LGBL_OB_20061130_121•Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Oö. VOLV-LF)
LGBL_OB_20061130_121Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Oö. VOLV-LF)Gazette30.11.2006
Nr. 121
Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen
(Oö. VOLV-LF)
Auf Grund des § 95 Abs. 1 und 2 Z. 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch
das Landesgesetz LGBl. Nr. 4/2006, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Expositionsgrenzwert
§ 4Auslösewert
§ 5Grenzwerte für bestimmte Räume
§ 6Bewertungen und Messungen
§ 7Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 8Information, Unterweisung, Anhörung und
Beteiligung der Dienstnehmerinnen und
Dienstnehmer
§ 9Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 10Bauliche und raumakustische Maßnahmen
§ 11Maßnahmen an der Quelle
§ 12Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und
Arbeitsvorgänge
§ 13Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 14Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung,
Verzeichnis
§ 15Übergangsbestimmungen
§ 16In-Kraft-Treten
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten im Sinn des
§ 88 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 und für Felder, Wälder
und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen, für
Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch
Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung sind
(1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z. 3) und den Expositionsgrenzwert (Abs. 1 Z. 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Dienstgeberinnen und Dienstgeber
(1) Die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen im Abs. 4 angeführten Auslösewert überschreiten.
(2) Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der im Abs. 4 angeführten Auslösewert für Vibrationen überschreitet, sind die §§ 6 bis 9 anzuwenden.
(3) Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der im Abs. 4 angeführten Auslösewert für Lärm überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Auslösewerte betragen:
(1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen.
(2) Bei Lärm in Räumen nach Z. 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:
(3) Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 2 Z. 1
bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.
§ 6
Bewertungen und Messungen
(1) Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können z.B. Betriebsanleitungen, Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren herangezogen werden.
(2) Kann auf Grund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Auslöse- oder Expositionsgrenzwerte oder eine Überschreitung der Grenzwerte für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen und Messungen
(4) Bewertungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(5) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (z.B. Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten).
§ 7
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf
(3) Die Ermittlung und Beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 77 Abs. 6 und 7 Oö. Landarbeitsordnung 1989 hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich auf Grund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
§ 8
Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b Oö. Landarbeitsordnung 1989 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 84a Oö. Landarbeitsordnung 1989 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
(1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 Oö. Landarbeitsordnung 1989) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.
(3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 77 Abs. 5
Oö. Landarbeitsordnung 1989 auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:
§ 10
Bauliche und raumakustische Maßnahmen
(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur
Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und
Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind
nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren
Schallabsorptionsgrad von am,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert)
oder am = 0,3 (eingerichteter Raum) für die
Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und
2000 Hz zu setzen.
(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:
(2) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie
(1) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) überschritten ist, muss der Gehörschutz so ausgewählt werden, dass die individuelle Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm überschritten ist, müssen diesen Gehörschutz benutzen.
(2) Um den Expositionsgrenzwert für Vibrationen zu unterschreiten, ist den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern für die spezifische Einwirkung eine Schutzausrüstung erhältlich ist, durch die die individuelle Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer unter den Expositionsgrenzwert gesenkt werden kann. Außerdem ist erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Kälte und Nässe, z.B. Handschuhe als Witterungsschutz bei Hand-Arm-Vibrationen, bereitzustellen. Die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer müssen die persönliche Schutzausrüstung benutzen.
(3) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) oder, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und auf Grund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(4) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 3 ist zu beurteilen
(5) Ein Verzeichnis lärmexponierter Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist für jene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu führen, die einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind, wobei die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen jeder Dienstnehmerin und jedem Dienstnehmer zu den sie oder ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.
§ 15
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 erster Satz dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Z. 2 gilt ein Grenzwert von LA,r = 70 dB für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt wurden.
(3) § 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.
§ 16
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt, soweit nicht § 15 etwas anderes vorsieht, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stockinger
Landesrat
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