LGBL_OB_20051230_135•Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte (Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005 – Oö. LB-ZG 2005)
LGBL_OB_20051230_135Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte (Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005 – Oö. LB-ZG 2005)Gazette30.12.2005
Nr. 135
Landesgesetz
über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte (Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005 – Oö. LB-ZG 2005)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Regelungsgegenstand
(1) Dieses Landesgesetz regelt
(2) Andere landesgesetzliche Bestimmungen über die Dienstleistung von Bediensteten gemäß Abs. 1 bei einem vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger bleiben unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land OÖ stehenden Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger (Beschäftiger).
(2) Überlasser ist das Land Oberösterreich, das seine Bediensteten einem Rechtsträger (Beschäftiger) zur Dienstleistung zur Verfügung stellt.
(3) Beschäftiger ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die die zugewiesenen Landesbediensteten zur Dienstleistung einsetzt.
§ 3
Zuweisung
Landesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort an einen Beschäftiger zur vorübergehenden oder dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse des Landes Oberösterreich liegt und
§ 4
Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten
(1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten. Diese haben insbesondere Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge durch das Land Oberösterreich.
(2) Zugewiesene Landesbedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zum Land Ober-österreich dem Beschäftiger gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.
(3) Veränderungen in der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung der zugewiesenen Landesbediensteten (insbesondere Versetzungen, Dienstzuteilungen, Überstellungen, Beförderungen und Verwendungsänderungen) anlässlich oder im Rahmen der Zuweisung sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig, wobei Einrichtungen des Beschäftigers den Landesdienststellen gleichzuhalten sind.
(4) Allfällige über die besoldungsrechtlichen An-sprüche hinausgehenden Zuwendungen des Beschäftigers an zugewiesene Landesbedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber dem Land Oberösterreich.
(5) Zugewiesene Landesbedienstete haben kein Recht auf Aufrechterhaltung der Zuweisung oder vorzeitige Beendigung derselben. Die vorzeitige Beendigung ist unter den Voraussetzungen der §§ 91 und 92 Oö. LBG und §§ 10 und 10a Oö. LVBG zulässig.
§ 5
Diensthoheit
(1) Die Diensthoheit über die dem Beschäftiger zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Das für Personalangelegenheiten zuständige Organ des Beschäftigers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzter der zugewiesenen Landesbediensteten und ist als solcher an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Die Landesregierung hat – unbeschadet der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsrechts – vor einer Entscheidung in Angelegenheiten des § 8 Oö. L-PVG den Landespersonalausschuss zu informieren und binnen einer angemessenen Frist anzuhören. Dies gilt nicht in Bezug auf jene Landesbediensteten, die bereits vor Beginn der Zuweisung nicht unter den Geltungsbereich des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes fallen.
§ 6
Vertragliche Vereinbarung; Kostentragung
(1) Über die Zuweisung ist zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
(2) Der vertraglich festzulegende Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands darf 31,8 % des Aufwands an Aktivbezügen der zugewiesenen Landesbeamten nicht unterschreiten, wobei als Aktivbezüge alle Geldleistungen gelten, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Landesbeamten ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis.
(3) Für Vertragsbedienstete mit Provisionszusage nach der Dienst- und Provisionsordnung hat der Beschäftiger einen vertraglich festzulegenden Beitrag zur Deckung des Provisionsaufwands zu leisten.
(4) Der Überlasser hat dem Beschäftiger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach diesem Landesgesetz benötigt. Der Beschäftiger hat dem Überlasser jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.
§ 7
Betriebsübergang auf das Land
(1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinn der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26, in der Fassung der Richtlinie 2001/23/EG, ABl. Nr. L 82 vom 22. März 2001, auf das Land Oberösterreich über, so tritt dieses als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit, soweit nicht deren Weitergeltung gemäß § 31 Abs. 4 bis 7 Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch auf Begründung eines Dienstverhältnisses nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz.
§ 8
Verweisungen
Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen
wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 9
In-Kraft-Treten
Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_20051230_135",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_20051230_135",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}