LGBL_OB_20070430_32•Landesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Katastrophenschutz in Oberösterreich erlassen werden (Oö. Katastrophenschutzgesetz - Oö. KatSchG) und das Oö. Feuerpolizeigesetz geändert wird
LGBL_OB_20070430_32Landesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Katastrophenschutz in Oberösterreich erlassen werden (Oö. Katastrophenschutzgesetz - Oö. KatSchG) und das Oö. Feuerpolizeigesetz geändert wirdGazette30.04.2007
Nr. 32
Landesgesetz,
mit dem Bestimmungen über den Katastrophenschutz in Oberösterreich
erlassen werden
(Oö. Katastrophenschutzgesetz - Oö. KatSchG) und das Oö. Feuerpolizeigesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Oö. Katastrophenschutzgesetz (Oö. KatSchG)
INHALTSVERZEICHNIS
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1Zielsetzung und Abgrenzung
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Katastrophenschutzbehörden
§ 4Katastrophenhilfsdienst
§ 5Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes
§ 6Katastrophenschutz auf Gemeindeebene
§ 7Katastrophenschutz auf Bezirks- und
Landesebene
§ 8Kostentragung und Schadenersatz
§ 9Abgeltung bei längeren Einsätzen
II. ABSCHNITT
VORBEUGENDER KATASTROPHENSCHUTZ
§ 10Richtlinien für den Katastrophenschutz
§ 11Katastrophenschutzpläne
§ 12Aus- und Fortbildung
§ 13Katastrophenschutzübungen
§ 14Warnung und Alarmierung
III. ABSCHNITT
ABWEHRENDER KATASTROPHENSCHUTZ
§ 15Behördliche Einsatzleitung
§ 16Technische Einsatzleitung
§ 17Melde- und Auskunftspflicht
§ 18Selbstschutz und Nachbarschaftshilfe
§ 19Freihalten und Räumung des Einsatzbereichs
§ 20Hilfeleistungs- und Duldungspflichten
§ 21Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
§ 22Assistenzeinsatz des Bundesheeres
§ 23Zwangsbefugnisse
IV. ABSCHNITT
EXTERNE NOTFALLPLÄNE
§ 24Erstellung, Überprüfung, Aktualisierung
§ 25Domino-Betriebe
§ 26Verfahren
§ 27Anwendung und Berichtspflichten
§ 28Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
V. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 29Strafbestimmungen
§ 30Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 31Übergangsbestimmungen
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Zielsetzung und Abgrenzung
(1) Zielsetzung dieses Landesgesetzes ist die Organisation und Gewährleistung eines wirksamen Katastrophenschutzes auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Andere landesrechtliche Bestimmungen betreffend Katastrophenschutz werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
(1) Katastrophenschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist
(2) Ist die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung gegeben, ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin an die Weisungen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Gemeindegebiet selbstständig im Namen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bezirksverwaltungsbehörden, sofern eine Zuständigkeit der Landesregierung gegeben ist.
(3) In den Angelegenheiten des Katastrophenschutzes gemäß Abs. 1 Z. 1 ist Aufsichtsbehörde über die Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft, über die Städte mit eigenem Statut die Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde kann sich dabei in fachlicher Hinsicht des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes bedienen.
§ 4
Katastrophenhilfsdienst
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben sich bei der Vorbereitung und Durchführung der Katastrophenhilfe ihres Katastrophenhilfsdienstes zu bedienen. Die Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes sind Hilfsorgane der für den jeweiligen Einsatzbereich zuständigen Katastrophenschutzbehörde.
(2) Der Katastrophenhilfsdienst auf Gemeindeebene besteht aus Einrichtungen und Personal der Gemeinde und der öffentlichen Feuerwehren, die in der Gemeinde ihren Standort haben. Der Katastrophenhilfsdienst auf Bezirks- und Landesebene besteht aus Einrichtungen und Personal des Landes, des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes (§ 5).
