der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung geändert wird
Nr. 116
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 62 Abs. 3 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung, LGBl. Nr. 68/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 12/2004, wird wie folgt geändert:
"(5) Die durch die Leitung der Musikschule erfolgte, jederzeit widerrufbare Betrauung mit wichtigen, zusätzlichen Aufgaben außerhalb der Unterrichtstätigkeit (wie insbesondere Organisation und Mitwirkung von oder bei Veranstaltungen und Durchführung administrativer Tätigkeiten) wird wie folgt nach Maßgabe der Anzahl der Hauptfachschülerinnen und -schüler an der jeweiligen Musikschule in die Lehrverpflichtung der jeweiligen Vertragslehrerin oder des jeweiligen Vertragslehrers eingerechnet:
(6) Im Fall des Abs. 5 lit. b und c können diese Stunden auch auf zwei bzw. drei Vertragslehrerinnen oder -lehrer im Schuljahr aufgeteilt werden, wobei das in Abs. 5 genannte Gesamtausmaß pro Schule und Schuljahr nicht überschritten werden darf."
Artikel II
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter