LGBL_OB_20051230_143•Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehalts- gesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden sowie das Oö. Pensionsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz)
LGBL_OB_20051230_143Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehalts- gesetz 2002, das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden sowie das Oö. Pensionsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz)Gazette30.12.2005
Nr. 143
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993,
das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz,
das Oö. Gehaltsgesetz 2001,
das Oö. Landes-Gehaltsgesetz,
das Oö. Nebengebührenzulagengesetz,
das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002,
das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 und
das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 geändert werden sowie
das Oö. Pensionsgesetz 2006 erlassen wird
(Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den
nachstehenden Bestimmungen:
"§ 70cAltersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines
zusätzlichen Bezugsanteils
§ 107Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst-unfähigkeit oder
Erwerbsminderung
§ 107aVorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§ 108Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 108aVersetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von
Schwerarbeitszeiten
§ 158Übergangsbestimmungen zum Oö.
Pensionsharmonisierungsgesetz"
2.Im § 70b Abs. 2 und 3 wird nach der Wortfolge "§ 108" die
Wortfolge "oder § 108a" eingefügt.
3.Nach § 70b Oö. LBG wird folgender § 70c Oö. LBG eingefügt:
"§ 70c
Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichen Bezugsanteils
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der ihr oder sein 720. Lebensmonat vollendet hat und bereits einen Anspruch auf den Ruhebezug erworben hat, ist auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf 50 % des aktuellen Beschäftigungsausmaßes, mindestens jedoch 25 % einer Vollzeitbeschäftigung zu gewähren. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Altersteilzeit und einer Freistellung nach § 70a oder § 70b ist nicht zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten kann, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag auch eine geblockte Dienstleistungszeit im Sinn des § 70b gewährt werden.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat im Fall der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Bezugsanteil in der Höhe von 20 % ihres oder seines letzten Monatsbezugs vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1. Dieser zusätzliche Be-zugsanteil gilt als Monatsbezug im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 sowie des § 3 Abs. 2 Oö. LGG, ist jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage nach § 40 Oö. GG 2001 sowie § 22 Oö. LGG zu berücksichtigen.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu stellen und kann während der Altersteilzeit abgesehen vom Fall des § 107 nicht widerrufen werden.
4.§ 106 Oö. LBG lautet:
"§ 106
Übertritt in den Ruhestand
(1) Die Beamtin oder der Beamte tritt mit Ablauf des 780. Lebensmonats in den Ruhestand.
(2) Die Landesregierung kann auf schriftlichen Antrag den Übertritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an einem Verbleib im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub kann jeweils für höchstens zwölf Monate und insgesamt für höchstens 60 Monate ausgesprochen werden."
5.§ 107 lautet:
"§ 107
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihr oder ihm kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht
auf ihre oder seine persönlichen, familiären und
sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der sich im Dienststand befindet und
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(5) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, ist die Beamtin oder der Beamte im Dienststand.
(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 oder 3 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 131 nicht zulässig."
6.Nach § 107 wird folgender § 107a eingefügt:
"§ 107a
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
von Amts wegen
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann im Zusammenhang mit einer Änderung der Organisation des Dienstes von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam."
7.§ 108 lautet:
"§ 108
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihren oder seinen 720. Lebensmonat vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der eine Funktion innehat, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht die Dienstbehörde einer Verkürzung zustimmt.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4) Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.
(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion innehat, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat."
8.Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:
"§ 108a
Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die
Zahl Vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten 720. Lebensmonat.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalender-monat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit
vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) § 108 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden."
9.§ 109 lautet:
"§ 109
Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie ihre oder er seine Dienstfähigkeit nach § 107 wieder erlangt hat.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte den 720. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass sie ihre oder er seine dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.
(3) Die Beamtin oder der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheids anzutreten.
10.Nach § 157 wird folgender § 158 angefügt:
"§ 158
Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz
(1) Für Beamtinnen oder Beamte mit Behinderung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 107 Abs. 3 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der
folgenden Tabelle angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Jänner 1951 660.
Jänner 1951 bis 1. Jänner 1952 672.
Jänner 1952 bis 1. Jänner 1953 684.
Jänner 1953 bis 1. Jänner 1954 696.
Jänner 1954 bis 1. Jänner 1955 708.
ab 2. Jänner 1955 720.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die in den in der Tabelle im § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 70c Abs. 1 genannten 720. Lebensmonats der in der Tabelle des § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angeführte Lebensmonat verringert um die Zahl 60."
Artikel II
Oö. Pensionsgesetz 2006 (Oö. PG 2006)
INHALTSVERZEICHNIS
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Übermittlung personenbezogener Daten
§ 3Anwartschaft
ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
§ 4Anspruch auf Ruhebezug
§ 5Ruhegenussberechnungsgrundlage
§ 6Ausmaß des Ruhegenusses (Kontoprozentsatz)
§ 7Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
§ 8Beitragsgrundlagenkonto; Kontomitteilung
§ 9Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
§ 10Zurechnung
§ 11Ausgleich von Härtefällen
§ 12Verlust des Anspruchs auf Ruhegenuss
§ 13Ablösung des Ruhebezugs
ABSCHNITT III
VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN
VERSORGUNGSBEZUG DES ÜBERLEBENDEN
EHEGATTEN
§ 14Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 15Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und
Witwerversorgungsgenusses
§ 16Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 17Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugs
§ 18Meldung des Einkommens
§ 19Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
§ 20Übergangsbeitrag
VERSORGUNGSBEZUG DER WAISE
§ 21Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
§ 22Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
VERSORGUNGSBEZUG DER FRÜHEREN
EHEGATTEN
§ 23Versorgungsbezug der früheren Ehegatten
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR
HINTERBLIEBENE
§ 24Begünstigungen für den Fall des Todes der Beamtin oder des
Beamten
§ 25Verlust des Anspruchs auf Versorgungsgenuss, Abfindung der
überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten bei
Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs der
überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten
§ 26Ablösung des Versorgungsbezugs
§ 27Abfertigung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden
Ehegatten und der Waise
ABSCHNITT IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTINNEN UND BEAMTE DES RUHESTANDS UND
HINTERBLIEBENE
§ 28Kinderbeihilfe
§ 29Ergänzungszulage
§ 30Pflegegeld
§ 31Sonderzahlung
§ 32Vorschuss und Geldaushilfe
§ 33Sachleistungen
§ 34Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss auf Grund
einer früheren Auslandsverwendung
§ 35Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichts und der Abtretung
§ 36Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden
Geldleistungen
§ 37Auszahlung von Geldleistungen
§ 38Ärztliche Untersuchung
§ 39Kostenersatz
§ 40Meldepflicht
§ 41Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 42Verjährung
§ 43Pensionsanpassung
ABSCHNITT V
TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTEN-
BEITRAG, PFLEGEKOSTENBEITRAG
§ 44Anspruch auf Todesfallbeitrag
§ 45Ausmaß des Todesfallbeitrags
§ 46Bestattungskostenbeitrag
§ 47Pflegekostenbeitrag
ABSCHNITT VI
VERSORGUNGSGELD
§ 48Versorgungsgeld für die Angehörigen einer Beamtin oder eines
Beamten des Dienststands
§ 49Versorgungsgeld für die Angehörigen einer Beamtin oder eines
Beamten des Ruhestands
§ 50Versorgung der Halbwaise
ABSCHNITT VII
UNTERHALTSBEZUG
§ 51Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen einer
entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten
§ 52Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamtinnen und Beamte des
Ruhestands
§ 53Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen einer ehemaligen
Beamtin oder eines ehemaligen Beamten des Ruhestands
§ 54Gemeinsame Bestimmungen für Empfängerinnen und Empfänger von
Unterhaltsbeiträgen
ABSCHNITT VIII
ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN,
RUHEGENUSSZWISCHENDIENSTZEITEN UND IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN
§ 55Anrechenbare Ruhegenussvor- und Ruhegenuss-zwischendienstzeiten
§ 56Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
§ 57Wirksamkeit der Anrechnung
§ 58Besonderer Pensionsbeitrag
§ 59Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
§ 60Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
ABSCHNITT IX
RUHENSBESTIMMUNGEN, TEILPENSION, RÜCK-
ZAHLUNG DES ZUSÄTZLICHEN BEZUGSANTEILS
§ 61Begriffsbestimmungen
§ 62Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und
Erwerbseinkommen
§ 63Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens
§ 64Meldepflicht
§ 65Anpassung der Betragsgrenzen
§ 66Rückzahlung des zusätzlichen Bezugsanteils
ABSCHNITT X
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 67Erlassung von Verordnungen
§ 68Verweise
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die nach dem 31. Jänner 2006 erstmals in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich eingetreten sind, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Dieses Landesgesetz ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits vor dem 1. Februar 2006 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden ist, welche ihrerseits die Zeiten eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Oberösterreich als anspruchsrelevante ruhegenussfähige Dienstzeit oder Versicherungszeit anrechnet. Zur Vermeidung besonderer Härten oder bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Aufnahme der oder des Bediens-teten kann die Landesregierung vom Erfordernis der Gegenseitigkeit absehen, wenn die oder der Bedienstete vor dem 1. Februar 2006 bereits mehr als zwölf Versicherungs- oder Beitragsmonate in der Pensionsversicherung oder in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erworben hat.
