LGBL_OB_20070327_20•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Umbenennung einer Landesstraße sowie die Widmung und Einreihung eines Abschnitts als Landesstraße
LGBL_OB_20070327_20Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Umbenennung einer Landesstraße sowie die Widmung und Einreihung eines Abschnitts als LandesstraßeGazette27.03.2007
Nr. 20
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Umbenennung einer Landesstraße sowie die Widmung und Einreihung eines Abschnitts als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 7,795 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Westen abzweigende, sodann weiter in einem Bogen nach Südwesten verlaufende und bei km 7,876 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Wolfsegger Straße (Landesstraße Nr. 521 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Ottnang am Hausruck wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
§ 2
(1) Die zwischen km 7,795 (alt) und km 7,820 (alt) und zwischen km 7,857 (alt) und km 7,897 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Wolfsegger Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
§ 3
(1) Der Abschnitt der Wolfsegger Straße (Landesstraße Nr. 521) von km 7,820 (alt) bis km 7,857 (alt) wird in Abschnitt Tanzboden Straße (Landesstraße Nr. 1071 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von alt-km 9,585 bis neu-km 9,612) umbenannt.
(2) Der bei km 9,612 (neu) beginnende, nach Südosten verlaufende und bei km 9,623 (neu) endende, neu herzustellende Abschnitt der Tanzboden Straße (Landesstraße Nr. 1071 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Ottnang am Hausruck wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(3) Die Umbenennung (Abs. 1) sowie die Widmung und Einreihung als Tanzboden Straße (Abs. 2) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Wolfs-egger Straße (§ 1) dem Verkehr übergeben wird.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Wolfsegger Straße und der neuen Trasse der Tanzboden Straße ist aus
dem Verordnungsplan im Maßstab
1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim
Gemeindeamt Ottnang am Hausruck aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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