LGBL_OB_20061229_137•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen (Oö. Gassicherheitsverordnung 2006) erlassen werden
LGBL_OB_20061229_137Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen (Oö. Gassicherheitsverordnung 2006) erlassen werdenGazette29.12.2006
Nr. 137
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen (Oö. Gassicherheitsverordnung 2006) erlassen werden
Auf Grund der §§ 4, 18 Abs. 3 und 5, 19 Abs. 2, 22
Abs. 4, 25 Abs. 4 und 5, 26 Abs. 3 und 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
(Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
§ 1
Erdgas
(Gasanlagen für die zweite Gasfamilie)
(1) Für Gasanlagen für die zweite Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar gelten die ÖVGW-Richtlinien G 1/Teile 1, 3, 4 und 5, "Technische Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW TR-Gas)", Ausgabe Oktober 2005, sowie G 1/Teil 2, Ausgabe Juli 2003.
(2) Für Gasanlagen für die zweite Gasfamilie mit einem Betriebsdruck über 100 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 "Technische Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Gasleitungsanlagen für Betriebsdrücke 100 mbar 5 bar", Ausgabe Juni 2001.
§ 2
Flüssiggas
(Gasanlagen für die dritte Gasfamilie, wie Propan, Butan und deren Gemische, sowie für Gemische von Flüssiggas mit Luft)
Für Flüssiggasanlagen für die dritte Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar gelten die ÖVGW-Richtlinien G 2/Teile 1 bis 6, "Technische Regeln Flüssiggas (ÖVGW TR-Flüssiggas)", Ausgabe November 2002.
§ 3
Biogasanlagen
Die technischen Grundlagen für Biogasanlagen, die dafür notwendigen Sicherheitsvorschriften, Abstände und Schutzzonen sind im Anhang 1 zusammengefasst. Deponiegas und Klärgas gelten als Biogas im Sinn dieser Bestimmungen.
§ 4
Gasgeräte
Gasgeräte im Sinn des § 2 Abs. 1 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 253/2006, oder Teile derselben dürfen nur dann aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Abschnitten II und III der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung entsprechen.
§ 5
Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen, sonstigen Gasanlagen und Anlagenteilen
(1) Folgende Maßnahmen stellen keine wesentliche Änderung im Sinn des § 19 Abs. 1 Oö. LuftREnTG dar und begründen daher weder eine Bewilligungspflicht im Sinn des § 19 Abs. 1 Z. 2 Oö. LuftREnTG noch eine Abnahmepflicht im Sinn des § 22 Abs. 1 Oö. LuftREnTG:
(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des § 19 Abs. 2 Oö. LuftREnTG liegt auch vor, wenn an einer bestehenden Feuerungsanlage oder sonstigen Gasanlage mit Gasgeräten, die die Verbrennungsluft aus dem Aufstellungsraum entnimmt, in diesem Raum oder in den zur Lüftung dienenden angrenzenden Räumen (mittelbarer oder unmittelbarer Lüftungsverbund) verschlechternde Änderungen an den Lüftungsverhältnissen vorgenommen werden. Als verschlechternde Änderung der Lüftungsverhältnisse gilt insbesondere die fugendichte Ausführung von Türen oder Fenstern. Hierbei sind auch sonstige im Lüftungsverbund befindliche Luftabsaugeinrichtungen zu berücksichtigen.
§ 6
Abnahme, Abnahmebefund
(1) Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund (Anhang 2) festzuhalten.
(2) Abnahmeprüfungen von erdgasversorgten Heizungsanlagen dürfen ausschließlich durch jene Erdgas-unternehmen erfolgen, an deren Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist.
§ 7
Überprüfungen
(1) Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person in regelmäßigen Abständen (§ 8) durch die berechtigten Organe (§ 10) auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18 Oö. LuftREnTG wiederkehrend überprüfen zu lassen.
(2) Die wiederkehrende Überprüfung hat die Einhaltung sämtlicher für die Gasanlage anzuwendender Sicherheitsvorschriften sowie allenfalls bescheidmäßig vorgeschriebener Bedingungen oder Auflagen zu umfassen.
(3) Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht (Anhang 2) festzuhalten. Dieser Prüfbericht ist von der für die Heizungsanlage oder sonstige Gasanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
§ 8
Überprüfungsintervalle
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
(2) Sonstige bewilligungspflichtige Gasanlagen sind in Abständen von höchstens fünf Jahren, sofern im Bewilligungsbescheid keine anderen Fristen festgesetzt wurden, wiederkehrend überprüfen zu lassen.
(3) Gasgeräte mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 50 kW, in denen die Warmwasserbereitung im Durchflusssystem erfolgt, sowie Gasgeräte mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 50 kW mit integriertem Kleinspeicher sind alle drei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu überprüfen.
