Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine
Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1
Westautobahn angeordnet wird | Omnilex
LGBL_OB_20060830_98•Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine
Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1
Westautobahn angeordnet wird
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine
Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1
Westautobahn angeordnet wird
LGBL_OB_20060830_98Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine
Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1
Westautobahn angeordnet wirdGazette30.08.2006
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird
Nr. 98
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird
Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 14 Abs. 1 Z. 2 Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, wird verordnet:
§ 1
Ziel der Verordnung
Mit dieser Verordnung sollen die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxid- und Feinstaub-Emissionen entlang der Westautobahn A1 im Bereich der Städte Ansfelden und Enns verringert werden.
§ 2
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 IG-L wird jene Teilstrecke der A1 Westautobahn festgelegt, die zwischen folgenden Punkten liegt:
(1) Für das Sanierungsgebiet wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt und ist durch Aufstellung von entsprechenden Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen. Allfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete geringere Höchstgeschwindigkeiten bleiben unberührt.
(2) Die im Abs. 1 enthaltene Beschränkung wirkt direkt, sie bedarf keiner bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde.