der Oö. Landesregierung, mit der das Fischereirevier "Gusen-Mauthausen" aufgelöst und auf die Fischereireviere "Pesenbach-Gusen", "Donau C" und "Freistadt" aufgeteilt wird
Nr. 51
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das Fischereirevier "Gusen-Mauthausen" aufgelöst und auf die Fischereireviere "Pesenbach-Gusen", "Donau C" und "Freistadt" aufgeteilt wird
Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Oö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
Artikel I
§ 1
Das bisherige Fischereirevier "Gusen-Mauthausen" wird aufgelöst.
§ 2
Die Gewässer des bisherigen Fischereireviers "Gusen-Mauthausen", wie sie mit der Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 29.3.1899, Z. 2762/I, Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 19.4.1899, Nr. 41, unter Abs. I lit. c) (damals noch als "Gusenrevier Perg" bezeichnet) zugewiesen worden sind, werden aufgeteilt und wie folgt mit den Fischereirevieren "Pesenbach-Rodl-Haselbach-Große Gusen", "Donau C" und "Freistadt" vereinigt:
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 29.3.1899, Z. 2762/I, Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 19.4.1899, Nr. 41, betreffend Abs. I lit. c), "Gusenrevier Perg", außer Kraft.