(4) Gasinneninstallationen von erdgasversorgten Gasanlagen sind alle zwölf Jahre, Gasinneninstallationen von flüssiggasversorgten Gasanlagen sind alle sechs Jahre einer Überprüfung gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 10 "Sicherheitstechnische Überprüfung von Gas-Innenanlagen", Ausgabe Februar 2003, zu unterziehen.
(5) Gasleitungen, welche länger als zwölf Monate außer Betrieb waren, sowie Gasleitungen, in denen Änderungen, Reparaturen und/oder Innenreinigungen durchgeführt wurden, sind einer Druckprobe zu unterziehen.
(6) Für die Überprüfung der Gasleitungen nach Abs. 5 ist für Erdgasanlagen die ÖVGW-Richtlinie G 1/Teil 2, Abschnitt 12, Ausgabe Juli 2003, sowie für Flüssiggasanlagen die ÖVGW-Richtlinie G 2/Teil 2, Abschnitt 9, Ausgabe November 2002, anzuwenden.
(7) Von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung im Sinn des § 7 sind jene Anlagen oder Anlagenteile ausgenommen, die bereits nach dem Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2003, oder nach der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 361/1998, wiederkehrend zu überprüfen sind. Soweit im Kesselgesetz oder in der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung für die wiederkehrende Überprüfung Überprüfungsintervalle enthalten sind, sind diese anzuwenden; soweit solche Überprüfungsintervalle nicht vorgesehen sind, gelten die Überprüfungsintervalle des Oö. LuftREnTG.
§ 9
Allgemeine Überprüfungsvoraussetzungen
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag die Ermächtigung zur wiederkehrenden Überprüfung hinsichtlich aller oder einzelner Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe gemäß § 26 Abs. 1 Oö. LuftREnTG den in dieser Bestimmung angeführten vertrauenswürdigen Personen durch Bescheid zu erteilen, wenn diese über die erforderlichen Messgeräte und Einrichtungen gemäß § 14 verfügen und mit dem Antrag die erforderlichen Nachweise vorlegen.
(2) Mit dem Bescheid gemäß Abs. 1 ist den Ermächtigten eine generelle Prüfernummer zuzuteilen. Diese generelle Prüfernummer berechtigt noch nicht zur Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen oder
sonstigen Gasanlagen. Die gemäß Abs. 1 Ermächtigten haben sich hiefür ausschließlich der Überprüfungsorgane (Gasorgane) gemäß § 10 zu bedienen.
(3) Die vom Ermächtigten im Sinn des Abs. 2 herangezogenen Überprüfungsorgane (Gasorgane) sind der Behörde vor ihrer ersten Verwendung schriftlich bekannt zu geben.
§ 10
Überprüfungsorgane
(Gasorgane)
(1) Die Abnahme und wiederkehrende Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen sowie sonstigen Gasanlagen darf ausschließlich durch solche Personen (Gasorgane) erfolgen, die von der Landesregierung auf Grund eines Nachweises der einschlägigen Fachkenntnisse und fachlichen Tätigkeit im Bereich der Gassicherheit und der Gastechnik namentlich durch Bescheid bezeichnet wurden.
(2) In diesem Bescheid hat die Landesregierung über Antrag das Organ gemäß Abs. 1 durch Zuteilung einer eigenen, auf dieses Organ beschränkten Prüfernummer zur Überprüfung von allen oder einzelnen gasversorgten Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen zu berechtigen.
(3) Der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und fachlichen Tätigkeit im Bereich der Gassicherheit und der Gastechnik ist für Erdgas (§ 1) und Flüssiggas (§ 2) zu trennen. Diese Trennung ist durch einen unterscheidbaren Zusatz zur Prüfernummer zu dokumentieren.
(4) Die Abnahme und wiederkehrende Prüfung für Biogasanlagen darf ausschließlich durch solche Personen erfolgen, die durch Bescheid gemäß Abs. 1 als Gasorgane bezeichnet sind und in einer Zusatzprüfung nach den im § 13 genannten Kriterien die einschlägigen Fachkenntnisse und fachliche Tätigkeit im Bereich Biogasanlagen nachgewiesen haben. Diesen Organen wird für den Bereich Biogas ein unterscheidbarer Zusatz zur bestehenden Prüfernummer zugeteilt.
(5) Die erforderlichen besonderen individuellen Befähigungen im Bereich der Gassicherheit und Gastechnik von Gasorganen für die Erstabnahmen und die erforderlichen individuellen Fachkenntnisse im Bereich der Gassicherheit und Gastechnik von Gasorganen für die wiederkehrende Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen sind in den §§ 11 bis 13 näher bestimmt.
(6) Gasorgane im Sinn des § 52 Abs. 7 Oö. LuftREnTG dürfen Biogasanlagen nur überprüfen, wenn sie die Zusatzprüfung im Sinn des Abs. 4 nachweisen, und die Berechtigung durch Bescheid im Sinn des Abs. 1 entsprechend ausgeweitet wird.
(7) Die Gasorgane sind verpflichtet, sich in Zeitabständen von längstens fünf Jahren nachweislich fachlich einschlägig fortzubilden und diesen Nachweis der Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
(8) Die Bezeichnung als Gasorgan berechtigt nicht zur selbständigen Ausübung der Überprüfungstätigkeit. Diese darf nur im Rahmen der Ermächtigung gemäß § 9 ausgeübt werden.
§ 11
Befähigungsnachweis für Gasorgane
(1) Die Fachkenntnisse für Gasorgane werden nachgewiesen durch
(2) Gasorgane müssen im Rahmen des Nachweises der Fachkenntnisse sämtliche praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse nachweisen, die für den selbständigen Anschluss, die Installierung, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von Gasanlagen, einschließlich Gasleitungen und Gasverbrauchsgeräten, erforderlich sind.
(3) Die Berechtigung zur Erstabnahme durch ein Gasorgan erfordert folgende Voraussetzungen und Fachkenntnisse:
(4) Unter fachlicher Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und Abs. 3 ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes des Gas- und Sanitärtechnikers gemäß § 110 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 erforderlich sind.
§ 12
Anerkennung von Befähigungsnachweisen
(1) Befähigungsnachweise, die in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern oder Inländerinnen, erworben wurden, und die in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern oder Inländerinnen, zur Durchführung der Abnahme und der wiederkehrenden Prüfungen berechtigen, sind Befähigungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 1 gleichzuhalten, wenn durch sie der Nachweis einer den Anforderungen des § 11 Abs. 2 bis 4 im Wesentlichen gleichwertigen Befähigung erbracht wird. Als Befähigungsnachweise gelten alle Nachweise im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(2) Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1, die außerhalb des Geltungsbereiches des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anzuerkennen.
§ 13
Zusatzprüfung "Biogas"
(1) Die gemäß § 10 Abs. 1 zur Überprüfung von Gasanlagen berechtigten Personen dürfen Biogasanlagen nur überprüfen, wenn sie eine Zusatzprüfung "Biogas" bei einem entsprechenden Bildungsinstitut abgelegt haben.
(2) Der zur Überprüfung von Biogasanlagen berechtigende Zusatz zur Prüfernummer darf von der Landesregierung nur zugeteilt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin ein Zeugnis eines entsprechenden Bildungsinstituts vorlegt, welches bestätigt, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin
(3) Die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits abgelegten Zusatzprüfungen "Biogas" beim ländlichen Fortbildungsinstitut der Landwirtschaftskammer Oö. als Abschluss eines mindestens 40 Wochenstunden umfassenden Kurses werden als Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 anerkannt.
§ 14
Überprüfungseinrichtungen
Die Ermächtigten gemäß § 9 haben zumindest über folgende Messgeräte und Einrichtungen zur Abnahme und Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen, erdgasversorgten Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen zu verfügen:
Diese müssen der Gruppe 4 - Gaskonzentrations-Messgeräte zur Bestimmung von Leckagen an Inneninstallationsleitungen bzw. freiverlegten Leitungsteilen der ÖVGW-Richtlinie G 103 "Gasspürgeräte", Ausgabe Februar 2001, entsprechen;
Elektronische Abgasanalysegeräte.
§ 15
Gleichwertigkeitsklausel
Den in dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge zitierten ÖVGW-Richtlinien, ÖNORMEN und sonstigen technischen Richtlinien sind entsprechende sicherheitstechnische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei, die den Schutz der Interessen nach § 18 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Oö. LuftREnTG sicherstellen, gleichzuhalten.
§ 16
Übergangsbestimmungen
(1) Für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen, erdgasversorgte Heizungsanlagen oder sonstige Gasanlagen, die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften errichtet worden sind, gelten die bisherigen technischen Vorschriften nach Maßgabe des Abs. 2 weiter.
(2) Werden Änderungen an bestehenden Feuerungsanlagen, erdgasversorgten Heizungsanlagen oder sonstigen Gasanlagen im Sinn des Abs. 1 vorgenommen, sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 anzuwenden, soweit dadurch die Sicherheit der Gesamtanlage nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bestehende Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind erstmals innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung einer Überprüfung gemäß § 25 i.V.m. § 31 Abs. 1 Oö. LuftREnTG zu unterziehen.
§ 17
Schlussbestimmungen
(1) Die in dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge angeführten Richtlinien der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) können bei der ÖVGW in 1010 Wien, Schubertring 14, bezogen werden.
(2) Die im § 3 des Anhangs 1 angeführte ÖNORM EN 12874 kann beim Österreichischen Normungsinstitut in 1020 Wien, Heinestraße 38, bezogen werden.
(3) Die im § 10 Abs. 2 des Anhangs 1 angeführte "Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz (TRVB)
B 108/91 – Baulicher Brandschutz – Brandabschnittsbildung" kann beim Österreichischen Bundesfeuerwehrverband in 1050 Wien, Siebenbrunnengasse 21/3, bezogen werden.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Richtlinien und ÖNORMEN werden zusätzlich in der sich aus dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den für die Vollziehung des Oö. LuftREnTG zuständigen Abteilungen des Amts der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(5) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
(6) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten
Anhang 1
Biogasanlagen
§ 1
Definition
(1) Biogas entsteht durch den anaeroben mikrobiellen Abbau organischer Masse (Biomasse) und ist ein Energieträger mit chemischer Bindungsenergie, dessen Hauptkomponente aus Methan besteht. Deponiegas und Klärgas gelten als Biogas im Sinn dieser Definition.
(2) Biogasanlagen sind Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und/oder Nutzung von Biogas.
§ 2
Über- und Unterdrucksicherungen
(1) Jeder gasdichte Behälter, in dem Biogas erzeugt oder gespeichert wird, ist mit mindestens einer Über- und Unterdrucksicherung auszurüsten. Die Eignung und Zuverlässigkeit dieser Sicherheitseinrichtungen sind durch den Hersteller zu bescheinigen. Diese Bescheinigung ist zur jederzeitigen Einsicht bei der Anlage aufzubewahren.
(2) Werden in der Über- und Unterdrucksicherung Sperrflüssigkeiten verwendet, so sind diese gegen Einfrieren zu schützen. Ein Entleeren beim Ansprechen der Überdrucksicherung ist zu verhindern. In der Zuleitung zur Über- und Unterdrucksicherung darf keine Absperrmöglichkeit errichtet werden.
§ 3
Flammendurchschlagsicherung
Vor jeder Gasverbrauchseinrichtung ist eine der ÖNORM EN 12874, "Flammendurchschlagsicherung – Leitungsaufwendung, Prüfverfahren und Einsatzgrenzen", Ausgabe 2001, entsprechende Flammendurchschlagsicherung einzubauen. Die Flammendurchschlagsicherung ist so zu situieren, dass sie leicht gereinigt werden kann.
§ 4
Gasfackel
(1) Bei Vorhandensein einer Gasfackel ist diese so zu dimensionieren, dass die gesamte maximale stündlich anfallende Gasmenge verbrannt werden kann.
(2) Für eine Gasfackel sind folgende Sicherheitseinrichtungen, in Gasflussrichtung gesehen, erforderlich:
(3) Die Mündung der Gasfackel ist folgendermaßen zu situieren:
(1) Gasrohrleitungen sind nur aus Kunststoff oder geeignetem Stahl, entsprechend dem Stand der Technik, auszuführen. Nicht erdgedeckte Gasrohrleitungen sind in Stahl auszuführen.
(2) Gasrohrleitungen sind mit Gefälle zu einer Entwässerungseinrichtung oder einem Kondensatsammler oder der Über- und Unterdrucksicherung zu verlegen. Lei-tungstiefpunkte, die nicht über einen Kondensatabscheider gesichert sind, sind unzulässig.
(3) Verbindungen für Gasrohrleitungen aus Stahl dürfen nicht als Pressverbindungen ausgeführt werden.
§ 6
Entschwefelung
(1) Bei Entschwefelung durch Luftzugabe ist sicherzustellen, dass die Luftdosierpumpe höchstens einen Volumenstrom von 12 % des im selben Zeitraum erzeugten Biogasvolumens fördert. Die Luftdosierung ist so zu dimensionieren, dass bei einer Fehlfunktion der Mengenregulierung keine wesentlich höheren Luftmengen gefördert werden können.
(2) In der Zuleitung zum Gasraum ist eine Rückschlagsicherung, bestehend aus Flammendurchschlag-sicherung und Rückstromsicherung, vorzusehen.
§ 7
Aufstellungserfordernisse für Gasverbrauchs-einrichtungen und Gasverdichter
(1) Gasverbrauchseinrichtungen und Gasverdichter dürfen nicht in Räumen aufgestellt werden, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Gasverbrauchseinrichtung und Verdichter dürfen nur in Räumen oder an Stellen aufgestellt werden, von denen das Abströmen ausgetretener Gase ins Freie ungehindert erfolgen kann.
(2) Für Heizkessel mit einer Gesamt-Nennwärmebe-lastung 50 kW ist der Aufstellungsraum entsprechend der ÖVGW-Richtlinie G 1/3, "Technische Richtlinie für Errichtung, Änderung, Betrieb- und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW TR-Gas), Teil 3", Ausgabe Oktober 2005, auszubilden.
