des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Perg
Nr. 42
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Perg
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:
§ 1
In der Stadtgemeinde Perg dürfen an nachfolgend genannten Tagen die Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen "Frühlings-Einkaufs-Nacht" sowie "Nacht der offenen Türen" bis 22 Uhr offen gehalten werden: