LGBL_OB_20060228_27•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_20060228_27Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette28.02.2006
Nr. 27
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 115/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung von Teilflächen der Grundstücke Nr. 822/2 und 827/1, beide KG. Vorchdorf in der gleichnamigen Marktgemeinde, mit einer Grundstücksfläche von 7.000 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3
Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.600 m² verwendet werden dürfen. Innerhalb dieses Gesamtrahmens ist die Verkaufsfläche für Handelsbetriebe, die überwiegend Lebens- und Genussmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs anbieten, auf
1.200 m² zu beschränken.
(4) Der einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Lageplan, in dem die betroffenen Grundstücke dargestellt sind, liegt beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Vorchdorf sowie bei der zur Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregie-rung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Sigl
Landesrat
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