(3) Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Sinn dieses Landesgesetzes – im Folgenden kurz "Beamtinnen und Beamte" genannt – sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Bediensteten.
(4) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, die Kinder und die frühere Ehegattin des verstorbenen Beamten oder der frühere Ehegatte der verstorbenen Beamtin.
(5) Überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem verheiratet gewesen ist.
(6) Kinder sind
(7) Kindererziehungszeiten sind jene Zeiträume in de-nen die Beamtin oder der Beamte, ihr oder sein eigenes Kind (Abs. 6) oder ein unentgeltlich zur Pflege übernommenes Kind im Inland tatsächlich und überwiegend erzieht.
(8) Frühere Ehegattin oder früherer Ehegatte ist,
wessen Ehe mit der Beamtin oder dem Beamten für
nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(9) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Hinterbliebene wären.
§ 2
Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorge-einrichtungen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Beamtin oder der Beamte selbst haben dem Land Oberösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über
(2) Nach Abs. 1 Z. 1 zu übermitteln sind Daten über
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt
werden.
§ 3
Anwartschaft
(1) Die Beamtin oder der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantritts Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und ihre oder seine Angehörigen, es sei denn, dass sie oder er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
§ 4
Anspruch auf Ruhebezug
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre oder
seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 180 Monate, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbs-tätigkeit erworben wurden, beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen – ausgenommen das Pflegegeld und die Kinderbeihilfe – bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin oder des Beamten. Für die Bemessung des Ruhebezugs ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehen.
§ 5
Ruhegenussberechnungsgrundlage
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
(2) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z. 1 lit. a gilt auch die Zeit eines Karenzurlaubs oder eine Karenz im Sinn des § 40 Abs. 6 Z. 1 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 4 Z. 1 Oö. LGG. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen. Übt die Beamtin oder der Beamte während dieses Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung.
(3) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z. 1 lit. a gilt für Kindererziehungszeiten (§ 1 Abs. 7), sofern diese nicht nach Abs. 2 zu berücksichtigen sind, eine fiktive Beitragsgrundlage von 1.350 Euro pro Monat für das Jahr 2005, wobei pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate, anzurechnen sind. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur eine fiktive Beitragsgrundlage von 1.350 Euro im Jahr 2005 heranzuziehen. Dieser Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl (Abs. 1 Z. 2) des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Euro zu runden.
(4) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt für Zeiten der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht für deren tatsächliche Dauer eine
fiktive monatliche Beitragsgrundlage von 1.350 Euro im Jahr 2005. Dieser Betrag ist im selben Ausmaß zu erhöhen, wie der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.
(5) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 81a Abs. 1 Z. 3 Oö. LBG (Familienhospizkarenz) entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.
(6) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt für Schul- und Studienzeiten im Sinn des § 55 Abs. 2
lit. g und h, für die ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wurde (§§ 58 und 59), die jeweilige Bemessungsgrundlage nach § 58 Abs. 3 sowie § 59.
§ 6
Ausmaß des Ruhegenusses (Kontoprozentsatz)
(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr (§ 7) 1,78 % und für jeden ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,14833 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 5), wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der Ruhegenuss um 0,35 %, im Fall der §§ 107 oder 107a Oö. LBG jedoch um 0,20833 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß des Ruhegenusses ist auf zwei Kommastellen zu runden. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108a
Oö. LBG (Schwerarbeitspension) beträgt das Ausmaß
der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,175 % für
jeden Monat, wenn die Beamtin oder der Beamte
180 Schwerarbeitsmonate aufweist. Der Prozentsatz verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,004125 %. Die Kürzung hat jedoch zumindest
0,07075 % zu betragen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Bleibt die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung ihres oder seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist der Ruhegenuss für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,35 % zu erhöhen, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
(6) Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussbe-rechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
§ 7
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin oder der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantritts bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
(3) Eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz nach MSchG, Oö. MSchG, Oö. VKG oder VKG sowie Kindererziehungszeiten im Ausmaß des § 5 Abs. 3 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(4) Die ruhegenussfähige Landesdienstzeit ist in
vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
§ 8
Beitragsgrundlagenkonto; Kontomitteilung
(1) Die Dienstbehörde hat für jede Beamtin und für jeden Beamten ein Beitragsgrundlagenkonto zu führen, das Folgendes beinhaltet:
(2) Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen frühestens ab dem Jahr 2011 eine Kontomitteilung zuzustellen, die neben den Informationen nach Abs. 1 Z. 1
bis 3 auch die Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 Z. 3) sowie die voraussichtliche monatliche Pensionsleistung zum Stichtag 31. Dezember des Abrechnungsjahres enthält.
(3) Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres zu erfolgen. Für die ersten fünf Jahre ab Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich unterbleibt die jährliche Kontomitteilung.
§ 9
Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge einer von ihr oder ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt ihre oder seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist sie oder er so zu behandeln, als ob sie oder er bereits einen Anspruch auf einen Ruhegenuss in der Höhe von 40 % (§ 6 Abs. 1) der Ruhegenussberechnungsgrundlage aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt der Beamtin oder dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
§ 10
Zurechnung
Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der nach § 6 Abs. 1 (allenfalls nach Anwendung des § 9 Abs. 1) ermittelte Prozentsatz um 0,14833 % zu erhöhen, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist und 17,8 % nicht übersteigen darf. Der Kontoprozentsatz darf durch die Zurechnung insgesamt 80 % jedenfalls nicht überschreiten.
§ 11
Ausgleich von Härtefällen
Wenn der angemessene Lebensunterhalt der Beamtin oder des Beamten nach Anwendung der vorstehenden Bestimmungen nicht gesichert ist, kann die Dienstbehörde verfügen, dass die Kürzung nach § 6 Abs. 2 ganz oder teilweise entfällt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand.
§ 12
Verlust des Anspruchs auf Ruhegenuss
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
§ 13
Ablösung des Ruhebezugs
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezugs bewilligt werden, wenn
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der der Beamtin oder dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(3) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung der Beamtin oder des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist der Beamtin oder dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheids auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.
ABSCHNITT III
VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN
VERSORGUNGSBEZUG DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN
§ 14
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungs-genuss
(1) Der überlebenden Ehegattin eines Beamten oder dem überlebenden Ehegatten einer Beamtin gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn die Beamtin oder der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn sie oder er am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
(3) Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestands der Beamtin oder des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
(4) Hat sich die Beamtin mit ihrem früheren Ehegatten oder der Beamte mit seiner früheren Ehegattin wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen – ausgenommen das Pflegegeld und die Kinderbeihilfe – bilden zusammen den Versorgungsbezug.
§ 15
Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten sowie der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 2 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Beamtin oder des Beamten.
(2) Als Einkommen nach Abs. 1 gelten:
(3) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(4) Die dieses Landesgesetz vollziehenden Stellen
gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezugs als Versicherungsträger im Sinn der §§ 321 und 460e ASVG.
§ 16
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungs-genusses
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der der Beamtin oder dem Beamten
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
(3) Der Hundertsatz des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 2 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
§ 17
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungs-bezugs
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 2) der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.350 Euro im Jahr 2005, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezugs darf jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) Der Betrag nach Abs. 1 ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl (§ 5 Abs. 1 Z. 2) des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Euro zu runden.
(3) Die Erhöhung des Versorgungsbezugs nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezugs vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(4) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 18
Meldung des Einkommens
(1) Die Pensionsbehörde hat jede Bezieherin und jeden Bezieher eines nach § 17 erhöhten Versorgungsbezugs jährlich einmal zu einer Meldung ihres oder
seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.
(2) Kommt die oder der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach,
so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 16 Abs. 3 überschreitenden Teil des Versorgungsbezugs ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezugs ist unter Bedachtnahme auf § 42 nachzuzahlen, wenn die oder der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
§ 19
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
(1) Auf Antrag der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Hundertsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land gemäß § 41 zu ersetzen.
§ 20
Übergangsbeitrag
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezugs, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.
(2) Die Bestimmungen der §§ 31 bis 43 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
VERSORGUNGSBEZUG DER WAISE
§ 21
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
(1) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn die Beamtin oder der Beamte
am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten bei der Bemessung der Kinderbeihilfe oder der früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist und die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt ihres oder seines Todes überwiegend für die Kosten des Unterhalts aufgekommen ist.
