Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden der
politischen Bezirke Schärding und Ried im Innkreis über die Bildung
eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes
genehmigt wird | Omnilex
LGBL_OB_20061229_143•Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden der
politischen Bezirke Schärding und Ried im Innkreis über die Bildung
eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes
genehmigt wird
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden der
politischen Bezirke Schärding und Ried im Innkreis über die Bildung
eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes
genehmigt wird
LGBL_OB_20061229_143Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden der
politischen Bezirke Schärding und Ried im Innkreis über die Bildung
eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes
genehmigt wirdGazette29.12.2006
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden der politischen Bezirke Schärding und Ried im Innkreis über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes genehmigt wird
Nr. 143
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden der politischen Bezirke Schärding und Ried im Innkreis über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2002 wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Schärding und des politischen Bezirks Ried im Innkreis betreffend die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes ("Wegeerhaltungsverband Innviertel") wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden, bei den Bezirkshauptmannschaften Schärding und Ried im Innkreis sowie bei der für die Vollziehung des Oö. Gemeindeverbändegesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.