des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Gmunden
Nr. 89
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Gmunden
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:
§ 1
In der Stadtgemeinde Gmunden dürfen am Donnerstag, 3. August 2006, die Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung "Gmundner Mondscheinbummel – Die Einkaufsnacht für alle Sinne" bis 22 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 3. August 2006 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.