(2) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr, vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(3) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung, so gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(4) Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch
(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraums nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch
(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Ziels geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8) Hat
(9) Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr voll-endet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind
(11) Einkünfte im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hierbei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(13) Der Waisenversorgungsgenuss, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen – ausgenommen das Pflegegeld und die Kinderbeihilfe – bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
§ 22
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 % und für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses, der der Beamtin oder dem Beamten
(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrags anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrags von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waisen unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
VERSORGUNGSBEZUG DER FRÜHEREN EHEGATTEN
§ 23
Versorgungsbezug der früheren Ehegatten
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten –ausgenommen die Bestimmungen der §§ 25 Abs. 3 bis 6 und 27 – gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin oder den früheren Ehegatten der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten, wenn diese oder dieser zur Zeit ihres oder seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihres früheren Ehegatten oder seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und die verstorbene Beamtin oder der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ihrem früheren Ehegatten oder seiner früheren Ehegattin
(3) Der Versorgungsgenuss gebührt der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(4) Hat die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte gegen die verstorbene Beamtin oder den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist.
(5) Der Versorgungsbezug – ausgenommen die Ergänzungszulage – darf
(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht, wenn
(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegattinnen oder Ehegatten dürfen zusammen 60 % des Ruhegenusses, auf den die verstorbene Beamtin oder der
verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag der Beamtin oder des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten gehabt hat.
(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten anzurechnen.
(10) Erlischt der Anspruch der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug einer oder eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegattin oder Ehegatten nicht.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR HINTERBLIEBENE
§ 24
Begünstigungen für den Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten
(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder
dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalls oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind ihre oder seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob die Beamtin oder der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 22,5 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt ihre oder seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob der Beamtin oder dem Beamten zu ihrer oder seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zehn Jahre nach der Vorschrift des § 10 zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn eine oder ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin oder versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 10 erfüllt hat und die Dienstbehörde über die Zurechnung vor seinem Tod nicht entschieden hat.
(3) § 11 ist sinngemäß auch auf die Hinterbliebenen anzuwenden, sofern deren angemessener Lebensunterhalt zum Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten sowie der Beamtin oder des Beamten des Ruhestands nicht gesichert ist.
(4) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.
(5) Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des § 10 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob die Beamtin oder der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.
§ 25
Verlust des Anspruchs auf Versorgungsgenuss, Abfindung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt durch
(2) Der Anspruch der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten und der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Der überlebenden Ehegattin des Beamten oder dem überlebenden Ehegatten der Beamtin, die oder der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des 70-fachen des Versorgungsbezugs, der ihr oder ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruchs ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind
(1) Den Hinterbliebenen kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezugs bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
§ 27
Abfertigung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten und der Waise
(1) Der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten und der Waise einer oder eines im Dienststand verstorbenen Beamtin oder Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2) Die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für sie oder ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten bei der Bemessung der Kinderbeihilfe nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt des Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaise 60 % der für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
ABSCHNITT IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTINNEN UND BEAMTE DES RUHESTANDS UND
HINTERBLIEBENE
§ 28
Kinderbeihilfe
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderbeihilfe nach den für die Beamtinnen und Beamten des Dienststands geltenden Vorschriften.
(2) Der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten, deren oder dessen Haushalt ein Kind der Beamtin oder des Beamten angehört, das nach den für die Beamtinnen und Beamten des Dienststands geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderbeihilfe zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderbeihilfe, die der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderbeihilfe.
(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderbeihilfe oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
§ 29
Ergänzungszulage
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschieds zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat
vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
(6) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 21 Abs. 11 und 12) der Ehegattin oder des Ehegatten den für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim anderen Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruchs auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
§ 30
Pflegegeld
(1) Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Übergangsbeitrag, Versorgungsgeld oder Unterhaltsbeitrag haben und die Voraussetzungen gemäß § 4 Oö. Pflegegeldgesetz erfüllen, gebührt auf Antrag Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Oö. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen die §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.
(2) Personen, denen bereits auf Grund der §§ 3 und 4 des Oö. Pflegegeldgesetzes Pflegegeld gewährt wird, gebührt Pflegegeld in der bisher gewährten Höhe nach diesem Landesgesetz von Amts wegen.
(3) Gebührt Pflegegeld nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, so gebührt kein Pflegegeld nach diesem Landesgesetz.
§ 31
Sonderzahlung
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezugs. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr
am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 15. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
§ 32
Vorschuss und Geldaushilfe
(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezugs gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vorschussempfängerin oder des Vorschussempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der Vorschussempfängerin oder dem Vorschuss-empfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
§ 33
Sachleistungen
Die für Beamtinnen und Beamte des Dienststands geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamtinnen und Beamte des Ruhestands und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
§ 34
Kaufkraftausgleichszulage und Folgekosten-zuschuss auf Grund einer früheren Auslands-verwendung
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands und ihren oder seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 39 Abs. 1 Oö. GG 2001, wenn
(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 39 Abs. 10
Oö. GG 2001 gebührt auf Antrag auch der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands und ihren oder seinen Hinterbliebenen.
§ 35
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichts und der Abtretung
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die die Beamtin oder der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichts ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichts schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichts ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Landesgesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
§ 36
Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden
Geldleistungen
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am 15. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.
§ 37
Auszahlung von Geldleistungen
(1) Geldleistungen sind den Anspruchsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertretern nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zu überweisen. Sie können auf schriftliches Verlangen der oder des Anspruchsberechtigten sowie ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im EWR außerhalb Österreichs oder außerhalb des EWR überwiesen werden.
(2) Bezieherinnen und Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto, über das sie verfügungsberechtigt sind, überwiesen werden können.
(3) Die Gebühren für die Überweisung der Geldleis-tungen im Inland und im EWR trägt das Land, diejenigen für die Überweisung auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut außerhalb des EWR die Empfängerin oder der Empfänger.
(4) Bei Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Inland muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren oder dessen Konto überwiesen worden sind.
(5) Soll die Überweisung wiederkehrender Geldleis-tungen im Sinn des Abs. 4 auf ein Konto im EWR außerhalb Österreichs erfolgen, so setzt dies voraus, dass die oder der Anspruchsberechtigte der Dienstbehörde eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren oder dessen Konto überwiesen worden sind.
(6) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(7) Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts außerhalb des EWR ist nur zulässig, wenn die oder der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.
(8) Anspruchsberechtigte haben auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen die Zahlung auszusetzen.
§ 38
Ärztliche Untersuchung
(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffs von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweise zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Leistet die oder der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt sie oder er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis sie oder er der Aufforderung nachkommt. Sie oder er muss aber auf die Folgen ihres oder seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
§ 39
Kostenersatz
Wer zur Durchführung dieses Landesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwands.
§ 40
Meldepflicht
(1) Die oder der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihr oder ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung ihres oder seines Anspruchs oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2) Die Empfängerin oder der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 18 bleibt unberührt.
§ 41
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden
Leistungen hereinzubringen; hierbei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist die oder der Ersatzpflichtige oder ihr oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet die oder der Ersatzpflichtige oder ihr oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag
stehen würden.
(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten liegenden Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
§ 42
Verjährung
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.
§ 43
Pensionsanpassung
(1) Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 25 und 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind grundsätzlich mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres im gleichen prozentuellen Ausmaß anzupassen, wie sich das Gehalt der Funktionslaufbahn 17, Gehaltsstufe 8 nach § 28 Oö. GG 2001 ändert.
(2) Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs ist abweichend von Abs. 1 erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
ABSCHNITT V
TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTEN-BEITRAG, PFLEGEKOSTENBEITRAG
§ 44
Anspruch auf Todesfallbeitrag
(1) Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Nach einer mehr als drei Jahre abgängigen Beamtin oder einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrags ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod der Beamtin oder des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrags nicht übersteigen.
§ 45
Ausmaß des Todesfallbeitrags
Der Todesfallbeitrag beträgt 3.275 Euro.
§ 46
Bestattungskostenbeitrag
(1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung der Beamtin oder des Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass der oder des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrags nicht übersteigen.
§ 47
Pflegekostenbeitrag
(1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrags, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die die Beamtin oder den Beamten vor ihrem oder seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.
(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungs-kostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrags nicht übersteigen.
ABSCHNITT VI
VERSORGUNGSGELD
§ 48
Versorgungsgeld für die Angehörigen einer Beamtin oder eines Beamten
des Dienststands
(1) Solange die Bezüge einer Beamtin oder eines Beamten des Dienststands entfallen, weil sie oder er eigenmächtig und ungerechtfertigt vom Dienst fernbleibt, weil sie oder er infolge Entzugs ihrer oder seiner Freiheit an der Ausübung ihres oder seines Dienstes verhindert ist oder weil sie oder er abgängig geworden ist, gebührt den Angehörigen der Beamtin oder des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld bis längstens zur Entlassung der Beamtin oder des Beamten.
(2) Das Versorgungsgeld gebührt in der Höhe des Versorgungsbezugs, der den Angehörigen gebühren würde, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt des Beginns ihrer oder seiner Abwesenheit oder Dienstverhinderung gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 gilt nicht. Soweit der Grund für den Entfall der Bezüge
nur für den Teil eines Kalendermonats besteht, gebührt für jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des Versorgungsgeldes durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(3) Angehörige, die den Grund für den Entfall der Bezüge vorsätzlich verschuldet oder mitverschuldet haben, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das der Ehegattin oder dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist bis zum Ende des sechsten Kalendermonats der Abwesenheit oder Dienstverhinderung der Beamtin oder des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten im Zeitpunkt des Beginns ihrer oder seiner Abwesenheit oder Dienstverhinderung entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit der Beamtin oder des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezugs erhöht werden, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Zeitpunkt des Beginns der Abwesenheit oder Dienstverhinderung der Beamtin oder des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Beginn der Abwesenheit oder Dienstverhinderung folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem
Tag an.
