des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Bad Ischl
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:
§ 1
In der Stadtgemeinde Bad Ischl dürfen am Donnerstag, 17. August 2006, die Verkaufsstellen anlässlich eines Einkaufsabends bis 22 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 17. August 2006 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.