(3) Die Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes sind im Einsatzfall berechtigt, das Katastrophenhilfsdienstabzeichen zu tragen. Anderen Personen ist das Tragen dieses Abzeichens verboten. Das Nähere über die Ausstattung des Katastrophenhilfsdienstabzeichens und über die Art des Tragens regelt die Landesregierung durch Verordnung.
§ 5
Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes
Soweit es im öffentlichen Interesse zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid Organisationen, deren statutengemäße Aufgabe es ist, Katastrophenhilfe zu leisten, und die über entsprechende Einrichtungen und entsprechendes Personal verfügen, über ihr Ansuchen, als Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes anerkennen und ihnen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Katastrophenhilfe übertragen. Bei Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben werden die Angehörigen dieser Hilfsorganisationen als Hilfsorgane des Landes tätig und stehen - soweit von der Katastrophenschutzbehörde nichts anderes verfügt wird - unter der Leitung des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes.
§ 6
Katastrophenschutz auf Gemeindeebene
(1) Die Gemeinden haben nach Möglichkeit und Zumutbarkeit sowie unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 für einen wirksamen Katastrophenschutz auf Gemeindeebene zu sorgen. Subjektivöffentliche oder subjektiv-private Rechte werden dadurch nicht begründet.
(2) Die öffentlichen Feuerwehren sind verpflichtet, die Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes auf Gemeindeebene vorzubereiten und durchzuführen.
(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 sind die Organe der öffentlichen Feuerwehren der Katastrophenschutzbehörde unterstellt und an deren Weisungen gebunden. Die Mitglieder dieser Feuerwehren sind dabei Hilfsorgane der Standortgemeinde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 7
Katastrophenschutz auf Bezirks- und Landesebene
(1) Das Land hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 für einen wirksamen Katastrophenschutz auf Bezirks- und Landesebene zu sorgen. § 6 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband ist verpflichtet, die Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes auf Bezirks- und Landesebene vorzubereiten und durchzuführen.
(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 sind die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes der Katastrophenschutzbehörde, deren örtlicher Wirkungsbereich betroffen ist, unterstellt und an deren Weisungen gebunden. Die Mitglieder des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes sind dabei Hilfsorgane des Landes.
(4) Bei Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 führt der Oö. Landes-Feuerwehrverband die Bezeichnung "Landes-Feuerwehrkommando; Zentralleitung des Ka-tastrophenschutzes der Oö. Landesregierung".
(5) Die Gemeinden sind über Aufforderung der Katastrophenschutzbehörden auf Bezirks- oder Landes-ebene zur Mitwirkung im Rahmen des Katastrophenschutzes auf Bezirks- oder Landesebene verpflichtet.
§ 8
Kostentragung und Schadenersatz
(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anderweitig getragen werden, hat jede Gebietskörperschaft die Kosten, die ihr oder ihrem Katastrophenhilfsdienst, ausgenommen die Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes gemäß § 5, aus der Durchführung dieses Landesgesetzes erwachsen, selbst zu tragen.
(2) Sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht Dritter besteht, haben das Land und die Gemeinden ihren Organen und Hilfsorganen im Sinn dieses Landesgesetzes den Nachteil zu ersetzen, den sie in Durchführung ihrer Pflicht auf Grund dieses Landesgesetzes an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit erleiden. § 20 Abs. 4 wird dadurch nicht berührt.
(3) Hinsichtlich des Ersatzes vermögensrechtlicher Nachteile, die Angehörige des Katastrophenhilfsdienstes und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes bei Einsätzen im Rahmen der Katastrophenabwehr und
-bekämpfung erlitten haben, ist § 20 Abs. 1 und 2
Oö. Feuerwehrgesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ersatzpflicht das Land und die Gemeinden für ihre jeweiligen Organe und Hilfsorgane trifft. Als vermögensrechtliche Nachteile gelten dabei:
(4) Wer ohne hinreichenden Grund schuldhaft veranlasst, dass Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes durchgeführt werden, hat die Kosten und den dabei dem Land bzw. der Gemeinde entstandenen Schaden zu ersetzen.
(5) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes bedingt, hat die Kosten und den dabei dem Land bzw. der Gemeinde
entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Gleiche gilt für Personen, die für den Eintritt eines solchen Umstands gemäß gesetzlicher Vorschrift einem Dritten oder einer Dritten ohne Rücksicht auf ein Verschulden haftpflichtig sind.
(6) Über den Schaden- und Kostenersatz gemäß Abs. 2 bis 5 entscheidet im Streitfall das ordentliche Gericht.
§ 9
Abgeltung bei längeren Einsätzen
(1) Das Land ersetzt auf Antrag privaten Unternehmen einen Teil der Entgeltfortzahlungen für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die als Angehörige des Katastrophenhilfsdienstes oder der Hilfsorganisationen des Ka-tastrophenschutzes über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung eingesetzt waren. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Antragstellung, die Einsatzdauer, die zu einem Teilersatz führt, und die Höhe des Teilersatzes, festzulegen.
(2) Zur Deckung des Aufwands gemäß Abs. 1 hat das Land jährlich 1 % des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer zweckgebunden im jeweiligen Haushaltsvoranschlag sicherzustellen. Diese Zweckbindung besteht bis zu einem Betrag in der Höhe der Summe der jeweils letzten fünf Jahresraten des 1 %igen Landesanteils an der Feuerschutzsteuer. Übersteigt der zur Verfügung stehende Betrag diese Summe, dürfen die überschüssigen Mittel auch für den Ersatz von Schäden an der Ausrüstung, die dem Katastrophenhilfsdienst und den Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes bei Einsätzen im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung entstanden sind und nicht anderweitig ersetzt werden, verwendet werden.
II. ABSCHNITT
VORBEUGENDER KATASTROPHENSCHUTZ
§ 10
Richtlinien für den Katastrophenschutz
(1) Zum Zweck einer koordinierten und einheitlichen Organisation eines wirksamen Katastrophenschutzes auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene hat die Landesregierung "Allgemeine Richtlinien für den Katastrophenschutz in Oberösterreich" in Form eines Arbeitsbehelfs zu erstellen und am aktuellen Stand zu halten. Sie hat sich dazu des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes zu bedienen.
(2) Die Richtlinien haben insbesondere zu enthalten:
(3) Die Richtlinien sind dem Bund, den Katastrophenschutzbehörden und den Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß § 4 Abs. 2 sowie den Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 11
Katastrophenschutzpläne
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 für ihren Zuständigkeitsbereich Katastrophenschutzpläne zu erstellen. Sie haben sich dabei der öffentlichen Feuerwehren, des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes zu bedienen.
(2) Die Katastrophenschutzpläne sind nach Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen, erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.
(3) Die Gemeinden haben ihre Katastrophenschutzpläne der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihre Katastrophenschutzpläne der Landesregierung und den Gemeinden des Bezirks zu übermitteln. Die Landesregierung hat ihre Katastrophenschutzpläne dem Bund und den Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht besteht nach erstmaliger Erstellung und nach jeder Überarbeitung.
§ 12
Aus- und Fortbildung
(1) Die Katastrophenschutzbehörden auf Bezirks- und Landesebene haben dafür zu sorgen, dass für die im Katastrophenschutz tätigen Organe und Hilfsorgane des Landes und der Gemeinden entsprechende Schulungsangebote zur Aneignung der im Rahmen des Katastrophenschutzes notwendigen Kenntnisse zur Verfügung stehen. Sie können sich dazu des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes bedienen.
(2) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat jedenfalls unter Einbindung der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes zumindest zweimal jährlich Katastrophenschutzseminare im Sinn des Abs. 1 für Organisationen des Katastrophenschutzes auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene abzuhalten.
