des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Rohrbach
Nr. 125
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Rohrbach
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:
§ 1
In der Stadtgemeinde Rohrbach dürfen am Donnerstag, 7. Dezember 2006, die Verkaufsstellen anlässlich eines Einkaufsabends bis 22 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 7. Dezember 2006 in Kraft und mit Ablauf