(3) Für Heizkessel mit einer Gesamt-Nennwärmebe-lastung 50 kW ist gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 4, "Aufstellung von Gasgeräten über 50 kW – Besondere Bedingungen für die Aufstellung von Gasgeräten für Heizung und Warmwasserbereitung mit einer Gesamtnennwärmebelastung 50 kW", Ausgabe November 1997, ein Heizraum erforderlich.
(4) Für die Aufstellung, den Anschluss und den Betrieb von stationären Gasmotoren sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 43, "Stationäre Gasmotoren-Aufstellung, Anschluss und Betrieb", Ausgabe September 1998, anzuwenden.
(5) Die Aufstellung der Gasverbrauchseinrichtungen und Gasverdichter hat unabhängig von der Leistung in einem Raum aus nichtbrennbaren Baustoffen zu erfolgen. Gegenüber benachbarten Gebäudeteilen ist eine Brandabschnittsbildung in brandbeständiger Bauweise aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Verbindungsöffnungen (z.B. Türen, Fenster) sind zumindest brandhemmend auszuführen. Leitungsdurchführungen durch die Brandabschnitte sind brandbeständig abzuschotten bzw. mit entsprechenden Brandschutzklappen zu versehen.
(6) Die Gasverbrauchseinrichtungen (Heizkessel, Blockheizkraftwerk) müssen durch einen außerhalb des Aufstellungsraums situierten Schalter jederzeit abschaltbar sein. Der Schalter ist mit "Not-Ausschalter Gasheizkessel bzw. Blockheizkraftwerk" gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
(7) Die Gaszufuhr zum Heizkessel bzw. Blockheizkraftwerk muss im Freien, möglichst nahe am Aufstellungsraum und zwar außerhalb von diesem absperrbar sein. Die "AUF – ZU" Position muss gekennzeichnet sein.
§ 8
Zutrittsbeschränkung
Biogasanlagen sind gegen den Zutritt von unbefugten Personen durch
geeignete Maßnahmen zu sichern.
§ 9
Anforderungen an Membranen für Gasspeicher
(1) Membranen für Gasspeicher haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:
Das Membranmaterial muss medien-, temperatur- und alterungsbeständig
sein.
Reißfestigkeit (Höchstzugkraft):mind. 3.000 N/5 cm
Gasdurchlässigkeit
(Methan):höchstens 1.000 ml/(m²•d•bar)
Temperaturbeständigkeit:-30 °C bis +70 °C
Oberflächenwiderstand:kleiner als 3 x 109 Ohm
Ableitwiderstand:kleiner als 3 x 108 Ohm
UV-Beständigkeit:Angabe der Eignungsdauer für
UV-Strahlung ausgesetzte
Membranen.
(2) Die Eignung gemäß Abs. 1 ist durch eine Werksbescheinigung nachzuweisen.
§ 10
Baulicher und organisatorischer Brandschutz
(1) Fermenter und Gasspeicher sind entweder in einem gemeinsamen Brandabschnitt oder in getrennten Brandabschnitten unterzubringen. Fermenteranlagen, die gleichzeitig auch Gasspeicher sind, gelten jedenfalls als ein Brandabschnitt.
(2) Brandabschnitte (bauliche Brandabschnittsbildungen) sind entsprechend der "Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz (TRVB) B 108/91 – Baulicher Brandschutz – Brandabschnittsbildung", auszubilden und können durch Brandschutzzonen sichergestellt werden. Brandabschnittsbildungen müssen mindestens brandbeständig (F90) sein.
(3) Wandöffnungen in brandbeständig ausgeführten Brandabschnitten zu anderen Räumen dürfen bis zu einer maximalen Größe von 6 m², aber höchstens 1/3 der Gesamtfläche der Wand, brandhemmend verschlossen werden.
(4) Leitungen durch brandbeständig ausgeführte
Brandabschnitte sind brandbeständig abzuschotten.
(5) Die Brandschutzzone darf nicht bebaut sein. Ausgenommen davon sind die für den Betrieb des Gasspeichers bzw. Fermenters erforderlichen Einrichtungen. Rauchen, offenes Feuer und das Vorhandensein von leicht brennbaren Stoffen, ist verboten.
(6) Die Brandschutzzone muss für Lösch- und Einsatzfahrzeuge befahrbar sein. Das Befahren der Brandschutzzone mit sonstigen Fahrzeugen, ausgenommen mit solchen, die für den Betrieb erforderlich sind, ist verboten.
(7) Bei Gasspeichern und Fermentern in brandbeständigen Einhausungen kann die Brandschutzzone entfallen; bei Öffnungen in solchen Einhausungen sind um diese die erforderlichen Explosionsschutzzonen einzuhalten. Die Öffnungen sind so zu gestalten, dass im Brandfall die Membrane des Gasspeichers nicht durch Wärmestrahlung beaufschlagt wird.