(3) Die behördlichen und technischen Einsatzleiter oder Einsatzleiterinnen und die Mitglieder der Stäbe auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene sind verpflichtet, mindestens einmal die gemäß Abs. 2 angebotenen Ka-tastrophenschutzseminare zu absolvieren.
(4) Darüber hinaus haben die Katastrophenschutzbehörden unter Einbindung ihres Katastrophenhilfsdiens-tes in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als drei Jahren interne Fortbildungsveranstaltungen zur Festigung der im Rahmen des Katastrophenschutzes notwendigen Kenntnisse durchzuführen.
§ 13
Katastrophenschutzübungen
(1) Die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als drei Jahren Katastrophenschutzübungen durchzuführen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen, insbesondere über aufgetretene Mängel, zu führen. Bei der zeitlichen Durchführung der Übungen ist auf die Verfügbarkeit der Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes Rücksicht zu nehmen.
(2) Durch die Katastrophenschutzübungen sollen insbesondere die Katastrophenschutzpläne sowie die Zusammenarbeit der im Rahmen des Katastrophenschutzes mitwirkenden Behörden und Organisationen sowie die Einsatzbereitschaft des Katastrophenhilfsdienstes erprobt werden.
(3) Die bei Katastrophenschutzübungen aufgetretenen Mängel sind unverzüglich zu beheben.
§ 14
Warnung und Alarmierung
(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung und der Katastrophenhilfsdienst durch entsprechende akustische Zeichen geeigneter Signalanlagen vor drohenden Katastrophen gewarnt und bei Eintritt einer Katastrophe alarmiert werden können. Hinsichtlich der in Betracht kommenden akustischen Zeichen sowie des Ausbaus und der Auslösung des Warn- und Alarm-systems gilt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 5/1988.
(2) Zur zentralen Durchführung der Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und des Katastrophenhilfs-dienstes hat der Oö. Landes-Feuerwehrverband eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben. Bei Eintritt einer bezirksübergreifenden Ka-tastrophe hat die Landeswarnzentrale den Bund zu informieren.
(3) Können Signalanlagen gemäß Abs. 1 und dazu notwendige technische Einrichtungen nicht zweckmäßigerweise auf gemeindeeigenen Liegenschaften errichtet werden, sind die an der Liegenschaft Berechtigten ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand verpflichtet, die Anbringung, den Betrieb und die Instandhaltung der Signalanlagen und der dazu notwendigen technischen Einrichtungen auf ihren Liegenschaften zu dulden. Im Streitfall entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.
(4) Die Gemeinde hat jährlich Probealarme durchzuführen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, in denen auch allenfalls aufgetretene Mängel zu beschreiben sind. Die festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Veranlassung der Probealarme hat zu entfallen, wenn diese von anderer Stelle (z.B. der Landeswarnzentrale) durchgeführt werden.
(5) Jede Person, die sich in der Gemeinde aufhält, ist verpflichtet, die bei einer Warnung und Alarmierung allenfalls erteilten Anweisungen zu befolgen. Hievon ausgenommen sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Katastrophenhilfsdienstes, wenn sie sonst an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben gehindert wären.
III. ABSCHNITT
ABWEHRENDER KATASTROPHENSCHUTZ
§ 15
Behördliche Einsatzleitung
(1) Die Leitung der Katastrophenabwehr und -bekämpfung obliegt der Katastrophenschutzbehörde, die eine geeignete Person zum behördlichen Einsatzleiter oder zur behördlichen Einsatzleiterin bestellen kann. Die behördliche Einsatzleitung hat die Aufgaben, die notwendigen Maßnahmen der Katastrophenabwehr und -be-kämpfung anzuordnen und zu koordinieren sowie die Organisation und den administrativen Ablauf dieser Maßnahmen sicherzustellen.
(2) Zur Unterstützung und Beratung ist vom behördlichen Einsatzleiter oder der behördlichen Einsatzleiterin ein Stab in der durch Art und Ausmaß der Katastrophe gebotenen personellen Besetzung und sachlichen Ausstattung einzurichten und im Bedarfsfall einzuberufen.
