LGBL_OB_20060630_72•Landesgesetz über den Sanitätsdienst in den Gemeinden des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 – Oö. GSDG)
LGBL_OB_20060630_72Landesgesetz über den Sanitätsdienst in den Gemeinden des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 – Oö. GSDG)Gazette30.06.2006
Nr. 72
Landesgesetz
über den Sanitätsdienst in den Gemeinden des Landes Oberösterreich
mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
(Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 – Oö. GSDG)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
GEMEINDESANITÄTSDIENST
§ 1
Organisation
(1) Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des örtlichen Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 so aufzubauen, dass die Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Pflichten erfüllen können.
(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten nicht für die Städte Linz, Wels und Steyr.
§ 2
Gemeindeärzte
(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihnen zur Besorgung ihrer im § 1 Abs. 1 angeführten Pflichten in die Ärzteliste gemäß § 27 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2005, eingetragenen Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, zur Verfügung stehen, von denen sie auf Grund ihres Berufssitzes oder Wohnsitzes annehmen können, dass sie diese Aufgaben auch erfüllen können. Diese führen die Funktionsbezeichnung "Gemeindeärztin" oder "Gemeindearzt".
(2) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 eigene Bedienstete heranziehen oder Verträge mit mehreren Ärzten oder einen Vertrag hinsichtlich aller zu besorgenden Aufgaben mit einer Ärztin oder einem Arzt abschließen. Die Verträge sind der Ärztekammer für Oberösterreich bekannt zu geben.
(3) Die Verträge gemäß Abs. 2 sind schriftlich abzufassen und haben jedenfalls zu enthalten:
(4) Die Gemeindeärztin oder der Gemeindearzt ist vor Aufnahme der Tätigkeit von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, die erfolgte Angelobung ist schriftlich festzuhalten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG besteht auch nach Auflösung des Vertrags.
§ 3
Körperschaft des öffentlichen Rechts
(1) Die Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 einen schriftlichen Vertrag
mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts schließen. Wenn die übertragene Aufgabe die sofortige Verfügbarkeit eines Arztes in der Gemeinde erfordert, hat die Körperschaft des öffentlichen Rechts dies sicherzustellen.
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass alle mit Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 betrauten Mitarbeiter der Körperschaft des öffentlichen Rechts den Anordnungen der zuständigen Gemeindeorgane Folge zu leisten haben und der Verschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG – auch nach der Vertragsauflösung – unterliegen.
§ 4
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche
des eigenen Wirkungsbereichs.
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 5
Übergangsbestimmung
(1) Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowie die Bestimmungen betreffend das Pflegegeld von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes zum Gemeindearzt bestellt sind oder eine Pension auf Grund des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 beziehen sowie die Bestimmungen betreffend sonstiger nach dem 2. Abschnitt des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 Anspruchsberechtigter sowie die zum Vollzug der vorgenannten Bestimmungen erforderlichen Pflichten der Gemeinde, des Gemeindeverbands und der Landesregierung richten sich nach dem Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 mit der Maßgabe, dass
"(2a) Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der Gemeindearzt im Rahmen einer Gruppenpraxis im Sinn des § 52a Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2005, nur einen Ordinationsteil an einen anderen Arzt für
Allgemeinmedizin weitergibt.",
(2) Wurde gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 ein Stellvertreter bestellt, so hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Vertrag auf Grundlage dieses Landesgesetzes abzuschließen. Mit Ab-schluss des neuen Vertrags gilt der Vertrag gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 als aufgehoben. Die Verordnung über die Höhe der Entschädigung des Stellvertreters eines Gemeindearztes, LGBl. Nr. 65/1978, ist bis zur Beendigung dieser Verträge weiterhin anzuwenden.
(3) Jeder bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes festgesetzte Sanitätsgemeindeverband gilt als Gemeindeverband gemäß § 12 Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1988, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 113/2002. Die Landesregierung hat für diese Gemeindeverbände eine Verordnung gemäß § 13
Oö. Gemeindeverbändegesetz mit den notwendigen Anpassungsbestimmungen zu erlassen. Die Organe des Sanitätsgemeindeverbands bleiben bis zu einer auf Grund der Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz allenfalls erforderlichen Neubestellung im Amt.
(4) § 42 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 bleibt bis zum Ablauf der Pensionsleistungen aufrecht.
(5) § 3 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß § 48 Abs. 4 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 auch einen schriftlichen Vertrag mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließen kann.
§ 6
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 außer Kraft; die Regelungen des § 5 bleiben unberührt.
(2) Eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 darf bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit
dem 1. August 2006 in Kraft gesetzt werden. Sie muss spätestens bis zum 1. November 2006 in Kraft gesetzt werden.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_20060630_72",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_20060630_72",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}