(7) Hat eine abgängige Beamtin oder ein abgängiger Beamter keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihr oder ihm zu Handen einer zu bestellenden
Abwesenheitskuratorin oder eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld
geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezugs
nicht übersteigen, der der Beamtin
oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er
im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand
versetzt worden wäre. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine
Sonderzahlung.
(8) Kommt die abgängige Beamtin oder der abgängige Beamte zurück, so gebührt ihr oder ihm für die Zeit bis zu ihrer oder seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld einschließlich allfälliger Zulagen und den Ruhebezug, der ihr oder ihm gebührt hätte, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als die Beamtin oder der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist. Der Unterschiedsbetrag gebührt auch für die Dauer der Dienstverhinderung durch einen Freiheitsentzug, den die Beamtin oder der Beamte nicht verschuldet hat. Von dem Unterschiedsbetrag ist eine Entschädigung abzuziehen, die für die durch den Freiheitsentzug entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zugesprochen wurde oder verlangt werden könnte.
(9) Ist die abgängige Beamtin oder der abgängige Beamte gestorben, so ist das Versorgungsgeld auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Wenn der Freiheitsentzug durch ein ausländisches Staatsorgan aus Gründen erfolgte, die nach österreichischem Recht keinen solchen Freiheitsentzug begründet hätten, gebührt ein Unterschiedsbetrag im Sinn des Abs. 8. Im Sinn des Abs. 7 kann Versorgungsgeld geleistet werden.
(11) Die §§ 31 bis 43 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 49
Versorgungsgeld für die Angehörigen einer Beamtin oder eines Beamten des Ruhestands
(1) Die Ruhebezüge entfallen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Freiheit entzogen wurde oder wenn sie oder er abgängig geworden ist.
(2) In diesen Fällen ist für jeden Kalendertag des Freiheitsentzugs oder der Abgängigkeit jener Wert abzuziehen, der sich aus der Teilung des Ruhebezugs durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf den Ruhebezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(3) § 46 Abs. 1, Abs. 2 erster und dritter bis fünfter Satz, Abs. 3, 6, 7, 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Kehrt die abgängige Beamtin oder der abgängige Beamte zurück, so gebührt ihr oder ihm für die Zeit bis zu ihrer oder seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt auch für die Dauer eines Freiheitsentzugs, den die Beamtin oder der Beamte nicht verschuldet hat. Von dem Unterschiedsbetrag ist eine Entschädigung abzuziehen, die für die durch den Freiheitsentzug entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zugesprochen wurde oder verlangt werden könnte.
(5) Die §§ 31 bis 43 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 50
Versorgung der Halbwaise
Solange der überlebenden Ehegattin eines Beamten oder dem überlebenden Ehegatten einer Beamtin die Freiheit entzogen ist oder solange sie oder er abgängig ist, ist die von der Beamtin oder vom Beamten hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
ABSCHNITT VII
UNTERHALTSBEZUG
§ 51
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen einer
entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten
(1) Der oder dem Angehörigen einer aus dem Dienststand entlassenen Beamtin oder eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, dass die oder der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs gleichzuhalten, sofern dadurch das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten des Dienststands aufgelöst worden ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den die oder der Angehörige Anspruch hätte, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung der oder des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruchs auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrags bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 %.
(3) Auf die Hinterbliebenen einer aus dem Dienststand entlassenen Beamtin oder eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 52
Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamtinnen und Beamte des Ruhestands
(1) Der ehemaligen Beamtin oder dem ehemaligen Beamten des Ruhestands, deren oder dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Ruhegenusses, auf den die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn sie oder er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn sie oder er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Bestimmungen der §§ 42 bis 44 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 53
Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen einer ehemaligen Beamtin oder eines ehemaligen Beamten des Ruhestands
(1) Der oder dem Hinterbliebenen einer ehemaligen Beamtin des Ruhestands oder eines ehemaligen Beamten des Ruhestands, die oder der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den die oder der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung der oder des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruchs auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 %.
(2) Der oder dem Hinterbliebenen, deren oder dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Versorgungsgenusses, auf den sie oder er Anspruch hätte, wenn sie oder er nicht verurteilt worden wäre.
(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem Tag der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf den die oder der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn sie oder er nicht verurteilt worden wäre.
(4) Der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.
§ 54
Gemeinsame Bestimmungen für Empfängerinnen und Empfänger von
Unterhaltsbeiträgen
(1) Auf Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 28 bis 43 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag einer ehemaligen Beamtin oder eines ehemaligen Beamten des Ruhestands ruht, ist die oder der Angehörige dieser ehemaligen Beamtin oder dieses ehemaligen Beamten wie eine Hinterbliebene oder ein Hinterbliebener zu behandeln.
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c des Richterdienstgesetzes gebührenden Leistungen anzurechnen.
ABSCHNITT VIII
ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENST-ZEITEN,
RUHEGENUSSZWISCHENDIENSTZEITEN UND IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN
§ 55
Anrechenbare Ruhegenussvor- und Ruhegenuss-zwischendienstzeiten
(1) Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhe-genussfähige Landesdienstzeit rechnet (Ruhegenuss-vordienstzeiten) oder die ruhegenussfähige Landesdienstzeit unterbrechen (Ruhegenusszwischendienst-zeiten). Sie werden durch Anrechnung zu ruhegenuss-fähigen Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind anzurechnen:
(3) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten können angerechnet werden:
(4) Mit Bewilligung der Dienstbehörde können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung der Beamtin oder des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit ist unzulässig.
(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung der Beamtin oder des Beamten anzurechnen. Ruhegenusszwischendienstzeiten sind im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederaufnahme beziehungsweise Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Oberösterreich anzurechnen.
§ 56
Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind Zeiten ausgeschlossen, für die die Beamtin oder der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Die Beamtin oder der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten in jenen Fällen, in denen sie oder er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können ihre oder seine Hinterbliebenen, wenn sie oder er vor der Anrechnung der Ruhegenussvor- und/oder Ruhegenusszwischendienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
§ 57
Wirksamkeit der Anrechnung
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens
der Beamtin oder des Beamten wirksam.
§ 58
Besonderer Pensionsbeitrag
(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen, bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erhält, hat die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt die Beamtin oder der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf ihre oder seine Hinterbliebenen über. Wenn die Beamtin oder der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf ihre oder seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrags bildet das Gehalt, das der Beamtin oder dem Beamten für den ersten vollen Monat ihrer oder
seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der Gehaltszulage. Bei Ruhegenusszwischendienstzeiten ist als Bemessungsgrundlage das Gehalt, das der Beamtin oder dem Beamten für den ersten vollen Monat ab der Wiederaufnahme des Dienstes gebührt, einschließlich Gehaltszulage heranzuziehen.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten 10,25 % der Bemessungsgrundlage.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheids durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung und Ablöse der Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrags in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens der Beamtin oder des Beamten. Von der Abfertigung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrags erlischt mit dem Tod der oder des betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass sie oder er, ihre oder seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrags, sofern das Land nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.
(9) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken.
§ 59
Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten sind Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 56 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 58 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich die Aufwertungszahl im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 2 seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(2) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrags nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann die Beamtin oder der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als ruhegenussfähige Dienstzeit den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich die Aufwertungszahl im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 2 seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrags an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags oder Erstattungsbetrags erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder dem Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrags von ihr oder ihm glaubhaft zu machen.
§ 60
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Disziplinarerkenntnis oder wegen einer auf "nicht entsprechend" lautenden Dienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 58 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das der Beamtin oder dem Beamten für den ersten vollen Monat ihrer oder seiner Dienstleistung nach Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der Gehaltszulage oder bei Beamtinnen oder Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die einen Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen.
ABSCHNITT IX
RUHENSBESTIMMUNGEN, TEILPENSION, RÜCKZAHLUNG DES ZUSÄTZLICHEN
BEZUGSANTEILS
§ 61
Begriffsbestimmungen
In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe
(1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge
tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
(3) Mit Ablauf des Monats, in dem die Pensionistin oder der Pensionist ihr oder sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
§ 63
Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens
(1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z.B. Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.
(2) Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 726,70 Euro zu Grunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.
(3) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.
§ 64
Meldepflicht
Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde binnen 14 Tagen nach
ihrer Aufnahme zu melden.