§ 16
Technische Einsatzleitung
(1) Sofern vom behördlichen Einsatzleiter oder der behördlichen Einsatzleiterin nichts anderes festgelegt wird, hat die technische Einsatzleitung wahrzunehmen:
(2) Dem technischen Einsatzleiter oder der technischen Einsatzleiterin obliegt die Führung der unterstellten Einsatzkräfte und die technisch-taktische Koordinierung der im Einsatzbereich tätigen sonstigen Einsatzkräfte sowie die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen; § 15 Abs. 2 gilt sinngemäß. Er oder sie ist der behördlichen Einsatzleitung unterstellt und hat deren Anordnungen eigenverantwortlich durchzuführen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat der technische Einsatzleiter oder die technische Einsatzleiterin die zur Katastrophenabwehr und - bekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Namen der Katastrophenschutzbehörde selbstständig zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Ansonsten hat er oder sie an die Katastrophenschutzbehörde heranzutreten, damit die erforderlichen behördlichen Anordnungen getroffen werden.
§ 17
Melde- und Auskunftspflicht
(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe wahrnimmt, hat unverzüglich das nächste Gemeindeamt, die Bezirksverwaltungsbehörde, die nächste Sicherheitsdienststelle oder die Landeswarnzentrale zu verständigen.
(2) Wer sich im Einsatzbereich aufhält, ist verpflichtet, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Organe und Hilfsorgane über alle für die Katastrophenabwehr und - bekämpfung maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.
§ 18
Selbstschutz und Nachbarschaftshilfe
(1) Jede Person ist bei Gefahr bzw. Eintritt einer Katastrophe verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit, Sofortmaßnahmen zur Katastrophenhilfe und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere andere durch die Katastrophe gefährdete Personen zu warnen sowie diejenigen Schutz- und Hilfsmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen des Katastrophenhilfsdienstes mit unmittelbar im Gefahrenbereich vorhandenen Einsatzmitteln durchgeführt werden können.
(2) Die über Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 hinausgehenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes fallen in den Aufgabenbereich der Katastrophenschutzbehörde und des Katastrophenhilfsdienstes.
§ 19
Freihalten und Räumung des Einsatzbereichs
(1) Jede Person hat sich im Einsatzbereich so zu verhalten, dass Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Der Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten ist auf Anordnung der Katastrophenschutzbehörde oder der Einsatzkräfte von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten. Die Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung ohne Ersatzanspruch zu dulden.
(2) Soweit es zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung oder im Rahmen der Katastrophenabwehr und
-bekämpfung zur Vermeidung einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen und Tieren notwendig ist, hat die Katastrophenschutzbehörde mit Verordnung das Verlassen des Einsatzbereichs anzuordnen, das Betreten des Einsatzbereichs zu verbieten und die Einsatzkräfte zu ermächtigen, jede Person aus dem Einsatzbereich wegzuweisen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie z.B. mittels Megaphon oder im Rundfunk, kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Katastrophenschutzbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
§ 20
Hilfeleistungs- und Duldungspflichten
(1) Soweit die zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist die Katastrophenschutzbehörde berechtigt,
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Hilfeleistung gemäß Abs. 1 Z. 1 sind Personen,
(3) Das im Zuge der Katastrophenabwehr und -be-kämpfung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnahme privater Einsatzmittel ist zu dulden. Weiters sind Maßnahmen, die zur Abwehr oder Verringerung von Katastrophenschäden unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Entfernung oder das Anbringen von Einrichtungen und Hindernissen, zu dulden.
(4) Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 haben nur für die unbedingt erforderliche Dauer und bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen. Vermögensrechtliche Nachteile, die daraus entstanden sind, sind nach den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zu ersetzen, sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht Dritter besteht.
