. Hält ein solches Instrument, das der internationalen Norm IEC 61672-1:2002 entspricht (und deshalb für die Messung des Pegels des äquivalenten kontinuierlichen Schalldrucks von impulsartigen Geräuschen gut geeignet ist), zumindest die Spezifikationen der Klasse 1 ein und wurde es erst kurz zuvor ordnungsgemäß in einem Laboratorium geeicht und ist weiters das Mikrofon gut in Stellung gebracht (vgl. Abs. 2), so erlauben die Ergebnisse, von Ausnahmen abgesehen, auch in schwierigen Situationen eine Entscheidung darüber, ob eine Exposition überschritten worden ist (vgl. Abs. 3); dieses Verfahren lässt sich mithin allgemein anwenden und eignet sich gut als Referenzmethode.
§ 5
Gefahrenbeurteilung
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen
hinsichtlich einer Einwirkung durch Lärm insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsplätzen hat der Dienstgeber zur Verringerung des Lärms möglichst direkt an der Entstehungsquelle insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(2) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten auf Grund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, hat er dafür zu sorgen, dass der Lärm in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt wird.
(3) Die wegen einer Einwirkung durch Lärm festgelegten Schutzmaßnahmen sind auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, spezifisch anzupassen.
§ 7
Kennzeichnung, Beschränkung des Zugangs
Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze, für die die Gefahrenbeurteilung ergibt, dass die dort tätigen Bediensteten einer Einwirkung durch Lärm über den nach § 2 festgelegten oberen Auslösewerten ausgesetzt sein können, mit einer geeigneten Kennzeichnung zu versehen. Soweit dies technisch möglich und auf Grund des festgestellten Expositionsrisikos gerechtfertigt ist, hat der Dienstgeber den Bereich dieser Arbeitsplätze abzugrenzen und den Zugang auf die dort tätigen Bediensteten zu beschränken.
§ 8
Individueller Gehörschutz
(1) Überschreitet die Lärmeinwirkung die im § 2 festgelegten unteren Auslösewerte, hat der Dienstgeber den Bediensteten geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Bediensteten zu verwenden.
(2) Bei der Auswahl der Gehörschutzmittel ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch diese die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Mindestmaß reduziert wird.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Wirksamkeit des individuellen Gehörschutzes in regelmäßigen Abständen überprüft wird.
§ 9
Überschreitung der oberen Auslösewerte, Maßnahmen
Wird eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 2 festgelegten oberen Auslösewerten liegt, hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die im § 6 Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.
§ 10
Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, Sofortmaßnahmen Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung des Lärms getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 2 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, hat der Dienstgeber
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der §§ 10 und 12 Oö. GbSG die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung nach § 9 Oö. GbSG ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen
erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einem, die im § 2 festgelegten unteren Auslösewerte erreichenden oder überschreitenden Lärm ausgesetzt sind, eine gesonderte Unterweisung erhalten, die insbesondere die im Abs. 1 genannten Angaben erfassen muss.
§ 12
Gesundheitsüberwachung
(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung der Lärmeinwirkung eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung im Sinn der Oö. Gemeinde-Gesundheitsüberwachungsverordnung – Oö. G-GÜV, LGBl. Nr. 114/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 32/2003, sicherzustellen.
(2) Bedienstete, die über den oberen Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt sind, haben Anspruch darauf, dass ihr Gehör von einer für die Untersuchung in Betracht kommenden Ärztin oder von einem dafür in Betracht
kommenden Arzt (§ 34 Oö. GbSG) oder unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes von einer anderen entsprechend qualifizierten Person untersucht wird. Vorbeugende audiometrische Untersuchungen sind auch bei Bediensteten durchzuführen, die über den unteren Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt sind, wenn die Bewertung und die Messung der Lärmeinwirkung auf ein Gesundheitsrisiko hindeutet. Ziel der Untersuchungen ist es, eine Frühdiagnose jeglichen lärmbedingten Gehörverlustes zu stellen und die Funktion des Gehörs zu erhalten.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach den Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen im Sinn des § 36 Abs. 4 Oö. GbSG (Gesundheitsakten) geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Diese Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheits-akten.