§ 65
Anpassung der Betragsgrenzen
Die im § 62 genannten Beträge sowie der Betrag nach § 63 Abs. 2 sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2005 beträgt 1,015. Der Anpassungsfaktor für die folgenden Jahre ist von der Oö. Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 108f ASVG für das jeweilige Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 66
Rückzahlung des zusätzlichen Bezugsanteils
(1) Wenn die Beamtin oder der Beamte, der oder dem ein zusätzlicher Bezugsanteil nach § 70c Oö. LBG gewährt wurde, in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird, ist die Summe des gesamten geleisteten zusätzlichen Bezugsanteils zu bilden und durch die Anzahl der Monate zu dividieren, die zwischen dem aktuellen Lebensmonat der Beamtin oder des Beamten und dem Monat, das der voraussichtlichen Lebenserwartung der Beamtin oder des Beamten entspricht, liegen. Der sich daraus ergebende Teilbetrag, der mit 12 zu multiplizieren und durch 14 zu dividieren ist, ist vom Ruhe- oder Versorgungsbezug und den Sonderzahlungen in Abzug zu bringen.
(2) Stirbt die Beamtin oder der Beamte während der Altersteilzeit und bestehen Ansprüche ihrer oder seiner Hinterbliebenen, so ist der zusätzliche Bezugsanteil zunächst ebenfalls durch die Anzahl der sich aus der Lebenserwartungstafel ergebenden Monate der fiktiven Restlebenserwartung der Beamtin oder des Beamten zu dividieren und auf die Hinterbliebenen verhältnismäßig aufzuteilen. Für die Berechnung der Raten ist Abs. 1
letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Mehr als die Summe des tatsächlich geleisteten zusätzlichen Bezugsanteils darf den Hinterbliebenen jedoch nicht abgezogen werden.
(3) Die voraussichtliche Lebenserwartung der Beamtin oder des Beamten ist anhand der Lebenserwartungstafel nach Anlage 12 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu ermitteln. Diese Anlage ist durch Verordnung der Oö. Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nach § 108e Abs. 9 Z. 4 ASVG neu festzusetzen.
ABSCHNITT X
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 67
Erlassung von Verordnungen
Durchführungsverordnungen zu diesem Landesgesetz dürfen auch rückwirkend erlassen werden. Dies ist jedoch nur zulässig, um eine sinngemäße, die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen gegenüber Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, deren Hinterbliebenen und Angehörigen zumindest grundsätzlich nicht schlechter stellende Regelung herbeizuführen. Eine Rückwirkung über den Zeitraum des In-Kraft-Tretens der entsprechenden bundesrechtlichen Norm hinaus ist unzulässig.
§ 68
Verweise
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
Artikel III
Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensions-gesetzes
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:
"(1) Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen und Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, sofern auf diese nicht das Oö. Pensionsgesetz 2006 (Oö. PG 2006) anzuwenden ist."
2.§ 4 Abs. 3 lautet:
"(3) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt auch die Zeit eines Karenzurlaubs nach § 83
Oö. LBG oder einer Karenz im Sinn des § 40 Abs. 6 Z. 1 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 4 Z. 1 Oö. LGG. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen, mindestens jedoch monatlich 1.350 Euro im Jahr 2005. Übt die Beamtin oder der Beamte während dieses Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch monatlich 1.350 Euro im Jahr 2005. Der Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl (§ 5 Abs. 1 Z. 2 Oö. PG 2006) des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Euro zu runden."
3.§ 4 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 81a Abs. 1 Z. 3 Oö. LBG (Familienhospizkarenz)
entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienst-freistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz."
4.§ 5 lautet:
"§ 5
Ruhegenussbemessungsgrundlage
(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, im Fall des § 107 oder § 107a Oö. LBG um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, mehr als 36 Monate, dann ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 108 Abs. 1 Oö. LBG ab dem 37. Monat eine zusätzliche Kürzung um 0,07 Prozentpunkte pro Monat vorzunehmen.
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108a Oö. LBG (Schwerarbeitspension) beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte für jeden Monat, wenn die Beamtin oder der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte und hat zumindest 0,0566 Prozentpunkte zu betragen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß
der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Bleibt die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung ihres oder seines 780. Lebensmonats im Dienststand, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 und 3 findet nicht statt
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf ausgenommen im Fall einer Ruhestandsversetzung gemäß § 108 Abs. 1 Oö. LBG 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und im Fall des Abs. 4 90,08 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten."
(1) Der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtin oder dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, die oder der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des 780. Lebensmonats der Beamtin oder des Beamten, höchstens jedoch zehn Jahre zu ihrer oder seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt der Beamtin oder des Beamten nach Anwendung der vorstehenden Bestimmungen nicht gesichert ist, kann die Dienstbehörde verfügen, dass die Kürzung nach § 5 Abs. 2 ganz oder teilweise entfällt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand."
"(2a) Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, so gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden."
(1) Künftige Änderungen dieses Landesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz haben.
(2) Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind grundsätzlich mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres im selben prozentuellen Ausmaß anzupassen, wie sich ein Gehalt der Funktionslaufbahn 17, Gehaltsstufe 8 nach dem § 28
Oö. GG 2001 ändert. Jener Teil der Ruhe- und Versorgungsbezüge, der 80 % der Höchstbemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 2b Oö. LGG) übersteigt, ist jedoch nur im
halben prozentuellen Ausmaß anzupassen (Mindervalorisierung).
(3) Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs ist abweichend vom Abs. 2 erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Abweichend vom Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2006 die Pensionsanpassung nach § 617 Abs. 9 ASVG, BGBl. Nr. 198/1955, i.d.F. BGBl. I Nr. 88/2005 vorzunehmen."
(1) Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit rechnet (Ruhegenussvordienstzeiten) oder die ruhegenussfähige Landesdienstzeit unterbrechen (Ruhegenusszwischendienstzeiten). Sie werden durch An-rechnung zu ruhegenussfähigen Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenuss-zwischendienstzeiten sind anzurechnen:
(3) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenuss-zwischendienstzeiten können angerechnet werden:
(4) Mit Bewilligung der Landesregierung können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung der Beamtin oder des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums als Ruhegenussvor- oder Ruhegenuss-zwischendienstzeit ist unzulässig.
(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung der Beamtin oder des Beamten anzurechnen. Ruhegenusszwischendienstzeiten sind im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Oberösterreich anzurechnen."
"(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrags bildet das Gehalt, das der Beamtin oder dem Beamten für den ersten vollen Monat ihrer oder seiner Dienstleistung, bei Ruhegenusszwischendienstzeiten ab der Wiederaufnahme des Dienstes, gebührt hat, einschließlich der Gehaltszulage oder bei Beamtinnen und Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen und der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen."
(1) Wenn die Beamtin oder der Beamte, der oder dem ein zusätzlicher Bezugsanteil nach § 70c
Oö. LBG gewährt wurde, in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird, ist die Summe des gesamten geleisteten zusätzlichen Bezugsanteils zu bilden und durch die Anzahl der Monate zu dividieren, die
zwischen dem aktuellen Lebensmonat der Beamtin oder des Beamten und dem Monat, das der voraussichtlichen Lebenserwartung der Beamtin oder des Beamten entspricht, liegen. Der sich daraus ergebende Teilbetrag, der mit 12 zu multiplizieren und durch 14 zu dividieren ist, ist vom Ruhe- oder
Versorgungsbezug und den Sonderzahlungen in Abzug zu bringen.
(2) Stirbt die Beamtin oder der Beamte während der Altersteilzeit und bestehen Ansprüche ihrer oder seiner Hinterbliebenen, so ist der zusätzliche Bezugsanteil zunächst ebenfalls durch die Anzahl der sich aus der Lebenserwartungstafel ergebenden Monate der fiktiven Restlebenserwartung der Beamtin oder des Beamten zu dividieren und dann auf die Hinterbliebenen verhältnismäßig aufzuteilen. Für die Berechnung der Raten ist Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Mehr als die Summe des tatsächlich geleisteten zusätzlichen Bezugsanteils darf den Hinterbliebenen jedoch nicht abgezogen werden.
(3) Die voraussichtliche Lebenserwartung der Beamtin oder des Beamten ist anhand der Lebens-erwartungstafel nach Anlage 12 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, i. d.F. BGBl. I Nr. 88/2005 zu ermitteln. Diese Anlage ist durch Verordnung der Oö. Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nach § 108e Abs. 9 Z. 4 ASVG neu festzusetzen."
19.§ 62d Abs. 6 lautet:
"(6) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz gemäß § 13a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen:
Jahr Prozentsatz
2003 2,42
2004 2,33
2005 2,25
2006 2,17
2007 2,08
2008 2
2009 1,92
2010 1,83
2011 1,75
2012 1,67
2013 1,58
2014 1,5
2015 1,42
2016 1,33
2017 1,25
2018 1,17
2019 1,08
ab 2020 1"
20.§ 62d Abs. 9 und 10 lauten:
"(9) Die nach Abs. 6 bis 8 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen. Die Abs. 6 bis 8 gelten nicht für Beamte, die vor dem 1. Jänner 2003 das 60. Lebensjahr vollenden.
