mit dem das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert wird
Nr. 57
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2003, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Die Tourismusgemeinden werden ermächtigt, die Tourismusabgabe auch von Personen zu erheben, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt nächtigen und nicht in der Tourismusgemeinde den Hauptwohnsitz haben. Die Festsetzung der Abgabenhöhe und das Einhebungsverfahren richten sich nach den Bestimmungen für Nächtigungen in Gästeunterkünften."
Artikel II
In-Kraft-Treten
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.