(5) Die gemäß Abs. 1 zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sind, soweit es sich nicht um die bloße Bereitstellung von Sachen handelt, Hilfsorgane der Katastrophenschutzbehörde und Angehörige des Katastrophenhilfsdienstes.
(6) Von Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 jedenfalls ausgenommen sind Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung sowie Gerät, welches der militärischen Landesverteidigung gewidmet ist, und militärische Liegenschaften.
(7) Die Gemeinden sind bei der Katastrophenabwehr und -bekämpfung zur wechselseitigen Hilfeleistung mit ihrem Katastrophenhilfsdienst gegen Kostenersatz durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgt, verpflichtet.
§ 21
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit im Einsatzbereich die Katastrophenabwehr und -bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die sie bei sich haben. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, nach Maßgabe des § 48a Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, die ermittelten Daten den zuständigen Katastrophenschutzbehörden zu übermitteln.
(4) Für die Erfüllung der Aufgaben, die den Sicherheitsbehörden im Abs. 1 übertragen werden, gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
§ 22
Assistenzeinsatz des Bundesheeres
(1) Bei Bedarf ist zur Katastrophenabwehr und -be-kämpfung das Bundesheer zur Assistenz nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 anzufordern.
(2) Die Anforderung des Bundesheeres hat durch die Katastrophenschutzbehörden in Abstimmung mit und unter gleichzeitiger Verständigung des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes zu erfolgen. Bei mehreren Anforderungen ist vor der Festlegung der Einsatzprioritäten durch die Aufsichtsbehörde oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Oö. Landes-Feuerwehrverband zu hören.
§ 23
Zwangsbefugnisse
Die Rechte und Maßnahmen nach §§ 19 und 20
Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 können durch die Katastrophenschutzbehörde und die Einsatzkräfte erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
IV. ABSCHNITT
EXTERNE NOTFALLPLÄNE
§ 24
Erstellung, Überprüfung, Aktualisierung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Seveso-Betriebe gemäß § 2 Z. 6 lit. b auf der Basis der internen Notfallplanung einen externen Notfallplan zu erstellen, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist. Der externe Notfallplan ist eine Fachplanung der Behörde und dient folgenden Zwecken:
(2) Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen und den Informationsgehalt externer Notfallpläne durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen und zur Koordinierung ermächtigten Personen, über die Entgegennahme von Unfallmeldungen, über Alarmierungs- und Warnungsmaßnahmen, über die Definition von Gefahrenstufen, über Abhilfemaßnahmen und die Vorgangsweisen bei der Information der Öffentlichkeit über einen schweren Unfall und über das richtige Verhalten bei schweren Unfällen zu enthalten. Dabei sind folgende Normen zu berücksichtigen:
das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Grund der ihr von der nach anderen Rechtsvorschriften für den Seveso-Betrieb zuständigen Behörde und der vom Betrieb selbst übermittelten Informationen entscheiden, von der Erstellung eines externen Notfallplans abzusehen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass von dem betreffenden Betrieb keine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen außerhalb des Betriebsgeländes ausgehen kann. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplans ist zu begründen und dem Betriebsinhaber, der Standortgemeinde, eventuell betroffenen benachbarten Gemeinden und den benachbarten Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Landesregierung mitzuteilen.
(4) Externe Notfallpläne sind regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben, erforderlichenfalls zu überarbeiten oder zu aktualisieren. Dabei sind wesentliche Veränderungen im Betrieb, allfällige Änderungen bei den benötigten Einsatzorganisationen oder relevante Änderungen innerhalb dieser Einsatzorganisationen, neue technische Erkenntnisse und neue Erkenntnisse über Abhilfemaßnahmen bei schweren Unfällen zu berücksichtigen. Über die Durchführung der periodischen Überprüfungen und Erprobungen externer Notfallpläne ist der Landesregierung zu berichten.
