der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006
Nr. 4
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006
Auf Grund der §§ 52 Abs. 1, 55 Abs. 1, 216 Abs. 1 und 219 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I
Nr. 17, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Auftraggeber gemäß § 3 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, die in den Vollziehungsbereich des Landes Oberösterreich fallen, haben Bekanntmachungen gemäß den §§ 52 Abs. 1, 55 Abs. 1, 216
Abs. 1 und 219 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 entsprechend dieser Verordnung zu veröffentlichen.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
§ 2
Publikationsmedien
(1) Bekanntmachungen im Vergabeverfahren müssen zumindest in der Amtlichen Linzer Zeitung, amtlicher Teil, oder im Internet veröffentlicht werden.
(2) Eine Veröffentlichung im Internet ist nur zulässig, wenn in der Amtlichen Linzer Zeitung, amtlicher Teil, ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Dieser Hinweis hat mindestens zu enthalten:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2002, LGBl. Nr. 62/2003, außer Kraft.