(10) Der jeweilige Prozentsatz gemäß § 13a erhöht sich
(1) Für die Bemessung des Ruhegenusses ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehen. Abweichend davon ist für Beamtinnen und Beamte, die mit Wirksamkeit zum 1. Februar 2006 in den Ruhestand versetzt werden, die bis zum 31. Jänner 2006 gültige Rechtslage und auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 107 Oö. LBG bereits vor dem 1. Februar 2006 eingeleitet worden ist, § 5 in der bis zum Ablauf des 31. Jänner 2006
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Z. 2 sind Beitragsgrundlagen von Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1999 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und seither ununterbrochen in einem solchen stehen, ab dem 1. Jänner 2007 mit Aufwertungszahlen im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 2
Oö. PG 2006 aufzuwerten.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 2 oder im § 9 Abs. 1 angeführten 780. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Februar 1946720.
Februar 1946 bis 1. April 1946721.
April 1946 bis 1. Juli 1946722.
Juli 1946 bis 1. Oktober 1946723.
Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947724.
Jänner 1947 bis 1. April 1947725.
April 1947 bis 1. Juli 1947 726.
Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 727.
Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 728.
Jänner 1948 bis 1. April 1948729.
April 1948 bis 1. Juli 1948730.
Juli 1948 bis 1. Oktober 1948731.
Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 732.
Jänner 1949 bis 1. April 1949 733.
April 1949 bis 1. Juli 1949 734.
Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 735.
Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 736.
Jänner 1950 bis 1. April 1950737.
April 1950 bis 1. Juli 1950738.
Juli 1950 bis 1. Oktober 1950739.
Oktober 1950 bis 1. Dezember 1950740.
Dezember 1950 bis 1. Februar 1951741.
Februar 1951 bis 1. April 1951742.
April 1951 bis 1. Juni 1951743.
Juni 1951 bis 1. August 1951744.
August 1951 bis 1. Oktober 1951745.
Oktober 1951 bis 1. Dezember 1951746.
Dezember 1951 bis 1. Februar 1952747.
Februar 1952 bis 1. April 1952748.
April 1952 bis 1. Juni 1952749.
Juni 1952 bis 1. August 1952750.
August 1952 bis 1. Oktober 1952751.
Oktober 1952 bis 1. Dezember 1952752.
Dezember 1952 bis 1. Februar 1953753.
Februar 1953 bis 1. April 1953754.
April 1953 bis 1. Juni 1953755.
Juni 1953 bis 1. August 1953756.
August 1953 bis 1. Oktober 1953757.
Oktober 1953 bis 1. Dezember 1953758.
Dezember 1953 bis 1. Februar 1954759.
Februar 1954 bis 1. April 1954760.
April 1954 bis 1. Mai 1954761.
Mai 1954 bis 1. Juni 1954762.
Juni 1954 bis 1. Juli 1954763.
Juli 1954 bis 1. August 1954764.
August 1954 bis 1. September 1954765.
September 1954 bis 1. Oktober 1954766.
Oktober 1954 bis 1. November 1954767.
November 1954 bis 1. Dezember 1954768.
Dezember 1954 bis 1. Jänner 1955769.
Jänner 1955 bis 1. Februar 1955770.
Februar 1955 bis 1. März 1955771.
März 1955 bis 1. April 1955772.
April 1955 bis 1. Mai 1955773.
Mai 1955 bis 1. Juni 1955774.
Juni 1955 bis 1. Juli 1955775.
Juli 1955 bis 1. August 1955776.
August 1955 bis 1. September 1955777.
September 1955 bis 1. Oktober 1955778.
Oktober 1955 bis 1. November 1955779.
ab 2. November 1955780.
(4) Pensionsberechnungen anlässlich der Versetzung in den Ruhestand oder der Festsetzung von Versorgungsgenüssen, die vor dem In-Kraft-Treten des Oö. Pensionsharmonisierungsgesetzes durchgeführt wurden, bleiben unberührt."
Artikel IV
Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 40 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Abweichend vom Abs. 2 setzt sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamtinnen und Beamten, die dem Oö. PG 2006 unterliegen, wie folgt zusammen:
"(1a) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, sofern diese keine Erklärung nach § 48 Abs. 9 abgegeben haben, zum Pensionskassenbeitrag nach Abs. 1 als Dienstgeberanteil einen zusätzlichen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 4 ist nicht anzuwenden."
3.§ 48 lautet:
"§ 48
Treueabgeltung
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der durch Übertritt in den Ruhestand (§ 106 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§ 107 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 108 Oö. LBG), vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (§ 107a Oö. LBG) oder durch Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
(§ 108a Oö. LBG) aus dem Dienststand ausscheidet, in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste – sofern die Beamtin oder der Beamte nicht auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarbehörde in den Ruhestand versetzt wurde – eine Treueabgeltung. Fallen in die für die Treueabgeltung zu berücksichtigende Dienstzeit Zeiten, in denen der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten wegen mangelnden Arbeitserfolgs gemäß § 13 gekürzt war oder ist, ist die für die Treueabgeltung maßgebliche Dienstzeit entsprechend zu kürzen.
(2) Die Treueabgeltung beträgt nach einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100 % und erhöht sich für jedes zusätzliche Dienstjahr um weitere 10 % des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten für den Monat
entspricht, in dem sie oder er aus dem Dienststand ausscheidet.
(3) Bei der Berechnung der maßgeblichen Dienstzeit nach Abs. 2 werden Bruchteile eines Jahres voll berücksichtigt, wenn sie mehr als 6 Monate betragen, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(4) Zur Dienstzeit im Sinn der Abs. 1 und 2 zählen die im § 47 Abs. 2 angeführten Zeiten.
(5) Die Treueabgeltung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienststand auszuzahlen.
(6) Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen für die Gewährung einer Treueabgeltung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Treueabgeltung ausgezahlt wurde, ist die Treueabgeltung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.
(7) Scheidet die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, gelten Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Treueabgeltung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand gebührt.
(8) Scheidet eine reaktivierte Beamtin oder ein reaktivierter Beamter aus dem Dienststand aus, vermindert sich die Treueabgeltung um eine seinerzeit bereits bezogene Treueabgeltung.
(9) Für Beamtinnen und Beamte, die unter den Anwendungsbereich des Oö. PG 2006 fallen, gebührt keine Treueabgeltung. Die übrigen Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, können bis 30. Juni 2006 schriftlich und unwiderruflich erklären, dass das Land Oberösterreich für sie oder ihn auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 41 Abs. 1a entrichten soll. Zum Zeitpunkt des 31. Jänner 2006 beim Land Oberösterreich tätige Vertragsbedienstete können anlässlich ihrer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich schriftlich und unwiderruflich erklären, dass das Land Oberösterreich für sie auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 41 Abs. 1a entrichten soll.
(10) Für Beamtinnen und Beamte, für die ein zusätzlicher Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 41 Abs. 1a), kann eine Treueabgeltung nach Abs. 1 nur mehr nach der Maßgabe gewährt werden, dass eine aliquote Treueabgeltung im Ausmaß der bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 41 Abs. 1a bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 1) im Verhältnis zur erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren zu gewähren ist. Beamtinnen und Beamte, die eine Dienstzeit von mehr als 25 Jahren aufweisen, gebührt die Treueabgeltung in dem Ausmaß, das sie unter Anwendung der Abs. 2 und 3 zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 41 Abs. 1a bereits erreicht haben."
Artikel V
Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:
1.§ 20d lautet:
"§ 20d
Treueabgeltung
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der durch Übertritt in den Ruhestand (§ 106 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§ 107 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 108 Oö. LBG), vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (§ 107a Oö. LBG) oder durch Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
(§ 108a Oö. LBG) aus dem Dienststand ausscheidet, in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste – sofern die Beamtin oder der Beamte nicht auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarbehörde in den Ruhestand versetzt wurde – eine Treueabgeltung. Fallen in die für die Treueabgeltung zu berücksichtigende Dienstzeit Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte keine Leistungszulage bezogen hat, ist die für die Treueabgeltung maßgebliche Dienstzeit entsprechend zu kürzen.
(2) Die Treueabgeltung beträgt nach einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100 % und erhöht sich für jedes zusätzliche Dienstjahr um weitere 10 % des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten für den Monat
entspricht, in dem sie oder er aus dem Dienststand ausscheidet.
(3) Bei der Berechnung der maßgeblichen Dienstzeit nach Abs. 2 werden Bruchteile eines Jahres voll berücksichtigt, wenn sie mehr als 6 Monate betragen, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(4) Zur Dienstzeit im Sinn der Abs. 1 und 2 zählen die im § 20c Abs. 2 angeführten Zeiten.
(5) Die Treueabgeltung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienststand auszuzahlen.
(6) Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen für die Gewährung einer Treueabgeltung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Treueabgeltung ausgezahlt wurde, ist die Treueabgeltung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.
(7) Scheidet die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, gelten Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Treueabgeltung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand gebührt.
(8) Scheidet eine reaktivierte Beamtin oder ein reaktivierter Beamter aus dem Dienststand aus, vermindert sich die Treueabgeltung um eine seinerzeit bereits bezogene Treueabgeltung.
