LGBL_OB_20060630_73•Landesgesetz, mit dem das Oö. Väter-Karenzgesetz, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz und das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechts-änderungsgesetz 2006)
LGBL_OB_20060630_73Landesgesetz, mit dem das Oö. Väter-Karenzgesetz, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz und das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechts-änderungsgesetz 2006)Gazette30.06.2006
Nr. 73
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Väter-Karenzgesetz,
das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz und
das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechts-änderungsgesetz 2006)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Väter-Karenzgesetzes
Das Oö. Väter-Karenzgesetz, LGBl. Nr. 25/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 101/2003, wird wie folgt geändert:
1.§ 2 Abs. 1 bis 3 lauten:
"(1) Dem männlichen Beamten (im Folgenden: "Beamten") ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des § 3 Abs. 2 nicht zulässig.
(2) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbots der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums).
(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder nach § 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem im § 102a Abs. 1 vierter Satz GSVG und § 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt."
2.§ 5 Abs. 4 und 5 lauten:
"(4) Nimmt ein Beamter ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Im Übrigen gelten §§ 2 und 3.
(5) Nimmt ein Beamter ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten §§ 2 und 3."
Artikel II
Änderung des Oö. Landes-Gleichbehandlungs-gesetzes
Das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 8/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu nachstehenden
Bestimmungen:
"§ 7aSonstige Belästigung
§ 18Sexuelle Belästigung und sonstige Belästigung
§ 19aBenachteiligungsverbot".
2.§ 2 Abs. 3 und 4 werden durch folgende Abs. 3 bis 4a ersetzt:
"(3) Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(4) Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht ange-hören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(4a) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor."
3.Der bisherige Text des § 3 wird zum Abs. 2 und Abs. 1 lautet:
"(1) Ziel des 2. und 3. Abschnitts ist die Gleichstellung von Frauen und Männern."
4.Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor."
5.Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
"§ 7a
Sonstige Belästigung
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die (der) Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem (seinem) Dienstverhältnis
(2) Eine sonstige Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen, die keine sexuelle Belästigung im Sinn des § 7 Abs. 2 darstellen, gegenüber einer Person gesetzt werden, und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sonstigen Belästigung einer Person vor."
(1) Eine Bedienstete (ein Bediensteter) hat gegen-über einer sie (ihn) belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, wenn sie (er) im Zusammenhang mit ihrem (seinem) Dienstverhältnis sexuell im Sinn des § 7 oder auf sonstige Weise im Sinn des § 7a belästigt worden ist.
(2) Die (der) Bedienstete hat in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 3 und des § 7a Abs. 1 Z. 3 auch gegen-über dem Land Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch eine sexuelle oder sonstige Belästigung beträgt mindestens 360 Euro."
17.§ 19 Abs. 6 lautet:
"(6) Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin (ein Kläger), die (der) eine ihr (ihm) zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7a oder eine Verletzung des Frauenfördergebots nach den §§ 32 und 34 bis 36 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Beklagte (der Beklagte) hat zu beweisen, dass
"(7) Die Interessenvertretungen der Bediensteten sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein rechtliches Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots haben, können, wenn es die von der Diskriminierung betroffene Person verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten."
19.Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
"§ 19a
Benachteiligungsverbot
(1) Bedienstete dürfen vom Dienstgeber als Reaktion auf eine von ihnen erhobene Beschwerde nach diesem Gesetz oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes weder entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Bedienstete, die in einem der darin genannten Verfahren als Zeugin oder Zeuge auftreten oder die eine solche Beschwerde unterstützen."
"(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
"(2) Die §§ 45 und 46 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin (ein Antragsteller), die (der) eine ihr (ihm) zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3, 7 und 7a oder eine Verletzung des Frauenfördergebots nach den §§ 32 und 34 bis 36 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin (der Vertreter) der Dienstgeberin oder des Dienstgebers hat darzulegen, dass
Artikel III
Änderung des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungs-gesetzes
Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 63/1999, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu nachstehenden
Bestimmungen:
"§ 7aSonstige Belästigung
§ 18Sexuelle Belästigung und sonstige Belästigung
§ 19aBenachteiligungsverbot".
2.§ 2 Abs. 1 Z. 3 und 4 werden durch folgende Z. 3
bis 5 ersetzt:
"3.Unmittelbare Diskriminierung: Wenn eine Person auf Grund ihres
Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
"(1) Ziel des 2. und 3. Abschnitts ist die Gleichstellung von Frauen und Männern."
4.Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor."
5.Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
"§ 7a
Sonstige Belästigung
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die (der) Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem (seinem) Dienstverhältnis
(2) Eine sonstige Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen, die keine sexuelle Belästigung im Sinn des § 7 Abs. 2 darstellen, gegenüber einer Person gesetzt werden, und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sonstigen Belästigung einer Person vor."
(1) Eine Bedienstete (ein Bediensteter) hat gegen-über einer sie (ihn) belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, wenn sie (er) im Zusammenhang mit ihrem (seinem) Dienstverhältnis sexuell im Sinn des § 7 oder auf sonstige Weise im Sinn des § 7a belästigt worden ist.
(2) Die (der) Bedienstete hat in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 3 und des § 7a Abs. 1 Z. 3 auch gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch eine sexuelle oder sonstige Belästigung beträgt mindestens 360 Euro."
17.§ 19 Abs. 5 lautet:
"(5) Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin (ein Kläger), die (der) eine ihr (ihm) zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7a oder eine Verletzung des Frauenfördergebots nach den §§ 33 und 35 bis 37 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Beklagte (der Beklagte) hat zu beweisen, dass
"(6) Die Interessenvertretungen der Bediensteten sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein rechtliches Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots haben, können, wenn es die von der Diskriminierung betroffene Person verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten."
19.Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
"§ 19a
Benachteiligungsverbot
(1) Bedienstete dürfen vom Dienstgeber als Reaktion auf eine von ihnen erhobene Beschwerde nach diesem Gesetz oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes weder entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Bedienstete, die in einem der darin genannten Verfahren als Zeugin (Zeuge) auftreten oder die eine solche Beschwerde unterstützen.
"(2) Die §§ 45 und 46 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin (ein Antragsteller), die (der) eine ihr (ihm) zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3, 7 und 7a oder eine Verletzung des Frauenfördergebots nach den §§ 33 und 35 bis 37 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin (der Vertreter) der Dienstgeberin oder des Dienstgebers hat darzulegen, dass
Artikel IV
In-Kraft-Treten
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
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