Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Gemeinde Zell
am Moos in den Standesamtsverband Mondsee aufgenommen wird | Omnilex
LGBL_OB_20051130_125•Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Gemeinde Zell
am Moos in den Standesamtsverband Mondsee aufgenommen wird
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Gemeinde Zell
am Moos in den Standesamtsverband Mondsee aufgenommen wird
LGBL_OB_20051130_125Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Gemeinde Zell
am Moos in den Standesamtsverband Mondsee aufgenommen wirdGazette30.11.2005
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Gemeinde Zell am Moos in den Standesamtsverband Mondsee aufgenommen wird
Nr. 125
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Gemeinde Zell am Moos in den Standesamtsverband Mondsee aufgenommen wird
Gemäß § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 wird verordnet:
§ 1
(1) Die Gemeinde Zell am Moos, politischer Bezirk Vöcklabruck, wird in den Standesamtsverband Mondsee aufgenommen. Die Marktgemeinde Mondsee hat alle gemäß § 59 des Personenstandsgesetzes im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Zell am Moos anfallenden Personenstandsangelegenheiten zu besorgen.
(2) Gemäß § 60 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes obliegt dem Standesamtsverband Mondsee die Fortführung der bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung von der Gemeinde Zell am Moos geführten Personenstandsbücher.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.