Das Oö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2005 wird wie folgt geändert:
§ 42 Abs. 2 erster Satz lautet:
"Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben insgesamt 40 v.H. der vom Land zu tragenden Kosten (Abs. 1) zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.