(8) Bei nicht brandbeständig eingehausten Gasspeichern ist bei einem Speichervolumen bis 500 m³ eine Brandschutzzone von mindestens 10 m, bei einem Speichervolumen größer als 500 m³ eine Brandschutzzone von mindestens 15 m erforderlich.
(9) Für die Bemessung der Brandschutzzonen sind sämtliche in einem Brandabschnitt untergebrachten Gasvolumina (Gasspeicher einschließlich Fermenter) zu addieren. Wird der Gasspeicher direkt über dem Fermenter oder über dem Endlager errichtet, ist für die Bemessung des Gasvolumens der betriebsmäßig größtmögliche Gasraum zu berücksichtigen.
§ 11
Explosionsgefährdete Bereiche
(1) Explosionsgefährdete Bereiche sind nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens explosionsfähiger Atmo-sphäre in Zonen (Explosionsschutzzonen) einzuteilen.
Zone 0Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 1Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel bilden kann.
Zone 2Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
(2) Explosionsgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen und in einem Explosionsschutzzonen-Plan darzustellen. Dieser Plan ist von einer hiezu befugten Person zu erstellen und muss im Betriebsgebäude aufliegen.
§ 12
Fermenter und Faultürme
(1) Der Gasraum des Fermenters gilt als Explosionsschutzzone 0, wenn nach dem Öffnen oder nach der teilweisen Entleerung mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist.
(2) Werden elektrische Betriebsmittel im Fermenter eingesetzt, die nicht der Zone 0 entsprechen (z.B. Motoren von Tauchrührwerken), muss der Explosionsschutz auf andere Weise sichergestellt werden.
(3) Um Öffnungen des Gasraums ins Freie, z.B. Serviceöffnungen, Seildurchführungen, Rührwerksverstelleinrichtung, Schaugläser, Einbringöffnungen und Ähnliches, sind explosionsgefährdete Bereiche vorzusehen. Dabei gilt der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen als Zone 1 und der weitere Bereich bis zu einem Abstand von 3 m als Zone 2.
(4) Die Feststoffeinbringung in den Fermenter muss mindestens 1 m unterhalb des Flüssigkeitsniveaus einmünden. Diese Eintauchtiefe muss für alle möglichen Betriebszustände gewährleistet sein. Der Bereich von
1 m um die Einbringöffnung im Freien gilt als Zone 1, der weitere Bereich bis zu einem Abstand von 3 m gilt als Zone 2.
(5) Die Bestimmungen über Fermenter sind für Faultürme sinngemäß anzuwenden.
§ 13
Gasspeicher
(1) Gasspeicher im Freien:
(2) Gasspeicher in Räumen:
(1) Aufstellungsräume von Gasmotoren müssen mit einer ständig wirksamen Querdurchlüftung ausgestattet sein. Der freie Mindestquerschnitt je Öffnung "A" der Zu- und Abluftöffnung ergibt sich aus der Gleichung:
A = 10 P + 175
A ... freier Querschnitt in cm²
P ... maximale vom Generator abgegebene elektrische Leistung in kW
Der freie Querschnitt muss mindestens 400 cm² je Öffnung betragen.
(2) Bei der Aufstellung von Betriebsmitteln oder Anlagen im Gasmotoraufstellungsraum, welche die Festlegung von Explosionsschutzzonen im Raum bewirken, z.B. Verdichter, ist eine Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Sicherheitsfunktionen erforderlich.
(3) Die Gaswarnanlage muss bei Überschreiten des unteren Schwellenwerts (20 % UEG) einen Alarm auslösen und eine Zwangslüftung in Betrieb nehmen. Bei Überschreiten des oberen Schwellenwerts (40 % UEG) muss die Gaszufuhr zum Gasmotoraufstellungsraum durch Ansteuern eines außerhalb dieses Raums befindlichen Magnetventils unterbunden werden und es müssen die nicht explosionsgeschützten elektrischen Anlagen allpolig vom Netz getrennt werden. Die Notlüftung ist explosionsgeschützt entsprechend Zone 1 auszuführen.
(4) Bei einem Betriebsdruck des Biogases von über 100 mbar ist jedenfalls eine Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Sicherheitsfunktionen erforderlich.
§ 15
Verdichter für Biogas
Der Aufstellungsraum von Verdichtern ist mit einer ständig wirksamen Querdurchlüftung auszustatten. Der Raum gilt bei natürlicher Lüftung als Zone 1, bei einer ständig wirksamen mechanischen Lüftung (mindestens 5-facher Luftwechsel) als Zone 2. Beim Einsatz von Gaswarngeräten mit automatischer Auslösung von Notfunktionen kann auf die Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche verzichtet werden.