(9) Die Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, können bis 30. Juni 2006 schriftlich und unwiderruflich erklären, dass das Land Oberösterreich für sie oder ihn auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 22b Abs. 6 entrichten soll. Zum Zeitpunkt des 31. Jänner 2006 beim Land Oberösterreich tätige Vertragsbe-dienstete können anlässlich ihrer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich schriftlich und unwiderruflich erklären, dass das Land Oberösterreich für sie auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 22b Abs. 6 entrichten soll.
(10) Für Beamtinnen und Beamte, für die ein zusätzlicher Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 22b Abs. 6), kann eine Treueabgeltung nach Abs. 1 nur mehr nach der Maßgabe gewährt werden, dass eine aliquote Treueabgeltung im Ausmaß der bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 22b Abs. 6 bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 1) im Verhältnis zur erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren zu gewähren ist. Beamtinnen und Beamte, die eine Dienstzeit von mehr als 25 Jahren aufweisen, gebührt die Treueabgeltung in dem Ausmaß, das sie unter Anwendung der Abs. 2 und 3 zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 22b Abs. 6 bereits erreicht haben."
2.(Verfassungsbestimmung) Im § 22b wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, sofern diese keine Erklärung nach § 20d Abs. 9 abgegeben haben, zum Pensionskassenbeitrag nach Abs. 1 oder 4 und 5 als Dienstgeberanteil einen zusätzlichen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage (§ 22 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2b ist nicht anzuwenden."
Artikel VI
Änderung des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes
Das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 154/2002, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 lautet:
"(2) Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten des Landes Oberösterreich gemäß § 1 des Oö. LBG, sofern auf sie nicht das Oö. PG 2006 Anwendung findet. Sie werden im folgenden kurz "Beamte" genannt."
Artikel VII
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis lauten folgende Eintragungen:
"§ 41Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst-unfähigkeit oder
Erwerbsminderung
§ 41aVorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§ 42Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 42aVersetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von
Schwerarbeitszeiten
§ 112aAltersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines
zusätzlichen Bezugsanteils
§ 219Übergangsbestimmungen zum Oö.
Pensionsharmonisierungsgesetz"
2.Nach § 28 Abs. 2 Z. 1 wird folgende Z. 1a eingefügt:
"1a. Oö. Pensionsgesetz 2006"
3.§ 40 lautet:
"§ 40
Übertritt in den Ruhestand
(1) Der Beamte (Die Beamtin) tritt mit Ablauf des
(2) Der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat kann auf schriftlichen Antrag den Übertritt des Beamten (der Beamtin) in den Ruhestand aufschieben, falls an einem Verbleib im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub kann jeweils für höchstens zwölf Monate und insgesamt für höchstens 60 Monate ausgesprochen werden."
4.§ 41 lautet:
"§ 41
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) ist dienstunfähig, wenn er (sie) infolge seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Verfassung seine (ihre) dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm (ihr) kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er (sie) nach seiner (ihrer) körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Der Beamte (Die Beamtin), der (die) sich im Dienststand befindet und
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, ist der Beamte (die Beamtin) im Dienststand.
(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 oder 3 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 51 nicht zulässig."
5.Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
"§ 41a
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann im Zusammenhang mit einer Änderung der Organisation des Dienstes von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam."
6.§ 42 lautet:
"§ 42
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann durch schriftliche Erklärung seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er (sie) seinen (ihren) 720. Lebensmonat vollendet, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Beamte (die Beamtin) den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet.
(2) Ein Beamter (Eine Beamtin), der (die) eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 innehat, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht der (die) Bürgermeister(in) einer Verkürzung zustimmt.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4) Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.
(5) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 innehat. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat ausdrücklich zugestimmt hat."
7.Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
"§ 42a
Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist auf seinen (ihren) schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann
dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Monatsersten erfolgen,
wie sich aus der Division
der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl Vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) § 42 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden."
8.§ 44 lautet:
"§ 44
Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie)
seine (ihre) Dienstfähigkeit nach § 41 wiedererlangt hat.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) den 720. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) seine (ihre) dienstlichen Aufgaben noch min-destens 36 Monate versehen kann. Ein Rechts-anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheides anzutreten."
(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) das
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat im Fall der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Bezugsanteil in der Höhe von 20 % seines (ihres) letzten Monatsbezugs vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1. Dieser zu-sätzliche Bezugsanteil gilt als Monatsbezug im Sinn des § 165, ist jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage nach § 162 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens
3 Monate vor der beabsichtigten Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu stellen und kann während der Altersteilzeit, abgesehen vom Fall des § 41, nicht widerrufen werden."
11.(Verfassungsbestimmung) In § 161 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Die Gemeinde hat für seine (ihre) Beamten (Beamtinnen), die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, sofern diese keine Erklärung nach § 209 Abs. 9 abgegeben haben, zum Pensionskassenbeitrag nach Abs. 1 als Dienstgeberanteil einen zusätzlichen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage (§ 162 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 162 Abs. 4 ist nicht anzuwenden."
12.Nach § 162 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Abweichend von Abs. 2 setzt sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamten (Beamtinnen), die dem Oö. PG 2006 unterliegen, wie folgt zusammen:
(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) durch Übertritt in den Ruhestand (§ 40), Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§ 41), Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag (§ 42), vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
(§ 41a) oder durch Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (§ 42a) aus dem Dienststand ausscheidet, in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste – sofern der Beamte (die Beamtin) nicht auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarbehörde in den Ruhestand versetzt wurde – eine Treueabgeltung. Fallen in die für die Treueabgeltung zu berücksichtigende Dienstzeit Zeiten, in denen der Monatsbezug des Beamten (der Beamtin) wegen mangelnden Arbeitserfolges gemäß § 174 gekürzt war oder ist, ist die Treueabgeltung entsprechend zu kürzen.
(2) Die Treueabgeltung beträgt nach einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100 % und erhöht sich für jedes zusätzliche Dienstjahr um weitere 10 % des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten (der Beamtin) für den Monat
entspricht, in dem er (sie) aus dem Dienststand
ausscheidet.
(3) Bei der Berechnung der maßgeblichen Dienstzeit nach Abs. 2 werden Bruchteile eines Jahres voll berücksichtigt, wenn sie mehr als 6 Monate betragen, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(4) Zur Dienstzeit im Sinn der Abs. 1 und 2 zählen die im § 208 Abs. 2 angeführten Zeiten.
(5) Die Treueabgeltung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Beamten (der Beamtin) aus dem Dienststand auszuzahlen.
(6) Hat der Beamte (die Beamtin) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Treueabgeltung erfüllt und ist er (sie) gestorben, ehe die Treueabgeltung ausgezahlt wurde, ist die Treueabgeltung seinen (ihren) versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.
(7) Scheidet der Beamte (die Beamtin) durch Tod aus dem Dienststand aus, gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Treueabgeltung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand gebührt.
(8) Scheidet ein reaktivierter Beamter (eine reaktivierte Beamtin) aus dem Dienststand aus, vermindert sich die Treueabgeltung um eine seinerzeit bereits bezogene Treueabgeltung.
(9) Für Beamte (Beamtinnen), die unter den Anwendungsbereich des Oö. PG 2006 fallen, gebührt keine Treueabgeltung. Die übrigen Beamten (Beamtinnen), die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, können bis 30. Juni 2006 schriftlich und unwiderruflich erklären, dass die Gemeinde für sie auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 161 Abs. 1a entrichten soll. Zum Zeitpunkt des 31. Jänner 2006 bei einer Gemeinde tätige Vertragsbedienstete können anlässlich ihrer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde schriftlich und unwiderruflich erklären, dass die Gemeinde für sie auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 161 Abs. 1a entrichten soll.
(10) Für Beamte (Beamtinnen), für die ein zusätzlicher Pensionskassenbeitrag durch die Gemeinde entrichtet wurde (§ 161 Abs. 1a), kann eine Treueabgeltung nach Abs. 1 nur mehr nach der Maßgabe gewährt werden, dass eine aliquote Treueabgeltung im Ausmaß der bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 161 Abs. 1a bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 1) im Verhältnis zur erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren zu gewähren ist. Beamte (Beamtinnen), die eine Dienstzeit von mehr als 25 Jahren aufweisen, gebührt die Treueabgeltung in dem Ausmaß, das sie unter Anwendung der Abs. 2 und 3 zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 161 Abs. 1a bereits erreicht haben."
14.Nach § 218 wird folgender § 219 angefügt:
"§ 219
Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz
(1) Für Beamte (Beamtinnen) mit Behinderung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeit-räumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 41 Abs. 3 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der folgenden Tabelle angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Jänner 1951 660.
Jänner 1951 bis 1. Jänner 1952 672.
Jänner 1952 bis 1. Jänner 1953 684.
Jänner 1953 bis 1. Jänner 1954 696.
Jänner 1954 bis 1. Jänner 1955 708.
ab 2. Jänner 1955 720.
(2) Für Beamte (Beamtinnen), die in den in der Tabelle in § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 112a Abs. 1 genannten 720. Lebensmonats der in der Tabelle des § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angeführte Lebensmonat verringert um die Zahl 60."
