LGBL_OB_20060630_70•Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBL_OB_20060630_70Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für GeschäftsbautenGazette30.06.2006
Nr. 70
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 115/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung des Grundstücks Nr. 667/5,
KG. Wagrain in der Stadtgemeinde Vöcklabruck, mit
einer Grundstücksfläche von 9.925 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichnete Grundstücksfläche nur zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 beschränkt auf "Möbel einschließlich einschlägiger Waren der Raumausstattung" bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 14.000 m² verwendet werden darf.
§ 2
(1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Raumordnungsprogramms werden die die Teilflächen der Grundstücke Nr. 2924, 667/6, 667/4, 667/5 und 2025/4, alle KG. Wagrain in der Stadtgemeinde Vöcklabruck (nunmehr Grundstück Nr. 667/5) betreffenden Bestimmungen des Raumordnungsprogramms LGBl. Nr. 94/1993 im § 2 die Wortfolge "sowie die Verwendung von Teilen der Grundstücke Nr. 2924, 667/6, 667/4, 667/5 und 2025/4, alle KG. Wagrain, Stadtgemeinde Vöcklabruck, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 9.800 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 Oö. ROG) zum Zweck der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung angeboten werden" sowie § 3 Abs. 2 und im § 4
die Wortfolge "und der KG. Wagrain (§ 3 Abs. 2) in der Anlage B" aufgehoben.
Für die Oö. Landesregierung:
Sigl
Landesrat
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