§ 16
Ableitungen aus Überdrucksicherungen
(1) Die Überdrucksicherungen sind so anzuordnen, dass allfällig ausströmendes Gas ins Freie austritt und nicht in Gebäude oder Schächte gelangen kann.
(2) Die Mündungsöffnung muss mindestens 3 m über dem angrenzenden Geländeniveau liegen und gegen das Eindringen von Fremdkörpern sowie Niederschlagswasser gesichert sein.
(3) Die Mündungsöffnung muss mindestens 1 m über die Dachfläche oder den Behälterrand reichen und mindestens 5 m von nicht zu Biogasanlagen gehörenden Gebäuden bzw. Verkehrswegen entfernt sein.
(4) Um die Mündungsöffnung gilt der Bereich mit einem Radius von 1 m als Zone 1. Der weitere Bereich bis zu einem Radius von 3 m gilt als Zone 2.
§ 17
Kondensatabscheider
Schächte von Kondensatabscheidern müssen eine Entlüftungsleitung mit einem Durchmesser von mindes-tens DN 100 ins Freie aufweisen. Diese Entlüftungsleitung muss mindestens 3 m über Niveau enden. Das Innere des Kondensatschachtes gilt als Zone 1, der Bereich von 1 m um die Mündung der Entlüftungsleitung als
Zone 2.
§ 18
Betriebs- und Wartungsvorschriften
(1) Für die Anlage ist eine Betriebs- und Wartungsvorschrift zu erstellen, in der detaillierte Angaben über das Anfahren und Abfahren der Biogasanlage sowie das Verhalten und die erforderlichen Maßnahmen bei Störungen enthalten sind. Weiters sind in diesen Anweisungen der Umfang und die Zeitintervalle für die wiederkehrenden Kontrollen der sicherheitstechnisch relevanten Anlagenteile wie z.B. Überdrucksicherungen, Gängigkeit der Absperrorgane u.a. festzulegen.
(2) Für die Biogasanlage ist ein Brandschutzplan zu erstellen.
(3) Für die Biogasanlage ist eine eigenberechtigte Person namhaft zu
machen. Diese Person muss ihren Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt
nicht, sofern
-die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von
Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind oder
-es sich um Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei handelt,
die ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben.
Anhang 2
Abnahmebefund und Prüfbericht
für Gasanlagen
gemäß Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö.
LuftREnTG)
? Abnahme (§ 22)? Wiederkehrende Überprüfung (§ 25)
? Zutreffendes ankreuzen
I.Allgemeine Daten
Datum:__________ Uhrzeit:_________ Überprüfungsorgan:__________
Prüfnr.:_______
Überprüfungsberechtigtes Unternehmen:
Verfügungsberechtigte/r (Name und Adresse):
Errichter oder Errichterin der Anlage:
Abnahme-/Überprüfungsorgan der Anlage:
Aufstellungsort der Anlage:
flüssiggasversorgte Anlage ? erdgasversorgte Anlage ?
sonstige Gasanlage ?
Beschreibung der Gasanlage:
? Neuanlage
? Bestehende Anlage
? Zutreffendes ankreuzen
Gerät
Herstel
ler
NWL
NWB
(BWL)
Baujahr
Gerätet
yp
Fabrika
ts-Nr.
ÖVGW/CE
.
1
2
3
4
5
6
Vorkehrungen:
? Einbau von Be- und Entlüftungsöffnungen von je 150 cm² freiem
Querschnitt in der .......... -türe. (oben und unten)
? Einbau der Belüftungsöffnungen von 150 cm² in der
............................. -türe. (unten)
? Einbau einer Frischluftöffnung von mindestens
...................... cm² freiem Querschnitt.
? Elektrische Verriegelung des Absaugventilators im Gasgerät oder
Änderung auf Umluftbetrieb oder Abklemmen des
Ventilators.
? Zutreffendes ankreuzen
Überprüfung der Brand- und Betriebssicherheit
Ja
Nein
Lagerung von brennbaren Materialien
im Feuerstättenbereich
Gasleitung ist unbeschädigt,
gekennzeichnet und Schutzanstrich
vorhanden
Gasgerätesperrhahn vorhanden
Zündsicherung funktioniert
Die Funktionsprüfung des Gashaupthahns bzw. der Fernauslösung wird durch den Netzbetreiber oder die Netzbetreiberin gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 55 durchgeführt.
