LGBL_OB_20060529_59•Landesgesetz, mit dem das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 geändert wird (Oö. Grundverkehrsgesetz-Novelle 2006)
LGBL_OB_20060529_59Landesgesetz, mit dem das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 geändert wird (Oö. Grundverkehrsgesetz-Novelle 2006)Gazette29.05.2006
Nr. 59
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 geändert wird
(Oö. Grundverkehrsgesetz-Novelle 2006)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2002, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 94/2005 wird wie folgt geändert:
"(3) Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinn des Abs. 2 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der (die) Bewirtschaftende
(4) Eine zweijährige praktische Tätigkeit im Sinn des Abs. 3 Z. 2 ist jedenfalls dann gegeben, wenn der (die) Bewirtschaftende innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwei Jahren
(1) Rechtserwerbe nach § 4 Abs. 1 an Flächen mit einem Gesamtausmaß von mehr als 5.000 m² durch einen Rechtserwerber (eine Rechtserwerberin), der (die) nicht glaubhaft macht, dass er (sie) diese selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird, sind vom (von der) Vorsitzenden der Behörde unverzüglich dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich mitzuteilen sowie durch Anschlag an der Amtstafel bei der Geschäftsstelle bekannt zu machen. In der Mitteilung bzw. Bekanntmachung sind der Name des Eigentümers (der Eigentümerin) sowie die Grundstücksdaten (Fläche, Grundstücksnummer(n), Katastralgemeinde(n)) anzuführen; auf die Möglichkeit ein verbindliches Kaufanbot gemäß Abs. 3 zu legen, ist hinzuweisen. Die Bekanntmachungsfrist beträgt einen Monat.
(2) Der (Die) Vorsitzende kann von einer Bekanntmachung gemäß Abs. 1 absehen, wenn anzunehmen ist, dass
–der Rechtserwerb bereits aus Gründen des § 4 Abs. 6 zu versagen
oder
–der Rechtserwerb nach § 4 Abs. 5 zu genehmigen
ist. Gelangt die Behörde in der Folge im Genehmigungsverfahren zu einem anderen Ergebnis, ist die Bekanntmachung unverzüglich nachzuholen.
(3) Soweit ein Rechtserwerb (Abs. 1) nicht im Sinn des Abs. 2 erster Satz zu entscheiden ist, ist dieser zu untersagen, wenn
(4) Ein Kaufanbot gemäß Abs. 3 muss mindestens bis einen Monat nach Rechtskraft der Entscheidung der Behörde über den ursprünglichen Rechtserwerb verbindlich sein.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Rechtserwerbe auf Grund einer Zwangsversteigerung."
"(2) Zuständig zur Abgabe einer Stellungnahme im Sinn des § 31 Abs. 2a und zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung im Sinn des § 31 Abs. 5 ist der Bürgermeister (die Bürgermeisterin). Dieser (Diese) hat den Gemeindevorstand oder Stadtsenat spätestens bei seiner nächsten Sitzung über die Gelegenheit zur Stellungnahme und eine allfällige Stellungnahme zu informieren. Die Information hat jedenfalls die Namen der Vertragsparteien und die Bezeichnung des Gegenstands des Rechtserwerbs zu enthalten."
19.§ 35 Abs. 2 lautet:
"(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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