(4) Ergibt die Überwachung des Gehörs, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet, überprüft eine Ärztin oder ein Arzt, ob die Schädigung möglicherweise das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist. Trifft dies zu, gilt Folgendes:
VIBRATIONEN
§ 13
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Abschnitts gelten als:
(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Hand-Arm-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:
(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch sachkundige Personen eine Ermittlung der Einwirkung durch Vibrationen erfolgt. Diese kann entweder
(2) Für die Durchführung von Messungen nach Abs. 1 Z. 2 gelten folgende Grundsätze:
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Ermittlung der Einwirkung durch Vibrationen in einer geeigneten Form gespeichert werden und jederzeit von den betroffenen Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivfachkräften und den Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern, die Untersuchungen bei einer Einwirkung durch Vibrationen durchführen, eingesehen werden können.
§ 16
Gefahrenbeurteilung
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Vibrationen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen hat der Dienstgeber zur Verringerung der Einwirkung durch Vibrationen insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(2) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten auf Grund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, hat er dafür zu sorgen, dass Ganzkörper-Vibrationen in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt werden.
(3) Die wegen einer Einwirkung durch Vibrationen festgelegten Schutzmaßnahmen sind auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, spezifisch anzupassen.
§ 18
Überschreitung der täglichen Auslösewerte, Maßnahmen Wird eine Einwirkung durch Vibrationen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 14 festgelegten täglichen Auslösewerten liegt, hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung durch Vibrationen auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die in den §§ 16 und 17 genannten Faktoren zu berücksichtigen.
§ 19
Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, Sofortmaßnahmen Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung von Vibrationen getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Vibrationen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 14
festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, hat der Dienstgeber
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der §§ 10 und 12 Oö. GbSG die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Vibrationen ausgesetzt sind, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung nach § 9 Oö.GbSG ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen
erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, für die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch Vibrationen festgestellt wurde, eine gesonderte Unterweisung erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs. 1 genannten Angaben erstrecken muss.
§ 21
Gesundheitsüberwachung bei Vibrationen
(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten durch Vibrationen erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung sicherzustellen. Die Gesundheitsüberwachung, deren Ergebnisse bei der Durchführung von Vorbeugemaßnahmen an einem bestimmten Arbeitsplatz berücksichtigt werden, dient der Vorbeugung und der Frühdiagnose aller durch Vibrationen verursachten Gesundheitsstörungen. Eine Überwachung kann nach § 32 Abs. 2 Oö. GbSG durchgeführt werden, wenn
–die Exposition der Bediensteten gegenüber Vibrationen dergestalt ist, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Exposition und einer bestimmbaren Krankheit oder die Gesundheit schädigenden Auswirkungen hergestellt werden kann,
–die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Krankheit oder die Auswirkungen unter den besonderen Arbeitsbedingungen der Bediensteten auftreten, und
–es bewährte Verfahren zum Nachweis der Krankheit oder der die Gesundheit schädigenden Auswirkungen gibt.
Bedienstete, die Vibrationen ausgesetzt sind, die die im § 14 festgesetzten Werte überschreiten, haben auf jeden Fall Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsüberwachung.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 unterliegen, persönliche Aufzeichnungen über
Eignungs- und Folgeuntersuchungen im Sinn des § 36 Abs. 4 Oö. GbSG (Gesundheitsakten) geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheits-akten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu füh-ren, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeit-punkt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.
(3) Ergibt die Gesundheitsüberwachung, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter an einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihr oder ihm eine die Gesundheit schädigende Auswirkung zeigt, die nach Auffassung einer für die Untersuchung in Betracht kommenden Ärztin oder eines dafür in Betracht kommenden Arztes (§ 34 Oö. GbSG) das Ergebnis der Einwirkung von Vibrationen bei der Arbeit ist, gilt Folgendes:
II. HAUPTSTÜCK
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 22
Auflegung zur Einsichtnahme
Die in dieser Verordnung genannten internationalen Normen ISO 1999:1990, ISO 2631-1:1997, ISO 5349-1:2001, ISO 5349-2:2001 und IEC 61672-1:2002 liegen bei der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten auf. Sie können auch beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, bezogen werden.
§ 23
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2005 in Kraft.
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