§ 25
Domino-Betriebe
(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat bei der Erstellung, Überprüfung oder Aktualisierung von externen Notfallplänen für Domino-Betriebe das Verzeichnis der zentralen Meldestelle, das diese gemäß § 84d Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 zu führen hat, zu berücksichtigen und die betreffenden Seveso-Betriebe so lange als Domino-Betriebe einzustufen, als sie im Verzeichnis der zentralen Meldestelle als solche ausgewiesen sind oder von der nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde als solche bezeichnet werden. Zu diesem Zweck ist das Einvernehmen mit der zentralen Meldestelle und mit der nach anderen Rechtsvorschriften für diesen Betrieb zuständigen Behörde herzustellen.
(2) Für Domino-Betriebe sind in jedem Fall externe Notfallpläne zu erstellen. § 24 Abs. 3 ist bei Domino-Betrieben nicht anzuwenden.
(3) Externe Notfallpläne für Domino-Betriebe, die im jährlichen Verzeichnis der zentralen Meldestelle als solche ausgewiesen sind, haben auch die möglichen Wechselwirkungen zwischen diesen benachbarten Seveso-Betrieben zu berücksichtigen. Die Katastrophenschutzbehörde hat die für die Erstellung, Überprüfung oder Aktualisierung der externen Notfallpläne für Domino-Betriebe relevanten Informationen von den Inhabern der Domino-Betriebe anzufordern. § 24 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 26 gelten sinngemäß.
(4) Um geeignete Abhilfemaßnahmen planen zu können, hat die Katastrophenschutzbehörde in dem Fall, in dem auf Grund des Standorts und der Nähe von Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, einen regelmäßigen Informationsaustausch sowie die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit mit den für die Genehmigung oder Überwachung solcher Betriebe nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zu pflegen.
§ 26
Verfahren
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Absicht, einen externen Notfallplan zu erstellen, zu überarbeiten oder wesentlich zu ändern, dem Inhaber oder der Inhaberin des Seveso-Betriebs, der Standortgemeinde und den für die Errichtung und den Betrieb des Seveso-Betriebs sonst zuständigen Behörden bekanntzugeben. Diese haben der Bezirksverwaltungsbehörde alle gemäß einer Verordnung nach § 24 Abs. 2 festgelegten und für die Erstellung des externen Notfallplans benötigten Informationen auf Verlangen binnen angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb eines Jahres zur Verfügung zu stellen. Der Inhaber oder die Inhaberin des Seveso-Betriebs hat überdies der Behörde im Bedarfsfall auch den Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen.
(2) Die für die Errichtung und für den Betrieb eines Seveso-Betriebs zuständige Behörde, die Standortgemeinde sowie die angrenzenden Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden, die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten, die Inhaberin oder der Inhaber des betreffenden Seveso-Betriebs, die Einsatzorganisationen sowie sonstige Institutionen, deren Einsatz im Fall eines schweren Unfalls voraussichtlich erforderlich sein werden, sind vor Auflage des Entwurfs des externen Notfallplans (Abs. 3) zu hören.
(3) Der Entwurf eines externen Notfallplans ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der Standortgemeinde und den Gemeinden, die von den Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffen sein könnten, sowie bei allenfalls anderen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und gleichzeitig auch der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln. Von der Einsichtnahme können bestimmte Teile des Entwurfs aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung oder wegen Gefährdung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ausgenommen werden. Jeder, der von den Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffen sein könnte, hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf des externen Notfallplans Stellung zu nehmen. Für die Überarbeitung oder wesentliche Änderung eines externen Notfallplans gilt dies sinngemäß.
(4) Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Bezirksverwaltungsbehörde den externen Notfallplan unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen zu erstellen. Dabei ist auf die Vorschläge der Landesregierung Bedacht zu nehmen. Abweichungen von diesen Vorschlägen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landesregierung. Eine Ausfertigung des externen Notfallplans ist der Landesregierung, der Standortgemeinde und den von den Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffenen benachbarten Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen.