II. Abnahmebefund gemäß § 22 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Die Anlage entspricht:
? Oö. LuftREnTG
? Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 und/oder
? allfälligem Bewilligungsbescheid
? Zutreffendes ankreuzen
Abnahme
Gerät 1
Gerät 2
Gerät 3
Gerät 4
Aufstellung des Gerätes,
Ort/Größe
Eingestellte
Belastung in kW
Abgasaustritt
an der Strömungssicher
ung, ja/nein
Abgasaustrittsw
ächter, ja/nein
Lüftungsöffnung
im
Aufstellungsrau
m vorhanden,
ja/nein
Lüftungsöffnung
im
Verbrennungsluf
traum
vorhanden,
ja/nein
Dichte Fenster,
ja/nein
Absaugventilato
r, ja/nein
Zündsicherung
(Bi, T, Ion, Sonstiges)
Hinweis:
Dieser Abnahmebefund ist gemäß § 22 Abs. 5 zweiter Satz und § 22 Abs. 6 des Oö. LuftREnTG unverzüglich dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat, vorzulegen. Bei bewilligungspflichtigen Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe ist der Abnahmebefund auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Soweit ein Fang berührt ist, ist eine Ausfertigung des Abnahmebefunds dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin vorzulegen.
Mängeltext/Behebungsfrist:
....................................................................
.....................................
Bemerkungen:
....................................................................
..........................................................
....................................................................
....................................................................
..............
Befund des Überprüfungsorgans:
....................................................................
............................
.................................................................
.........................................................
.............
(Unterschrift Verfügungsberechtigte/r)(Unterschrift
Abnahme/Überprüfungsorgan)
III.Wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Erläuterung:
Die wiederkehrende Überprüfung hat bei Gasanlagen
*bis zu 15 kW alle 3 Jahre,
*mehr als 15 und weniger als 50 kW alle 2 Jahre und
*ab 50 kW jährlich
zu erfolgen.
Überprüfung
Gerät 1
Gerät 2
Gerät 3
Gerät 4
Aufstellung des Gerätes,
Ort/Größe
Eingestellte
Belastung in kW
Gemessenes CO im Abgas (mg/m³)
15 kW NB
Abgastemp. Grad
C
Wirkungsgrad %
Abgasaustritt an
der
Strömungssicheru
ng, ja/nein
Abgasaustrittswä
chter, ja/nein
Lüftungsöffnung
im
Aufstellungsraum
vorhanden,
ja/nein
Lüftungsöffnung
im
Verbrennungsluft
raum vorhanden,
ja/nein
Dichte Fenster,
ja/nein
Absaugventilator
, ja/nein
Zündsicherung
(Bi, T, Ion, Sonstiges)
Hinweis:
Prüfbericht (wiederkehrende Überprüfung):
Der Prüfbericht ist gemäß § 25 Abs. 2 des Oö. LuftREnTG bis zur jeweiligen nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Mängeltext/Behebungsfrist:
....................................................................
.....................................
Bemerkungen:
....................................................................
..........................................................
....................................................................
....................................................................
..............
Befund des Überprüfungsorgans:
....................................................................
............................
.................................................................
.........................................................
.............
(Unterschrift Verfügungsberechtigte/r)(Unterschrift
Abnahme/Überprüfungsorgan)
E r l ä u t e r u n g e n :
Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) ist mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten.
Neuerrichtete Anlagen oder wesentlich geänderte Heizungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt (§ 22 Abs. 5 Oö. LuftREnTG).
Die wiederkehrende Überprüfung hat bei Gasanlagen bis zu 15 kW alle drei Jahre, bei Gasanlagen von mehr als 15 und weniger als 50 kW alle zwei Jahre und bei Gasanlagen ab 50 kW jährlich zu erfolgen.
Sonstige bewilligungspflichtige Gasanlagen sind in Abständen von höchstens fünf Jahren, sofern im Bewilligungsbescheid keine anderen Fristen festgesetzt wurden, wiederkehrend überprüfen zu lassen.
Gasinneninstallationen von erdgasversorgten Gasanlagen sind alle zwölf Jahre, Gasinneninstallationen von flüssiggasversorgten Gasanlagen sind alle sechs Jahre einer Überprüfung gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 10 "Sicherheitstechnische Überprüfung von Gas-Innenanlagen", Ausgabe Februar 2003, zu unterziehen.
Der Abnahmebefund und Prüfbericht für Gasanlagen des Anhangs 2 gründet auf § 22 Abs. 4 Oö. LuftREnTG.
Anmerkung: Nennwärmebelastung ist Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung (vgl. § 16 Abs. 2 Z. 5 Oö. LuftREnTG).
Abkürzungsverzeichnis:
NWLNennwärmeleistung
NWBNennwärmebelastung
BWLBrennstoffwärmeleistung
ÖVGWÖsterreichische Vereinigung für Gas- und
Wasserfach
G 55 Richtlinie G 55
"Technische Richtlinien für Gas-Hausanschlussleitungen mit einem Betriebsdruck
? 5 bar", Ausgabe Februar 2000
Bi Bimetall-Zündsicherung
TThermoelement-Zündsicherung
IonIonisations-Flammen-Überwachung
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