des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Ebensee
Nr. 84
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Ebensee
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:
§ 1
In der Marktgemeinde Ebensee dürfen am Freitag,
Juli 2006, die Verkaufsstellen anlässlich eines Einkaufsabends bis 22 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 28. Juli 2006 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.