LGBL_OB_20060913_103•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Brunnenanlagen der Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs in den Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen (Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken)
LGBL_OB_20060913_103Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Brunnenanlagen der Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs in den Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen (Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken)Gazette13.09.2006
Nr. 103
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Brunnenanlagen der Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs in den Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen (Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen der Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs dieser beiden Gemeinden wird in den Gemeinden Alberndorf, Engerwitzdorf, Gallneukirchen und Katsdorf das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets sowie die Abgrenzung zwischen dem gemäß § 34 Abs. 2 (Kernzone) und dem gemäß § 35 WRG 1959 (Randzone) ausgewiesenen Gebiet durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1 :
35.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Katasterpläne im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt.
(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.
(3) Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des gesamten Schongebiets (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, unabhängig von einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Alberndorf, Engerwitzdorf, Gallneukirchen und Katsdorf, bei den Bezirkshauptmannschaften Urfahr-Umgebung und Perg sowie bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für den Landeshauptmann:
Anschober
Landesrat
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