Artikel VIII
Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis lauten folgende Eintragungen:
"§ 65aAltersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines
zusätzlichen Bezugsanteils
§ 103Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst-unfähigkeit oder
Erwerbsminderung
§ 104Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§ 105aVersetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von
Schwerarbeitszeiten
§ 165dÜbergangsbestimmungen zum Oö.
Pensionsharmonisierungsgesetz"
2.Im § 65 Abs. 2 und 3 wird nach der Wortfolge "§ 105" die
Wortfolge "oder § 105a" eingefügt.
3.Nach § 65 wird folgender § 65a eingeführt:
"§ 65a
Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichen Bezugsanteils
(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) das 720. Lebensmonat vollendet hat und bereits einen Anspruch auf den Ruhebezug erworben hat, hat die Dienstbehörde auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf 50 % des aktuellen Beschäftigungsausmaßes, mindestens jedoch 25 % einer Vollzeitbeschäftigung zu gewähren. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Altersteilzeit und einer Freistellung nach § 64 oder § 65 ist nicht zulässig. Dem Beamten (Der Beamtin) kann die Dienstbehörde, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag auch eine geblockte Dienstleistungszeit im Sinn des § 65 gewähren.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat im Fall der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1 einen Anspruch auf einen zusätzlichen
Bezugsanteil in der Höhe von 20 % seines (ihres)
letzten Monatsbezugs vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1. Dieser zusätzliche Bezugsanteil gilt als Monatsbezug im Sinn des § 3 Abs. 2 Oö. LGG, ist jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG zu berücksichtigen.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu stellen und kann während der Altersteilzeit, abgesehen vom Fall des § 103, nicht widerrufen werden."
4.§ 102 lautet:
"§ 102
Übertritt in den Ruhestand
(1) Der Beamte (Die Beamtin) tritt mit Ablauf des 780. Lebensmonats in den Ruhestand.
(2) Der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat kann auf schriftlichen Antrag den Übertritt des Beamten (der Beamtin) in den Ruhestand aufschieben, falls an einem Verbleib im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub kann jeweils für höchstens 12 Monate und insgesamt für höchstens 60 Monate ausgesprochen werden."
5.§ 103 lautet:
"§ 103
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) ist dienstunfähig, wenn er (sie) infolge seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Verfassung seine (ihre) dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm (ihr) kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er (sie) nach seiner (ihrer) körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Der Beamte (Die Beamtin), der (die) sich im Dienststand befindet und
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, ist der Beamte (die Beamtin) im Dienststand.
(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 und 2 oder 3 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 141 nicht zulässig."
6.§ 104 lautet:
"§ 104
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
von Amts wegen
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann im Zusammenhang mit einer Änderung der Organisation des Dienstes von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam."
7.§ 105 lautet:
"§ 105
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann durch schriftliche Erklärung seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er (sie) seinen (ihren) 720. Lebensmonat vollendet, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Beamte (die Beamtin) den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet.
(2) Ein Beamter (Eine Beamtin), der (die) eine Funktion nach § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 innehat, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht der (die) Bürgermeister(in) einer Verkürzung zustimmt.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4) Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.
(5) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Funktion nach § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 innehat. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat ausdrücklich zugestimmt hat."
8.Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
"§ 105a
Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist auf seinen (ihren) schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten 720. Lebensmonat.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) § 105 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden."
9.§ 107 lautet:
"§ 107
Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie) seine (ihre) Dienstfähigkeit nach § 103 wiedererlangt hat.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) den 720. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) seine (ihre) dienstlichen Aufgaben noch min-destens 36 Monate versehen kann. Ein Rechts-anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheides anzutreten."
10.Nach § 165d wird folgender § 165e eingefügt:
"§ 165e
Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz
(1) Für Beamte (Beamtinnen) mit Behinderung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 103 Abs. 3 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der folgenden
Tabelle angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Jänner 1951 660.
Jänner 1951 bis 1. Jänner 1952 672.
Jänner 1952 bis 1. Jänner 1953 684.
Jänner 1953 bis 1. Jänner 1954 696.
Jänner 1954 bis 1. Jänner 1955 708.
ab 2. Jänner 1955 720.
(2) Für Beamte (Beamtinnen), die in den in der Tabelle in § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 65a Abs. 1 genannten 720. Lebensmonats der in der Tabelle des § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angeführte Lebensmonat verringert um die Zahl 60."
Artikel IX
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 22/2004, wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis lauten folgende Eintragungen:
"§ 70aAltersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines
zusätzlichen Bezugsanteils
§ 92Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst-unfähigkeit oder
Erwerbsminderung
§ 92aVorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§ 93Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 93aVersetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von
Schwerarbeitszeiten
§ 142aÜbergangsbestimmungen zum Oö.
Pensionsharmonisierungsgesetz"
2.Im § 2 Abs. 2 wird nach der Aufzählung "- Oö. Landesbeamten-
Pensionsgesetz" die Aufzählung "- Oö. Pensionsgesetz 2006" eingefügt.
3.Im § 70 Abs. 2 und 3 wird nach der Wortfolge "§ 93" die
Wortfolge "oder § 93a" eingefügt.
4.Nach § 70 wird folgender § 70a eingeführt:
"§ 70a
Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichen Bezugsanteils
(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) das
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat im Fall der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Bezugsanteil in der Höhe von 20 % seines (ihres) letzten Monatsbezugs vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1. Dieser zusätzliche Bezugsanteil gilt als Monatsbezug im Sinn des § 3 Abs. 2 Oö. LGG, ist jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG zu berücksichtigen.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu stellen und kann während der Altersteilzeit, abgesehen vom Fall des § 92, nicht widerrufen werden."
5.§ 91 lautet:
"§ 91
Übertritt in den Ruhestand
(1) Der Beamte (Die Beamtin) tritt mit Ablauf des 780. Lebensmonats in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde, bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion innehaben, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist, der Stadtsenat kann auf schriftlichen Antrag den Übertritt des Beamten (der Beamtin) in den Ruhestand aufschieben, falls an einem Verbleib im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub kann jeweils für höchstens zwölf Monate und insgesamt für höchstens 60 Monate ausgesprochen werden."
6.§ 92 lautet:
"§ 92
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) ist dienstunfähig, wenn er (sie) infolge seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Verfassung seine (ihre) dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm (ihr) kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er (sie) nach seiner (ihrer) körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Der Beamte (Die Beamtin), der (die) sich im Dienststand befindet und
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, ist der Beamte (die Beamtin) im Dienststand.
(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 und 2 oder 3 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 117 nicht zulässig."
7.Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:
"§ 92a
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann im Zusammenhang mit einer Änderung der Organisation des Dienstes von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam."
8.§ 93 lautet:
"§ 93
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann durch schriftliche Erklärung seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken,
in dem er (sie) seinen (ihren) 720. Lebensmonat vollendet, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich
nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Beamte (die Beamtin) den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat voll-endet.
(2) Ein Beamter (Eine Beamtin), der (die) eine Funktion innehat, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht die Dienstbehörde einer Verkürzung zustimmt.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4) Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.
(5) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Funktion innehat, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat."
9.Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:
"§ 93a
Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist auf seinen (ihren) schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) § 93 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden."
10.§ 94 lautet:
"§ 94
Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie)
seine (ihre) Dienstfähigkeit nach § 92 wiedererlangt hat.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) den 720. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) seine (ihre) dienstlichen Aufgaben noch mindes-tens 36 Monate versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheides anzutreten."
"(3) Abweichend vom § 5 Abs. 2 Oö. L-PG und § 6 Abs. 2 Oö. PG 2006 vermindert sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,29 %-Punkte für jedes volle Kalenderjahr, in dem der Beamte (die Beamtin) im regelmäßigen 24- stündigen Schicht- oder Wechseldienst mindestens 80 Schicht- oder Wechseldienste verrichtet, sofern nicht eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten gemäß § 93a erfolgt."
14.Nach § 142 wird folgender § 142a angefügt:
"§ 142a
Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz
(1) Für Beamte (Beamtinnen) mit Behinderung,
die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 92 Abs. 3 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der
folgenden Tabelle angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Jänner 1951660.
Jänner 1951 bis 1. Jänner 1952672.
Jänner 1952 bis 1. Jänner 1953684.
Jänner 1953 bis 1. Jänner 1954696.
Jänner 1954 bis 1. Jänner 1955708.
ab 2. Jänner 1955720.
(2) Für Beamte (Beamtinnen), die in den in der Tabelle in § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 70a Abs. 1 genannten 720. Lebensmonats der in der Tabelle des § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angeführte Lebensmonat verringert um die Zahl 60."
Artikel X
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Es treten in Kraft:
(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel IV Z. 2 (§ 41 Abs. 1a Oö. GG 2001), Artikel V Z. 2 (§ 22b Abs. 6 Oö. LGG) und Artikel VII Z. 11 (§ 161 Abs. 1a Oö. GDG 2002) treten mit 1.2.2006 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
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