§ 27
Anwendung und Berichtspflichten
(1) Bei einem schweren Unfall oder bei einem unkontrollierten Ereignis, bei dem auf Grund seiner Art objektiv
zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, haben die zuständigen Behörden und deren Hilfsorgane den externen Notfallplan unverzüglich anzuwenden. Unbeschadet der sonstigen in diesem Landesgesetz geregelten Zuständigkeiten obliegt in diesem Fall die behördliche Einsatzleitung der Bezirksverwaltungsbehörde. Erstreckt sich der schwere Unfall auf das Gebiet von zwei oder mehreren Bezirken oder sind auf Grund der zu erwartenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen bezirksübergreifende Maßnahmen erforderlich oder zu koordinieren, obliegt die behördliche Einsatzleitung der Landesregierung.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bericht des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin gemäß § 84c Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 über das endgültige Untersuchungsergebnis eines schweren Unfalls um die von ihr veranlassten Maßnahmen zu ergänzen und unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, die im gemäß Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vorgesehenen Meldepflichten wahrzunehmen sowie bei der Beantwortung der sonstigen Fragen durch andere Behörden bestmöglich mitzuwirken. Sie hat ihren Bericht mit den nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zuständigen, berichtspflichtigen Behörden abzustimmen.
(4) Im Fall eines schweren Unfalls mit möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen ist auch der Bund im Wege der Landeswarnzentrale zu informieren.
(5) Zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls und zur Wiederherstellung der zuvor bestehenden Umweltsituation ist die Planung von Aufräumarbeiten und Abhilfemaßnahmen mit den nach anderen Rechtsvorschriften für den Seveso-Betrieb zuständigen Behörden und mit den zuständigen Umweltschutzbehörden abzustimmen.
§ 28
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
(1) Die Landesregierung hat die benachbarten Bundesländer und - soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen und nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist - auch die Nachbarstaaten über die Existenz eines grenznahen Seveso-Betriebs zu informieren und auf Anfrage dessen externen Notfallplan zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den benachbarten Bundesländern oder Nachbarstaaten auf das Zustandekommen periodischer gemeinsamer Katas-trophenschutzübungen in einem grenznahen Seveso-Betrieb hinzuwirken, um die Zusammenarbeit bei Katas-trophenschutzmaßnahmen bei schweren Unfällen zu erproben und zu fördern. In welchem Bundesland oder Nachbarstaat diese grenzüberschreitenden Übungen stattfinden und wer sie koordiniert, ist im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und Einsatzorganisationen festzulegen.
(3) Der Bund ist über Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu informieren.
V. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 29
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3.600 Euro bestraft, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 30
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind,
mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 5 und § 20 Abs. 1 Z. 2,
solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) Die gemäß dem Katastrophenhilfsdienst-Gesetz, LGBl. Nr. 88/1955, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2001 mit Bescheid der Landesregierung als Bestandteil des Katastrophenhilfsdienstes des Landes anerkannten Körperschaften gelten als anerkannte Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes gemäß § 5 dieses Landesgesetzes.
(2) Die Verordnung der Landesregierung über das Katastrophenhilfsdienstabzeichen (Katastrophenhilfsdienstabzeichen-Verordnung), LGBl. Nr. 59/1957, gilt als Verordnung nach § 4 Abs. 3 letzter Satz dieses Landesgesetzes weiter.
(3) Erforderliche Anpassungen bereits erstellter externer Notfallpläne von Seveso-Betrieben sind binnen zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes vorzunehmen.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. Juli 2007 in Kraft.
Artikel II
Änderung des Oö. Feuerpolizeigesetzes
Im § 19 Abs. 2 Z. 1 des Oö. Feuerpolizeigesetzes, LGBl. Nr. 113/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird die Wortfolge "in der Höhe von einem Fünftel" durch die Wortfolge "in der Höhe von 19 %" ersetzt.
Artikel III
In-Kraft-Treten
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